425.110
# Schulordnung der Bündner Kantonsschule als kantonale Mittelschule am Standort Chur
(Schulordnung BKS)
Vom 07.08.2018 (Stand 01.08.2019)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.110--1}

1. Die Schulordnung regelt den Schulbetrieb der Bündner Kantonsschule und gilt für die Schulleitung, die Lehrpersonen, die Mitarbeitenden sowie die Schülerinnen und Schüler.
2. Das Areal der Bündner Kantonsschule umfasst die Schulliegenschaften an den Standorten Halde, Plessur, Sportanlage Sand, Mensa und Mediothek sowie die Verbindungswege zwischen diesen Schulliegenschaften und dem kantonalen Wohnheim Konvikt.

### **Art. 2** Reglemente der Schulleitung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.110--2}

1. Die Schulleitung reglementiert insbesondere:
   a) die Absenz vom Unterricht und die Gewährung von Urlauben für eine Dauer von maximal einem Jahr;
   b) die Dispensation von Turnen und Sport sowie anderweitige Dispensationen nach Rücksprache mit der betroffenen Fachlehrperson;
   c) die Organisation von Themenwochen, Fachexkursionen, Klassenanlässen sowie die Ergänzung des Unterrichts mit Fachvorträgen oder fachbezogenen Darbietungen;
   d) die Gründung von Schulvereinen mit Bezug zur Bündner Kantonsschule sowie von Schülerorganisationen;
   e) den Umgang mit Instrumenten, Notenmaterial und Uniformen der Musik- und Chorformationen;
   f) den Aufenthalt von Austauschschülerinnen und -schülern;
   g) die Notengebung.
2. Die Schulleitung erlässt unter Einbezug der Lehrpersonen ein Leitbild, welches auf einem Qualitätskonzept basiert, und eine Hausordnung, welche den allgemeinen Schulbetrieb regelt.

### **Art. 3** Verhalten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.110--3}

1. Schulleitung, Lehrpersonen, Mitarbeitende sowie Schülerinnen und Schüler verhalten sich respektvoll und unterlassen verletzende Äusserungen.
2. Die Schülerinnen und Schüler erhalten einen persönlichen Schulausweis und haben sich während des Schulbetriebs auf dem Areal der Bündner Kantonsschule jederzeit damit auszuweisen.
3. Sie haben Weisungen der Schulleitung, der Lehrpersonen sowie der Mitarbeitenden zu befolgen.

### **Art. 4** Informationsaustausch {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.110--4}

1. Die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge, die Schulleitung und die Klassenlehrperson informieren sich gegenseitig sachlich und transparent über schulische Angelegenheiten zum Wohl der Schülerin oder des Schülers.
2. Die Klassenlehrperson weist ihre Klasse zu Beginn des Schuljahrs auf die Schulordnung und auf die Reglemente der Schulleitung hin.

### **Art. 5** Unterrichtssprache {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.110--5}

1. Unterrichtssprache ist die jeweilige Standardsprache. Diese wird in den Lehrplänen festgelegt.
2. Die kantonale Dreisprachigkeit wird besonders gefördert.

### **Art. 6** Austauschschülerinnen und -schüler {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.110--6}

1. Austauschschülerinnen und -schüler sind Jugendliche, welche im Rahmen eines Austauschprogramms während maximal eines Schuljahrs den Unterricht an der Bündner Kantonsschule besuchen.
2. Austauschschülerinnen und -schüler haben die Schulordnung und die Reglemente der Schulleitung einzuhalten. Sie unterstehen nicht den Promotionsbestimmungen.

### **Art. 7** Obligatorischer Versicherungsschutz {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.110--7}

1. Der Versicherungsschutz ist Sache der Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge beziehungsweise der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers.

### **Art. 8** Haftungsausschluss {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.110--8}

1. Die Schule haftet nicht bei Verlust oder Beschädigung von Gegenständen der Schülerinnen und Schüler, der Lehrpersonen, der Schulleitung und der Mitarbeitenden.

### **Art. 9** Wohnortswechsel {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.110--9}

1. Wechseln die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge beziehungsweise die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler den Wohnort, ist dies der Schulleitung innert 14 Tagen mitzuteilen.

### **Art. 10** Abteilungswechsel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.110--10}

1. Der Abteilungswechsel muss von den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge beziehungsweise von der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler schriftlich begründet bei der Schulleitung beantragt werden.

## 2. Schulbetrieb

### **Art. 11** Schulveranstaltungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.110--11}

1. Schulveranstaltungen sind Themenwochen, Fachexkursionen und Klassenanlässe. Der Unterricht kann mit Fachvorträgen und fachbezogenen Darbietungen ergänzt werden.
2. Zur Durchführung eines Klassenanlasses stehen innerhalb von drei Schuljahren maximal zwei Unterrichtstage pro Klasse zur Verfügung. Für Themenwochen können maximal zehn Unterrichtstage pro Schuljahr verwendet werden.
3. Die Schulleitung kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

### **Art. 12** Anwesenheit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.110--12}

1. Der Unterricht und die Schulveranstaltungen sind pünktlich und vollständig zu besuchen.

### **Art. 13** Fakultative Unterrichtsfächer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.110--13}

1. Der Besuch eines fakultativen Unterrichtsfachs bedarf einer schriftlichen Anmeldung durch die Schülerin oder den Schüler. Die Schulleitung legt die Anmeldetermine und Modalitäten fest.
2. Eine Abmeldung während des Schuljahrs ist nur aus wichtigen Gründen möglich und bedarf eines schriftlich begründeten Gesuchs der Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge beziehungsweise der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers an die Schulleitung. Diese entscheidet abschliessend über das Gesuch.

### **Art. 14** Absenzen vom Unterricht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.110--14}

1. Absenzen vom Unterricht von der ersten bis zur dritten Klasse des Gymnasiums erfordern eine schriftlich begründete Entschuldigung, welche von den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge zu unterzeichnen ist.
2. Für die letzten drei Jahre vor den schulischen Abschlussprüfungen gilt ein Kontingentsystem.

### **Art. 15** Meldepflicht bei Abwesenheit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.110--15}

1. Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler mehr als drei Tage dem Unterricht fern, ist das Schulsekretariat unverzüglich zu benachrichtigen.
2. Bei Erkrankung während einer Abschlussprüfung ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen.
3. Nichterscheinen zur Abschlussprüfung ohne vorgängig eingereichtes Arztzeugnis oder Bewilligung des Amts hat für den nicht absolvierten Prüfungsteil die Bewertung mit der Note 1 zur Folge.

### **Art. 16** Urlaub und Dispensationen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.110--16}

1. Urlaubs- sowie Dispensationsgesuche sind von den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge beziehungsweise von der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler schriftlich begründet beim zuständigen Schulleitungsmitglied einzureichen.

### **Art. 17** Schulaustritt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.110--17}

1. Der Schulaustritt muss von den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge beziehungsweise von der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler der Schulleitung schriftlich mitgeteilt werden.
2. Über die Ausstellung eines Austrittszeugnisses entscheidet die Schulleitung.

### **Art. 18** Öffentliche Veranstaltungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.110--18}

1. Öffentliche Veranstaltungen und Kundgebungen auf dem Schulareal bedürfen einer Bewilligung durch die Schulleitung.

## 3. Schulvereine und Schülerorganisationen

### **Art. 19** Schulvereine {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.110--19}

1. Gründen Schülerinnen und Schüler einen Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, welcher einen direkten Bezug zur Bündner Kantonsschule hat, sind die Statuten vor der Vereinsgründung der Schulleitung zur Prüfung vorzulegen.

### **Art. 20** Schülerorganisationen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.110--20}

1. Zur Förderung der Schülergemeinschaft und zur Vertretung besonderer Anliegen der Schülerinnen und Schüler können Schülerorganisationen gegründet werden. Diese können von der Schulleitung zur Beratung beigezogen werden.

## 4. Musik- und Chorformationen

### **Art. 21** Wesen und Leitung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.110--21}

1. Zu den schulinternen Musik- und Chorformationen gehören insbesondere die Kadettenmusik, der Kanti-Chor, das Schülerorchester und die Kanti-s-wings Band.
2. Die Musik- und Chorformationen werden von einer Musiklehrperson der Bündner Kantonsschule oder einer externen Fachperson geleitet.

## 5. Disziplinarische Sanktionen

### **Art. 22** Strafarbeit und Verwarnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.110--22}

1. Leichtere Verstösse gegen die Schulordnung oder die Reglemente der Schulleitung sowie die Missachtung von Weisungen der Schulleitung, der Lehrpersonen und der Mitarbeitenden können durch die Lehrpersonen mit einer Strafarbeit bis maximal vier Stunden bestraft werden. Die Schulleitung kann schriftliche Verwarnungen aussprechen.

### **Art. 23** Ultimatum, befristeter und definitiver Schulausschluss {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.110--23}

1. Die Schulleitung kann den Schulausschluss androhen (Ultimatum) oder einen befristeten oder definitiven Schulausschluss verfügen, falls eine Schülerin oder ein Schüler:
   a) in schwerwiegender Weise gegen die Schulordnung oder die Reglemente der Schulleitung verstösst;
   b) die Schulgemeinschaft, Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen oder Mitarbeitende belästigt, beleidigt oder gefährdet;
   c) unerlaubte digitale Daten besitzt oder digitale Daten von Drittpersonen missbraucht;
   d) Schuleinrichtungen oder Schulmaterial mutwillig beschädigt;
   e) Diebstahl auf dem Schulareal begeht;
   f) ohne Erlaubnis Suchtmittel auf dem Schulareal oder an Schulveranstaltungen konsumiert;
   g) Drogen auf dem Schulareal besitzt, erwirbt oder veräussert.
2. Beim Ultimatum beträgt die Bewährungsfrist mindestens sechs Monate, wobei die Sommerferien nicht angerechnet werden. Bei einer erneuten Zuwiderhandlung im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 während der Bewährungsfrist verfügt die Schulleitung in der Regel den definitiven Schulausschluss.
3. Der befristete Schulausschluss kann für maximal 39 Unterrichtswochen verfügt werden.

### **Art. 24** Drogenkonsum {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.110--24}

1. Bei dringendem Verdacht auf Drogenkonsum kann die Schulleitung einen Drogentest durch den schulärztlichen Dienst anordnen.

### **Art. 25** Aussprache {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.110--25}

1. Vor der Anordnung eines Ultimatums oder eines befristeten oder definitiven Schulausschlusses findet unter der Leitung der Rektorin oder des Rektors mit der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler eine Aussprache statt, an welcher das zuständige Schulleitungsmitglied und die Klassenlehrperson anwesend sind. Im Falle minderjähriger Schülerinnen und Schüler sind die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge beizuziehen.

### **Art. 26** Mitteilung disziplinarischer Sanktionen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.110--26}

1. Die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge und die Klassenlehrperson werden von der Schulleitung über die Verwarnung, das Ultimatum oder den befristeten beziehungsweise den definitiven Schulausschluss schriftlich informiert.
2. Ein Ultimatum, ein befristeter und ein definitiver Schulausschluss sind dem Amt mitzuteilen.

### **Art. 27** Rechtsweg {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.110--27}

1. Verfügungen der Schulleitung können innert zehn Tagen mit Verwaltungsbeschwerde beim Departement angefochten werden.