425.000
# Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Graubünden
(Mittelschulgesetz, MSG)
Vom 23.10.2018 (Stand 01.08.2019)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.000--1}

1. Dieses Gesetz regelt die Führung und Finanzierung der Mittelschulen sowie die Anerkennung ihrer Abschlussausweise nach den Vorgaben des Bundes beziehungsweise der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.

### **Art. 2** Begriffe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.000--2}

1. Mittelschulen im Sinne dieses Gesetzes führen mindestens eine der folgenden Abteilungen:
   a) Gymnasium;
   b) Fachmittelschule;
   c) Handelsmittelschule;
   d) Informatikmittelschule.
2. Es wird zwischen Mittelschulen mit kantonaler Trägerschaft (kantonale Mittelschulen) und solchen ohne kantonale Trägerschaft mit kantonalem Leistungsauftrag (private Mittelschulen) unterschieden.
3. Bündner Schülerinnen und Schüler sind Auszubildende, die eine Mittelschule besuchen, sich mit Einwilligung der gesetzlichen Vertretung im Kanton Graubünden aufhalten und mindestens einen Elternteil mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton haben. An Stelle des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Eltern tritt bei ihrem Tod derjenige des Kindes.

### **Art. 3** Dezentrales Mittelschulangebot {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.000--3}

1. Der Kanton achtet unter Berücksichtigung sprach-, regional- und wirtschaftspolitischer Erwägungen auf ein dezentrales Mittelschulangebot für Bündner Schülerinnen und Schüler, indem er:
   a) kantonale Mittelschulen an einem oder mehreren Standorten führt;
   b) privaten Mittelschulen Beitragsleistungen für Bündner Schülerinnen und Schüler ausrichtet;
   c) für Schülerinnen und Schüler deutscher, rätoromanischer und italienischer Muttersprache den chancengleichen Zugang zu einer Mittelschulausbildung sicherstellt.
2. Der Grosse Rat entscheidet aufgrund sprach-, regional- und wirtschaftspolitischer Erwägungen über die Errichtung und Aufhebung von kantonalen Mittelschulen beziehungsweise von Zweigstellen bestehender kantonaler Mittelschulen. Er regelt die Finanzierung neu errichteter kantonaler Mittelschulen.
3. Der Grosse Rat entscheidet über die Einführung weiterer Abteilungen oder die Aufhebung bestehender Abteilungen gemäss Artikel 2 Absatz 1.

### **Art. 4** Auftrag und Koordination {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.000--4}

1. Die Mittelschulen stellen ein nach eidgenössischen und kantonalen Vorschriften gestaltetes Bildungsangebot sicher, das die Schülerinnen und Schüler:
   a) auf die Hochschulausbildungen und auf andere höhere Ausbildungen vorbereitet und ihnen eine breite und vertiefte Allgemeinbildung vermittelt;
   b) auf verantwortungsvolle Aufgaben in der Gesellschaft und der Arbeitswelt vorbereitet.
2. Die Mittelschulen gewährleisten die Zusammenarbeit an Schnittstellen zur Volksschule und tragen den zweisprachigen Ausbildungen in den Kantonssprachen an der Volksschule Rechnung.
3. Die Koordination zwischen den Mittelschulen obliegt dem Amt.

### **Art. 5** Jährliche Schulzeit, Ferien, Lektionendauer {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.000--5}

1. Die jährliche Schulzeit beträgt 39 Schulwochen. Das Aufnahmeverfahren und die Abschlussprüfungen werden innerhalb dieser Schulzeit durchgeführt.
2. Das Departement legt für die kantonalen Mittelschulen die Ferien fest.
3. Eine Lektion dauert mindestens 40 Minuten. Unterrichtsausfälle sind zu vermeiden.

### **Art. 6** Aufsicht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.000--6}

1. Die Aufsicht über die Mittelschulen im Kanton Graubünden obliegt:
   a) der Aufsichtskommission im Mittelschulwesen;
   b) dem Amt;
   c) dem Departement;
   d) der Regierung.
2. Die Regierung wählt die Mitglieder der Aufsichtskommission und regelt deren Aufgaben.
3. Aufsichtsbehörden sind das Departement und das Amt.

### **Art. 7** Qualitätssicherung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.000--7}

1. Die Regierung erlässt Bestimmungen zur Sicherung der Ausbildungsqualität. Sie kann Massnahmen zum Vergleich der schulischen Leistungen von Schülerinnen und Schülern anordnen.
2. Die Regierung regelt das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen.
3. Die Abschlussprüfungen finden an den Mittelschulen statt. Das Amt bestimmt Expertinnen und Experten für diese Prüfungen.

### **Art. 8** Gesamtschweizerische Anerkennung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.000--8}

1. Die Regierung kann bei den zuständigen Instanzen die gesamtschweizerische Anerkennung der vom Kanton anerkannten Abschlussausweise beantragen.

### **Art. 9** Statistische Daten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.000--9}

1. Die Mittelschulen sind verpflichtet, den Aufsichtsbehörden die zur Auftragserfüllung und Qualitätssicherung erforderlichen Daten zu liefern.
2. Das Departement kann die von den Aufsichtsbehörden erhobenen Daten in Beachtung der Datenschutzbestimmungen publizieren.

### **Art. 10** Leistungsauftrag, 1. Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.000--10}

1. Die Mittelschulen bedürfen eines Leistungsauftrags.
2. Der Leistungsauftrag an private Mittelschulen wird durch die Regierung in der Regel für vier Jahre erteilt.
3. Der Leistungsauftrag an kantonale Mittelschulen wird durch das Amt jährlich erteilt.

### **Art. 11** 2. Inhalt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.000--11}

1. Der Leistungsauftrag legt die Bedingungen für die Anerkennung der Ausbildungsabschlüsse fest, regelt insbesondere die Budgetierung sowie die Rechnungslegung und bestimmt die Überprüfung der Zielerreichung.
2. Die Regierung kann Mittelschulen dazu verpflichten, die rätoromanische oder italienische Sprache besonders zu fördern.

### **Art. 12** 3. Voraussetzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.000--12}

1. Einer Mittelschule ohne kantonale Trägerschaft kann ein Leistungsauftrag erteilt werden, wenn diese nachweist, dass:
   a) der Betrieb für die Dauer des Leistungsauftrags gewährleistet ist;
   b) die vermittelte Ausbildung den gesetzlichen Anforderungen genügt und die Promotionsbestimmungen sowie die Lehrpläne im Wesentlichen den Bestimmungen für kantonale Mittelschulen entsprechen;
   c) die Ausbildungsqualität gewährleistet ist;
   d) sich der Sitz im Kanton Graubünden befindet;
   e) zweckgebundene Reserven zur Deckung der laufenden Kosten bei finanzieller Notlage im Umfang von 15 Prozent der jährlichen Lohnaufwendungen inklusive Sozialleistungen bestehen beziehungsweise innerhalb von vier Jahren nach Erteilung des Leistungsauftrags gebildet werden können.
2. Neu zu errichtende Mittelschulen ohne kantonale Trägerschaft müssen in Ergänzung zu Absatz 1 nachweisen, dass der Bedarf aus sprach-, regional- und wirtschaftspolitischen Gründen besteht.

### **Art. 13** 4. Entzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.000--13}

1. Die Regierung entzieht einer privaten Mittelschule den Leistungsauftrag, wenn eine Voraussetzung von Artikel 12 nicht mehr erfüllt ist.

### **Art. 14** Besonderer Förderbedarf {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.000--14}

1. Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf haben Anspruch auf Fördermassnahmen gemäss Artikel 43 Absatz 2 Litera a bis Litera c des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden.

### **Art. 15** Besondere Talente {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.000--15}

1. Die Mittelschulen können Schülerinnen und Schüler mit besonderen Talenten, insbesondere in den Bereichen Sport, Musik, Bildnerisches Gestalten sowie Mathematik und Naturwissenschaften, fördern. Das Förderprogramm ist der Regierung zur Genehmigung einzureichen.

### **Art. 16** Schulärztlicher Dienst {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.000--16}

1. Der schulärztliche Dienst erfolgt an den Mittelschulen nach den Vorschriften des Bundes und des Kantons. Kontrolluntersuchungen sind obligatorisch.
2. Die Mittelschulen tragen die Kosten der Kontrolluntersuchungen.
3. Die Mittelschulen bezeichnen die Schulärztin beziehungsweise den Schularzt und teilen dies jährlich dem Amt mit.

### **Art. 17** Zusammenarbeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.000--17}

1. Die Regierung beschliesst im Geltungsbereich dieses Gesetzes über den Abschluss verwaltungsrechtlicher Vereinbarungen, insbesondere von Schulgeldvereinbarungen und solcher über die Zusammenarbeit sowie die Koordination mit anderen Kantonen und mit dem Ausland, einschliesslich deren Finanzierung.

### **Art. 18** Verbot der Unterrichtserteilung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.000--18}

1. Das Departement kann Lehrpersonen die Unterrichtserteilung an Mittelschulen im Kanton verbieten, wenn die Eignung für die Lehrtätigkeit fehlt. Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse kann es das Verbot widerrufen.
2. Es meldet das Verbot und dessen Widerruf den innerkantonalen schulischen Anstellungsbehörden und der gesamtschweizerisch zuständigen Behörde.

## 2. Kantonale Mittelschulen

### **Art. 19** Ausbildungsangebot kantonaler Mittelschulen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.000--19}

1. Kantonale Mittelschulen können folgende Ausbildungen führen:
   a) das Gymnasium mit einer Dauer von sechs beziehungsweise vier Jahren;
   b) die Handelsmittelschule mit Berufsmaturität;
   c) die Fachmittelschule mit Fachmaturität;
   d) die Informatikmittelschule mit Berufsmaturität.
2. Die Regierung bestimmt das Ausbildungsangebot kantonaler Mittelschulen. Sie berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Ausbildung in den Kantonssprachen.

### **Art. 20** Lehrpläne und Organisation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.000--20}

1. Die Lehrpläne sowie die Organisationsstrukturen kantonaler Mittelschulen werden von der Regierung erlassen.

### **Art. 21** Kantonales Wohnheim {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.000--21}

1. Der Kanton führt am Standort Chur ein Wohnheim, in welchem Bündner Schülerinnen und Schüler in häuslicher Gemeinschaft Verpflegung und Unterkunft zu angemessenen Preisen erhalten.

## 3. Private Mittelschulen

### **Art. 22** Anerkennung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.000--22}

1. Die Abschlussausweise sind vom Kanton anerkannt.
2. Lehrpläne und Promotionsbestimmungen bedürfen der Genehmigung durch die Regierung.

### **Art. 23** Finanzielle Notlage {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.000--23}

1. Die strategische Leitung einer privaten Mittelschule hat bei finanzieller Notlage das Departement umgehend zu informieren.
2. Die Regierung kann bei nachgewiesener finanzieller Notlage eine private Mittelschule mit besonderen Beiträgen unterstützen.
3. Der Grosse Rat entscheidet für eine in finanzielle Notlage geratene private Mittelschule gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgrund sprach-, regional- und wirtschaftspolitischer Erwägungen abschliessend über die Aufrechterhaltung des Schulstandorts als Teil des dezentralen Mittelschulangebots.

## 4. Finanzierung

### **Art. 24** Schulgeld der Bündner Schülerinnen und Schüler {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.000--24}

1. Die Regierung legt die Höhe des Schulgeldes fest.
2. Für den Besuch der ersten und zweiten Klasse des sechs Jahre dauernden Gymnasiums ist kein Schulgeld zu entrichten.

### **Art. 25** Grundpauschale {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.000--25}

1. Der Kanton richtet den privaten Mittelschulen jährlich pro Bündner Schülerin oder pro Bündner Schüler eine Grundpauschale aus, welche sich aus der Betriebs- und der Investitionspauschale zusammensetzt.
2. Die Betriebspauschale entspricht den Nettokosten, welche dem Kanton für eine Schülerin oder einen Schüler der kantonalen Mittelschule am Standort Chur entstehen, zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale, deren Höhe die Regierung festlegt.
3. Die Investitionspauschale beträgt 3487 Franken (Schweizerischer Baupreisindex Hochbau von 99,8 Punkten, Basisindex Oktober 2015).

### **Art. 26** Zusatzpauschale {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.000--26}

1. Die privaten Mittelschulen erhalten eine Zusatzpauschale, welche sich mit steigender Schülerzahl linear von maximal 15 Prozent der Grundpauschale bei 30 Bündner Schülerinnen und Schülern auf maximal 2 Prozent der Grundpauschale bei 300 Bündner Schülerinnen und Schülern reduziert. Für private Mittelschulen mit mehr als 300 Bündner Schülerinnen und Schülern beträgt die Zusatzpauschale maximal 2 Prozent der Grundpauschale.

### **Art. 27** Sprachpauschale {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.000--27}

1. Für den Unterricht in der Erstsprache Rätoromanisch oder Italienisch in Kombination mit einem Immersionsfach in der entsprechenden Sprache kann die Regierung den privaten Mittelschulen für Bündner Schülerinnen und Schüler eine Sprachpauschale pro Klassenzug von maximal 39 000 Franken ausrichten (Stand Landesindex der Konsumentenpreise von 102,8 Punkten, Basisindex 2015).

### **Art. 28** Talentpauschale {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.000--28}

1. Die Regierung kann privaten Mittelschulen mit genehmigten Förderprogrammen jährlich eine Talentpauschale pro teilnehmende Bündner Schülerin oder teilnehmenden Bündner Schüler von maximal 1000 Franken ausrichten (Stand Landesindex der Konsumentenpreise von 102,8 Punkten, Basisindex 2015).

### **Art. 29** Gemeindebeiträge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.000--29}

1. Die Wohnsitzgemeinde der Eltern beziehungsweise eines Elternteils von Bündner Schülerinnen und Schülern leistet einen Gemeindebeitrag für Bündner Schülerinnen und Schüler, welche die erste oder zweite Klasse des sechs Jahre dauernden Gymnasiums an einer Mittelschule im Kanton besuchen. Die Höhe des Gemeindebeitrags orientiert sich an den Vollkosten pro Schülerin oder Schüler an der Sekundarstufe I abzüglich der Kantonspauschale für die Sekundarschule und beträgt 14 550 Franken (Stand Landesindex der Konsumentenpreise von 102,8 Punkten, Basisindex 2015).
2. Die Gemeinden leisten für Schülerinnen und Schüler der ersten oder zweiten Klasse des sechs Jahre dauernden Gymnasiums an einer Mittelschule im Kanton Graubünden, von denen beide Elternteile während des laufenden Schuljahrs zivilrechtlichen Wohnsitz ausserhalb des Kantons begründen, den Gemeindebeitrag bis zum Ende des jeweiligen Schuljahrs.
3. Für Bündner Schülerinnen und Schüler, die einen Gemeindebeitrag auslösen, reduziert sich das Total aus der Grundpauschale und der Zusatzpauschale im Umfang dieses Gemeindebeitrags.

### **Art. 30** Beiträge an Wohnheime privater Mittelschulen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.000--30}

1. Die Regierung kann für Bündner Schülerinnen und Schüler den privaten Mittelschulen Beiträge an Bau, Unterhalt, Einrichtung und Betrieb von Wohnheimen ausrichten, sofern die private Mittelschule nachweist, dass für das Wohnheim ein Bedarf besteht.

### **Art. 31** Indexierung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.000--31}

1. Die Betriebspauschale wird jährlich neu berechnet und festgelegt.
2. Die Investitionspauschale wird jährlich an den Schweizerischen Baupreisindex Hochbau angepasst.
3. Die Regierung kann die Ansätze für den Gemeindebeitrag, die Sprachpauschale sowie die Talentpauschale auf das folgende Ausbildungsjahr an die eingetretene Teuerung anpassen. Massgebend ist der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise per Ende November.

### **Art. 32** Beiträge an Maturitätsschulen für Erwachsene {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.000--32}

1. Der Kanton kann für Auszubildende mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Graubünden Beiträge an eidgenössisch anerkannte Maturitätsschulen für Erwachsene gewähren.

### **Art. 33** Beiträge an Mittelschulen im Kanton Tessin {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.000--33}

1. Der Kanton kann für Bündner Schülerinnen und Schüler Beiträge an Mittelschulen im Kanton Tessin gewähren.

## 5. Rechtspflege

### **Art. 34** Rechtsweg {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.000--34}

1. Das Departement beurteilt im Beschwerdeverfahren:
   a) Entscheide betreffend Nichtbestehen des kantonalen Aufnahmeverfahrens an Mittelschulen;
   b) Entscheide betreffend Nichtpromotion an Mittelschulen;
   c) Entscheide betreffend Nichtbestehen der Abschlussprüfung an Mittelschulen;
   d) Entscheide betreffend Ausschluss aus der Mittelschule.
2. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage.

## 6. Schlussbestimmung

### **Art. 35** Bestehende Anerkennungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.000--35}

1. Die Abschlussausweise der Bündner Kantonsschule, welche als kantonale Mittelschule am Standort Chur geführt wird, sind vom Kanton anerkannt.
2. Bis zum Vorliegen eines Leistungsauftrags gemäss Artikel 10, maximal jedoch während vier Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, bleiben die bisher von der Regierung für die Ausbildungsabschlüsse der privaten Mittelschulen erteilten kantonalen Anerkennungen bestehen.