421.800
# Verordnung über den schulärztlichen Dienst
Vom 14.12.2004 (Stand 01.01.2016)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Gegenstand und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--421.800--1}

1. Die Verordnung regelt den schulärztlichen Dienst an den Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen.
2. …

### **Art. 2** Zweck {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--421.800--2}

1. Der schulärztliche Dienst dient der Erhaltung und Förderung der physischen und psychischen Gesundheit der Schülerinnen und Schüler sowie der frühzeitigen Erfassung und der Verhinderung der Ausbreitung von gesundheitlichen Störungen und Krankheiten.
2. Er wird durch die Schulärztinnen und -ärzte einerseits und die Haus- sowie Kinderärztinnen und -ärzte andererseits wahrgenommen.

## 2. Schulärztin oder Schularzt

### **Art. 3** Aufgaben {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--421.800--3}

1. Die Schulärztin oder der Schularzt
   a) kontrolliert anhand der Impfausweise den Impfstatus und meldet diesen mittels Statistikblatt dem Kantonsarzt oder der Kantonsärztin;
   b) stellt durch Kontrolle der Vollzugsmeldungen der ärztlichen Untersuchungen der Schülerinnen und Schüler sicher, dass die ärztlichen Untersuchungen durch die Haus- oder Kinderärztinnen und -ärzte durchgeführt werden;
   c) kann in besonderen Fällen die ärztliche Untersuchung nachholen;
   d) ist Vertrauensärztin oder -arzt der zuständigen Organe der Schule;
   e) berät die Schulträgerschaften, die Lehrpersonen, die Erziehungsberechtigten, die Schülerinnen und Schüler in Fragen des schulärztlichen Dienstes, der Gesundheitsförderung, der Gesundheitserziehung und der Prävention und wirkt an entsprechenden Veranstaltungen und Projekten mit;
   f) nimmt an Fortbildungsveranstaltungen teil.

## 3. Haus- oder Kinderärztin beziehungsweise -arzt

### **Art. 4** Aufgaben {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--421.800--4}

1. Die Haus- oder Kinderärztin beziehungsweise der Haus- oder Kinderarzt
   a) führt die Impfungen nach Impfplan und Weisungen des Departementes für Justiz, Sicherheit und Gesundheit durch, trägt sie im Impfausweis ein und überlässt diesen den Erziehungsberechtigten;
   b) führt anhand des Untersuchungsblattes die ärztlichen Untersuchungen durch, trägt die Ergebnisse im Untersuchungsblatt ein und bewahrt dieses als Teil der Krankengeschichte auf;
   c) meldet den Vollzug der ärztlichen Untersuchung der zuständigen Schulärztin oder dem zuständigen Schularzt und überlässt ihnen die Untersuchungsblätter auf Verlangen zur Einsicht;
   d) stellt bei Schul-, Wohnorts- oder Arztwechsel die Untersuchungsblätter und andere mit der ärztlichen Untersuchung im Zusammenhang stehende medizinische Akten der neu zuständigen Ärztin oder dem neu zuständigen Arzt zu.
2. Alle Impfungen sind freiwillig und werden im Einvernehmen mit den Inhabern der elterlichen Sorge vorgenommen.

### **Art. 5** Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--421.800--5}

1. Einer ärztlichen Untersuchung sind zu unterziehen:
   a) alle Schülerinnen und Schüler im letzten Kindergartenjahr vor Eintritt in die Primarstufe;
   b) alle Schülerinnen und Schüler des ersten Schuljahres, sofern sie nicht im Kindergarten untersucht worden sind;
   c) alle Schülerinnen und Schüler am Ende der obligatorischen Schulpflicht;
   d) alle in die Schule neu eintretenden Schülerinnen und Schüler, sofern sie nicht den Nachweis einer ärztlichen Untersuchung an ihrem früheren Wohnort erbringen.

## 4. Kindergarten und Schule

### **Art. 6** Wahl {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--421.800--6}

1. Die Schulträgerschaft wählt mindestens eine Schulärztin oder einen Schularzt.
2. Sie meldet den Namen der gewählten Personen der zuständigen Amtsärztin oder dem zuständigen Amtsarzt und dem Gesundheitsamt.
3. Mehrere Gemeinden können gemeinsam eine Person ernennen.

### **Art. 7** Aufgaben {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--421.800--7}

1. Die Schulträgerschaft sorgt dafür, dass
   a) den Erziehungsberechtigten die Elternbriefe, die Erhebungsblätter über den Gesundheitszustand der Schülerinnen und Schüler, die Untersuchungsblätter für die ärztliche Untersuchung und weitere Formulare oder Rundschreiben der Schulärztinnen oder Schulärzte zugestellt werden;
   b) den Schulärztinnen oder Schulärzten die Impfausweise und Vollzugsmeldungen der ärztlichen Untersuchungen für die Kontrolle vorliegen.

## 5. Finanzierung

### **Art. 8** Entschädigung der Schulärztinnen und -ärzte {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--421.800--8}

1. Die Schulträgerschaft honoriert die Schulärztinnen und -ärzte
   a) für die Kontrolle der Impfausweise und der Vollzugsmeldungen der ärztlichen Untersuchungen mit einem Pauschalbetrag von 16 Franken pro Schülerin oder Schüler;
   b) für die ärztliche Untersuchung gemäss Artikel 3 Litera c vor Eintritt in die Primarstufe mit einem Pauschalbetrag von 110 Franken und am Ende der obligatorischen Schulpflicht mit einem Pauschalbetrag von 140 Franken pro Schülerin oder Schüler;
   c) für die Tätigkeiten gemäss Artikel 3 Litera d und e mit einem Stundenansatz von 170 Franken;
   d) für die Benutzung des eigenen Motorfahrzeugs für die im Rahmen von Artikel 3 Litera d und e vorgenommenen Tätigkeiten gemäss den Ansätzen der kantonalen Personalverordnung.

### **Art. 9** Entschädigung der Haus- oder Kinderärztinnen und -ärzte {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gr--421.800--9}

1. Die Schulträgerschaft honoriert die Haus- und Kinderärztinnen und -ärzte für die nicht kassenpflichtigen ärztlichen Untersuchungen nach dem 6. Lebensjahr (Art. 5 lit. b und d) mit einem Pauschalbetrag von 110 Franken pro Kind und für die ärztliche Untersuchung nach Artikel 5 Litera c mit einem Pauschalbetrag von 140 Franken.

## 6. Schlussbestimmung

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--421.800--10}

1. Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft und findet erstmals für das Kindergartenjahr beziehungsweise das Schuljahr 2005/06 Anwendung.
2. Auf diesen Zeitpunkt werden die Verordnung über den schulärztlichen Dienst vom 22. August 1995 sowie der Tarif für die Honorierung der Schulärzte vom 22. August 1995 aufgehoben.