425.040
# Verordnung über die Aufsichtskommission im Mittelschulwesen
Vom 01.03.2005 (Stand 01.03.2005)

### **Art. 1** Zusammensetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.040--1}

1. Die Aufsichtskommission besteht aus neun von der Regierung gewählten Mitgliedern. Der Leiter oder die Leiterin des für das Mittelschulwesen zuständigen Amtes hat das Präsidium inne. Bei der Zusammensetzung der Kommission sind die drei Sprachgebiete des Kantons angemessen zu berücksichtigen.
2. Die Kommission kann zur Beratung von Sachgeschäften Rektoren oder Rektorinnen der Mittelschulen oder andere Fachpersonen beiziehen.
3. Im Übrigen gelangen die Bestimmungen der Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeiter des Kantons Graubünden zur Anwendung.

### **Art. 2** Aufgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.040--2}

1. Die Kommission überwacht die Aufnahme- und Abschlussprüfungen an den Mittelschulen. Sie führt Unterrichtsbesuche durch und berät das Amt im Bereich des Mittelschulwesens.
2. Über die Prüfungsüberwachung und die Unterrichtsbesuche erstatten die Kommissionsmitglieder dem Amt Bericht.

### **Art. 3** Sitzungen, Aktuariat {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.040--3}

1. Die Kommission tritt auf Einladung ihrer Präsidentin beziehungsweise ihres Präsidenten zusammen oder wenn drei Mitglieder unter Angabe der Traktanden eine Sitzung verlangen.
2. Das Amt besorgt die Protokollführung und das Aktuariat.

### **Art. 4** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.040--4}

1. Das Reglement für die Erziehungskommission vom 27. Oktober 1998 wird auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung aufgehoben.

### **Art. 5** In-Kraft-Treten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.040--5}

1. Diese Verordnung tritt am 1. März 2005 in Kraft.