425.140
# Verordnung über die Fachmittelschule
(FMSV)
Vom 02.09.2008 (Stand 01.09.2021)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand, Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.140--1}

1. Diese Verordnung regelt für die nach den Bestimmungen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) geführte Fachmittelschule insbesondere die Promotion in die nächsthöhere Klasse sowie die Erlangung des Fachmittelschulausweises und der Fachmaturität.
2. Reglemente privater Mittelschulen, welche von Bestimmungen im Geltungsbereich dieser Verordnung abweichen, bedürfen der Genehmigung durch die Regierung.

### **Art. 2** Subsidiäres Recht&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.140--2}

1. Soweit diese Verordnung keine ausdrücklichen Regelungen enthält, gelangen die Bestimmungen der Verordnung über das Gymnasium sinngemäss zur Anwendung.

### **Art. 3** Ausbildungsdauer {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.140--3}

1. Die Ausbildung zur Erlangung des Fachmittelschulausweises dauert in der Regel drei Jahre. Im Anschluss an den erfolgreichen Abschluss kann innerhalb eines Jahres die Fachmaturität erlangt werden.

### **Art. 4** Lehrplan {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.140--4}

1. Der Unterricht ist nach den von der Regierung erlassenen oder genehmigten und gemäss den Vorgaben der EDK aufgebauten Lehrplänen zu erteilen.

## 2. Die Fachmittelschule

### **Art. 5** Berufsfelder, Praktikum&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.140--5}

1. Die Berufsfelder sind:
   1. Pädagogik mit den Fächern:
   Form und Farbe;
   Musik II;
   Naturwissenschaftliche Phänomene;
   Psychologie/Pädagogik;
   Psychologie/Pädagogik/Philosophie;
   2. Soziale Arbeit mit den Fächern:
   Hauswirtschaft/Ernährungslehre;
   Psychologie/Pädagogik;
   Psychologie/Pädagogik/Philosophie;
   Soziologie;
   Wirtschaft und Recht;
   3. Gesundheit mit den Fächern:
   Humanbiologie;
   Naturwissenschaftliche Phänomene;
   Physik/Chemie;
   Psychologie/Pädagogik;
   Psychologie/Pädagogik/Philosophie.
2. Bis zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres absolvieren die Schülerinnen und Schüler ein ausserschulisches vierwöchiges Praktikum. Der Praktikumsbetrieb ist in einem der Berufsfelder der Fachmittelschule tätig.
3. Im Laufe der Ausbildung absolvieren die Schülerinnen und Schüler zwei berufsfeldbezogene Projektwochen.

### **Art. 6** Promotionsfächer {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.140--6}

1. Promotionsfächer sind eine Kantonssprache als Erstsprache, eine Landessprache als zweite Sprache, Englisch als dritte Sprache, Mathematik, Physik/Chemie/Biologie, Geografie, Geschichte, Wirtschaft und Recht, Bildnerisches Gestalten/Kunst, Musik, Psychologie/Pädagogik, Sport sowie im zweiten und dritten Jahr die Fächer des gewählten Berufsfeldes.
2. Romanisch oder Italienisch kann zusammen mit Deutsch als Erstsprache bezeichnet werden. Für die Berechnung der Promotionsnote für die kombinierte Erstsprache werden beide Sprachen zu je 50 Prozent berücksichtigt.
3. Im dritten Ausbildungsjahr ist von den Schülerinnen und Schülern im Lernbereich musische Fächer mindestens eines der beiden Fächer Bildnerisches Gestalten/Kunst und Musik zu belegen.

### **Art. 7** Promotionsbedingungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.140--7}

1. Eine Schülerin oder ein Schüler ist am Ende des Schuljahres promoviert, wenn in den Promotionsfächern die Summe der Notenabweichungen von der Note 4 nach unten im Zeugnis für das zweite Semester nicht mehr als 2,5 Minuspunkte beträgt und der nicht gerundete Durchschnitt der Promotionsnoten mindestens den Wert 4 erreicht.

### **Art. 8** Selbstständige Arbeit&nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.140--8}

1. Während des zweiten oder dritten Ausbildungsjahrs erstellen und präsentieren die Schülerinnen und Schüler alleine oder in einer Gruppe eine schriftliche oder schriftlich kommentierte selbstständige Arbeit mit Bezug zum gewählten Berufsfeld.
2. Die Schulleitung regelt Einzelheiten zur Erstellung und Bewertung der Arbeit.

### **Art. 9** Zulassung zur Abschlussprüfung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.140--9}

1. Sofern betreffend den Schulbesuch keine Ausnahmebewilligung des Departements vorliegt, erfordert die Zulassung zur Abschlussprüfung den Besuch einer Mittelschule im Kanton Graubünden während mindestens der letzten zwei Jahre vor der Abschlussprüfung und für eine Promotion ausreichende Leistungen in der Abschlussklasse.

### **Art. 10** Fächer der Abschlussprüfung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.140--10}

1. Auf Antrag der Schulleitung an das Amt werden schriftlich geprüft:
   1. Erstsprache
   2. zweite Sprache
   3. Mathematik
   4. ein Fach aus den vier Lernbereichen:
   Mathematik, Naturwissenschaften, Informatik;
   Geistes- und Sozialwissenschaften;
   musische Fächer;
   Sport
   5. ein berufsfeldbezogenes Fach:
   ausser Form und Farbe
   Form und Farbe
2. Mündlich geprüft werden die Erstsprache, die zweite Sprache und Englisch. Das Amt bestimmt auf Antrag der Schulleitung ein nicht bereits schriftlich geprüftes Fach aus den Lernbereichen Mathematik, Naturwissenschaften, Informatik oder Geistes- und Sozialwissenschaften sowie ein berufsfeldbezogenes Fach.
3. Die mündliche Prüfung dauert 15 Minuten, wobei vorgängig eine beaufsichtigte Vorbereitung von 15 Minuten gewährt wird.

### **Art. 11** Fachmittelschulausweis&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.140--11}

1. Für die Ausgestaltung des Fachmittelschulausweises gelten die Bestimmungen der EDK. Der Fachmittelschulausweis kann zusätzliche Einträge enthalten, insbesondere die Noten für Instrumentalunterricht und Sport sowie den Hinweis auf Ort und Betrieb des ausserschulischen Praktikums.
2. Im Fachmittelschulausweis werden ganze und halbe Noten gesetzt, wobei allfällige Zwischenergebnisse zur Berechnung der Noten für den Fachmittelausweis nicht gerundet werden.
3. Die Fachmittelschulausweise werden von der Departementsvorsteherin beziehungsweise dem Departementsvorsteher sowie der beziehungsweise dem Leitenden der jeweiligen Mittelschule unterzeichnet.

### **Art. 12** Bestehensvoraussetzungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.140--12}

1. Das Bestehen der Abschlussprüfung richtet sich auf der Grundlage der Noten im Fachmittelschulausweis nach den Bestimmungen der EDK.

### **Art. 13** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.140--13}

## 3. Die Fachmaturitäten Gesundheit und Soziale Arbeit

### **Art. 14** Zulassung zur Fachmaturität&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.140--14}

1. Inhaberinnen und Inhaber eines Fachmittelschulausweises in den Berufsfeldern Gesundheit oder Soziale Arbeit können die entsprechende Fachmaturität nach den Vorgaben der EDK erlangen.
2. Die Fachmaturitätsausbildung kann in der Regel bis spätestens drei Jahre nach Erlangung des Fachmittelschulausweises begonnen werden.

### **Art. 15** Schul- und Abschlussorte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.140--15}

1. Schulort zur Erlangung der Fachmaturität Gesundheit ist das Bildungszentrum Surselva. Diesem obliegen insbesondere die administrative Leitung des Lehrgangs und die Organisation der Präsentation der Fachmaturitätsarbeit.
2. Schulort zur Erlangung der Fachmaturität Soziale Arbeit ist die Bündner Kantonsschule. Dieser obliegen insbesondere die administrative Leitung des Lehrgangs und die Organisation der Präsentation der Fachmaturitätsarbeit.
3. Abschlussort ist die jeweilige Fachmittelschule. Dieser obliegen insbesondere die Betreuung der Schülerinnen und Schüler während des Praktikums sowie die Betreuung und Bewertung der Fachmaturitätsarbeit.

### **Art. 16** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.140--16}

### **Art. 17** Praktikum und Fachmaturitätsarbeit&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.140--17}

1. Während des Lehrgangs ist ein Praktikum zu absolvieren und eine Fachmaturitätsarbeit zu verfassen. Es gelten die Bestimmungen der EDK.
2. Das Departement regelt in Weisungen insbesondere Details zum Praktikum und zur Fachmaturitätsarbeit.
3. Der jeweilige Schulort schlägt dem Amt bis am 31. Januar die Expertinnen und Experten für die Fachmaturitätsarbeit zur Genehmigung vor.

### **Art. 17a** Bestehensvoraussetzungen, Wiederholungsmöglichkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.140--17a}

1. Die Fachmaturität gilt als bestanden, wenn die Fachmaturitätsarbeit mindestens mit der Note 4 bewertet wird und das Praktikum als "erfüllt" qualifiziert wird.
2. Nicht bestandene Teile der Fachmaturität können im darauf folgenden Jahr einmal wiederholt werden.

### **Art. 17b** Fachmaturitätszeugnis&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.140--17b}

1. Das Fachmaturitätszeugnis wird gemäss den Bestimmungen der EDK am Abschlussort ausgestellt und von der Departementsvorsteherin beziehungsweise dem Departementsvorsteher sowie den Leitenden der Mittelschulen am Abschluss- und am Schulort unterzeichnet.

## 4. Die Fachmaturität Pädagogik

### **Art. 18** Zulassung zur Fachmaturität&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.140--18}

1. Inhaberinnen und Inhaber eines Fachmittelschulabschlusses im Berufsfeld Pädagogik können die entsprechende Fachmaturität nach den Vorgaben der EDK erlangen.
2. Die Fachmaturitätsausbildung kann in der Regel bis spätestens drei Jahre nach Erlangung des Fachmittelschulausweises begonnen werden.

### **Art. 19** Schul- und Abschlussort {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.140--19}

1. Schulort zur Erlangung der Fachmaturität Pädagogik ist die Evangelische Mittelschule Schiers. Dieser obliegen insbesondere die administrative und operative Leitung sowie die Durchführung des Lehrgangs und die Organisation der Präsentation der Fachmaturitätsarbeit.
2. Abschlussort ist die jeweilige Fachmittelschule. Dieser obliegen insbesondere die Betreuung und Bewertung der Fachmaturitätsarbeit.

### **Art. 20** Koordination mit der Pädagogischen Hochschule Graubünden&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.140--20}

1. Die Leitung der Evangelischen Mittelschule Schiers arbeitet mit der Leitung der Pädagogischen Hochschule Graubünden zusammen und koordiniert mit ihr den Anmeldetermin für den Fachmaturitätslehrgang.
2. …

### **Art. 21** Lehrplan, Prüfungen, Fachnoten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.140--21}

1. Die Ausbildung und die Prüfungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik richten sich nach den Bestimmungen der EDK. Die Ausbildung ist modular aufgebaut. Der Lehrplan wird von der Regierung erlassen.
2. Prüfungsfächer in der Erstsprache und der zweiten Sprache sind zwei Kantonssprachen oder eine Kantonssprache und Englisch.
3. Jedes Fach des Fachmaturitätslehrgangs wird mit einer Prüfung abgeschlossen und ergibt eine auf ganze oder halbe Noten gerundete Fachnote.

### **Art. 22** Fachmaturitätsarbeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.140--22}

1. Während des Lehrgangs haben die Kandidatinnen und Kandidaten eine Fachmaturitätsarbeit zu verfassen. Die Leistungsbewertung der Fachmaturitätsarbeit ergibt eine auf ganze oder halbe Noten gerundete Fachnote.
2. Für die Zulassung zu den Abschlussprüfungen ist eine Bewertung der Fachmaturitätsarbeit mit mindestens der Note 4 erforderlich.
3. Das Departement regelt in Weisungen insbesondere Details zur Fachmaturitätsarbeit.

### **Art. 23** Organisation der Prüfung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.140--23}

1. Die Prüfungen werden durch die Evangelische Mittelschule Schiers organisiert und durchgeführt.
2. Die Pädagogische Hochschule Graubünden schlägt dem Amt bis am 31. Januar die Expertinnen und Experten für die Prüfungen zur Genehmigung vor.

### **Art. 23a** Bestehensvoraussetzungen, Wiederholungsmöglichkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.140--23a}

1. Für die Erteilung des Fachmaturitätszeugnisses gelten folgende Voraussetzungen:
   1. der Durchschnitt der Noten der Prüfungsfächer und der Fachmaturitätsarbeit beträgt mindestens 4;
   2. höchstens zwei Noten der Prüfungsfächer sind ungenügend;
   3. die Summe der Notenabweichung der Prüfungsfächer von der Note 4 nach unten beträgt nicht mehr als 1.
2. Wer die Fachmaturität nicht bestanden hat, kann die Prüfungen an der nächsten Prüfungssession einmal wiederholen. Die Wiederholung umfasst sämtliche Fächer, in welchen keine genügenden Noten erreicht wurden.

### **Art. 23b** Fachmaturitätszeugnis&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.140--23b}

1. Das Fachmaturitätszeugnis wird gemäss den Bestimmungen der EDK am Abschlussort ausgestellt und von der Departementsvorsteherin beziehungsweise dem Departementsvorsteher sowie den Leitenden der Mittelschulen am Abschluss- und am Schulort unterzeichnet.

## 5. Schlussbestimmungen

### **Art. 24** Vollzug {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.140--24}

1. Der Vollzug obliegt dem Amt.

### **Art. 25** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.140--25}

1. Die Verordnung über die Fachmittelschule vom 26. Oktober 1999 wird aufgehoben.

### **Art. 26** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--425.140--26}

1. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. September 2008 in Kraft.