427.200
# Gesetz über Hochschulen und Forschung
(GHF)
Vom 24.10.2012 (Stand 01.01.2025)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--427.200--1}

1. Dieses Gesetz regelt vorbehältlich einschlägiger bundesrechtlicher Bestimmungen sowie interkantonaler Vereinbarungen die Förderung der Hochschulen sowie der universitären und anderen Forschungsstätten durch den Kanton.
2. Es bildet die rechtliche Grundlage für die Finanzierung von Vorbereitungskursen für Ausbildungen im Tertiärbereich.

### **Art. 2** Zweck {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--427.200--2}

1. Hochschulen und Forschungsstätten sind Einrichtungen der wissenschaftlichen Lehre, Forschung, Dienstleistung und Weiterbildung.
2. Sie tragen zur gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung des Kantons und seiner Regionen bei.
3. Der Kanton fördert den Interessen des Kantons dienende Ansiedlungen von Hochschulen und Forschungsstätten.

### **Art. 3** Lehr- und Forschungsfreiheit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--427.200--3}

1. Lehre und Forschung sind frei.
2. Die ethische Beurteilung der eingesetzten Mittel und die Verantwortung für einen nachhaltigen Umgang mit Umwelt und Ressourcen sind Bestandteil der wissenschaftlichen Tätigkeit.

### **Art. 4** Kooperationen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--427.200--4}

1. Hochschulen und Forschungsstätten kooperieren in ihrem Aufgabenbereich mit der Wirtschaft sowie mit in- und ausländischen Organisationen und Institutionen aus Bildung, Wissenschaft und Forschung, namentlich auch mit den Höheren Fachschulen.

### **Art. 5** Immaterialgüterrechte {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--427.200--5}

1. Mit Ausnahme der Urheberrechte gehören den kantonalen Hochschulen alle Rechte an Immaterialgütern, die von Personen in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit an diesen Hochschulen geschaffen wurden.

### **Art. 6** Verwertung der Forschungsergebnisse {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--427.200--6}

1. Die Hochschulen und Forschungsstätten streben die Verwertung ihrer Forschungsergebnisse an.
2. Sie können sich im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben und ihres Leistungsauftrags zur Verwertung von Immaterialgüterrechten an juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts beteiligen.
3. Der Kanton unterstützt die Hochschulen und Forschungsstätten bei im Kanton domizilierten Ausgründungen und kann dazu Beiträge ausrichten.

### **Art. 6a** Bezeichnungs- und Titelschutz {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--427.200--6a}

1. Die Bezeichnungen von Institutionen des Hochschulbereichs sind gemäss dem Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich geschützt.
2. Titel, welche an einer kantonalen oder kantonal anerkannten Hochschule erworben wurden, sind geschützt.
3. Titel, welche auf unrechtmässige Weise erworben wurden, werden durch die Institution entzogen, die sie verliehen hat.

## 2. Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft

### **Art. 7** Schaffung neuer Hochschulen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--427.200--7}

1. Der Grosse Rat beschliesst über die Schaffung neuer Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft.
2. Die Einfügung in die schweizerische Hochschullandschaft, der Mehrwert für den Kanton und seine Wirtschaft sowie die Finanzierbarkeit sind nachzuweisen.
3. Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft werden als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten geführt.

### **Art. 8** Bestehende Hochschulen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--427.200--8}

1. Die Pädagogische Hochschule Graubünden (PHGR) und die Fachhochschule Graubünden (FHGR) sind Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft.

### **Art. 9** PHGR {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gr--427.200--9}

1. Die PHGR bietet Bachelor- und Masterstudiengänge im Bereich Lehrkräfteausbildung insbesondere für die Volks- sowie für die Maturitätsschulen an, wobei sie die Bedürfnisse des dreisprachigen Kantons und der umliegenden Kantone besonders berücksichtigt.
2. Sie fördert die Weiterbildung auf allen Stufen der Volks- und der Maturitätsschulen, betreibt angewandte Forschung und Entwicklung im Bereich der Volksschule und bietet Dritten Dienstleistungen an.

### **Art. 10** FHGR {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--427.200--10}

1. Die FHGR bietet Bachelor- und Masterstudiengänge im Interesse der Bündner Volkswirtschaft an und setzt ihre Schwerpunkte in Technik und Wirtschaft.
2. Sie fördert die Weiterbildung von Kaderkräften aus Wirtschaft und Verwaltung, betreibt angewandte Forschung und Entwicklung und erbringt Dienstleistungen für Dritte.

### **Art. 11** Zulassung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--427.200--11}

1. Die Zulassung zu den einzelnen Ausbildungsgängen der Hochschulen richtet sich nach den Vorschriften des Bundes und interkantonaler Vereinbarungen.
2. Die Regierung kann auf Antrag des Hochschulrates für einzelne Hochschulen oder Studiengänge Zulassungsbeschränkungen erlassen.
3. Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Studienanwärterinnen und -anwärter. Die Eignung wird vor Aufnahme des Studiums durch ein vom Hochschulrat festgelegtes Eignungsverfahren und nach Studienbeginn durch Vorprüfungen abgeklärt.

### **Art. 12** Organe der Hochschulen und Wahl {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--427.200--12}

1. Jede Hochschule verfügt über eigene Organe. Diese sind der mindestens fünf Mitglieder umfassende Hochschulrat, die Hochschulleitung und die Revisionsstelle.
2. Die Regierung wählt den Hochschulrat und dessen Präsidium. Sie berücksichtigt dabei die Interessen der Wirtschaft und der Bildungsinstitutionen.
3. Die Regierung wählt die Revisionsstelle.

### **Art. 13** Hochschulrat {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--427.200--13}

1. Der Hochschulrat als schulinternes strategisches Organ ist insbesondere zuständig für:
   a) die Planung und Überwachung der Zielerreichung im Zusammenhang mit dem von der Regierung erteilten Leistungsauftrag;
   abis) die Festlegung neuer Bachelor- und Masterstudiengänge;
   b) die Verabschiedung des Budgets zuhanden der Regierung und die Aufsicht über den Finanzhaushalt;
   c) die Festlegung der Führungsorganisation sowie der Vorgaben für das Reporting und das Qualitätsmanagement in Form eines Reglements;
   d) die Wahl und Abwahl der Rektorin oder des Rektors, der Mitglieder der Hochschulleitung und der hauptamtlich Dozierenden;
   e) die Vergabe und den Entzug des Professorentitels;
   f) die Regelung von Verfahrensabläufen des Hochschulbetriebs und die Festlegung der Studiengebühren im Rahmen des schweizerischen Mittels;
   g) den Entscheid über Ausgründungen.
2. Der Hochschulrat kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen oder Fachleute beiziehen.

### **Art. 14** Hochschulleitung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--427.200--14}

1. Der Hochschulleitung gehören neben der Rektorin oder dem Rektor mindestens die für die Lehre und für die Forschung Verantwortlichen an.
2. Die Hochschulen werden operativ durch die Rektorin oder den Rektor geführt. Sie oder er hat den Vorsitz der Hochschulleitung, besitzt Weisungsrecht gegenüber den Mitgliedern der Hochschulleitung und vertritt die Hochschule gegen aussen.

### **Art. 15** Angehörige der Hochschule {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--427.200--15}

1. Hochschulangehörige sind:
   a) Hochschulleitung;
   b) Dozierende;
   c) Assistierende, wissenschaftliche Mitarbeitende und Doktorierende;
   d) Studierende und Hörende;
   e) administrative und technische Mitarbeitende.

### **Art. 16** Anstellung Angehörige der Hochschulen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--427.200--16}

1. Die Anstellungsverhältnisse richten sich nach dem Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden.

## 3. Hochschulen ohne kantonale Trägerschaft

### **Art. 17** Betriebsbewilligung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--427.200--17}

1. Die Errichtung und die Führung von Institutionen des Hochschulbereichs ohne kantonale Trägerschaft bedürfen einer Betriebsbewilligung durch die Regierung, falls akademische Grade verliehen werden.
2. Die Betriebsbewilligung kann erteilt werden, wenn die Institution auf eigene Kosten nachweist, dass:
   a) Gewähr für die Erfüllung der Aufgaben auf Dauer gegeben ist;
   b) das Bedürfnis für die Führung einer derartigen Institution auf Hochschulstufe besteht;
   c) die vermittelte Ausbildung den gesetzlichen Anforderungen an eine schweizerische Hochschulausbildung entspricht.

## 4. Universitäre und andere Forschungsstätten

### **Art. 18** Erteilung Leistungsauftrag {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--427.200--18}

1. Die Regierung kann für universitäre und andere Forschungsstätten einen Leistungsauftrag mit Globalbeitrag erteilen, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
   a) es besteht ein ausreichendes kantonales Interesse;
   b) die wissenschaftliche Qualität ist nachgewiesen;
   c) die Trägerschaft weist eine stabile Finanzierung nach.

## 5. Organisation

### **Art. 19** Leistungsauftrag, 1. Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--427.200--19}

1. Die in der Regel vierjährigen Leistungsaufträge bestimmen in Absprache mit den zuständigen strategischen Organen die Bedingungen, unter denen Globalbeiträge ausgerichtet werden.
2. Die in den Leistungsaufträgen vereinbarten Globalbeiträge werden vorbehältlich der jährlichen Budgetgenehmigung durch den Grossen Rat von der Regierung ausgerichtet.
3. Die Anwendung der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Kantons beschränkt sich auf die Grundsätze der Gesetzmässigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit sowie auf die ordnungsgemässe Rechnungslegung.

### **Art. 20** 2. Erteilung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--427.200--20}

1. Die Regierung erteilt den Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft einen Leistungsauftrag mit Globalbeitrag.
2. Liegt für eine Institution des Hochschulbereichs ohne kantonale Trägerschaft eine Betriebsbewilligung vor und besteht ein ausreichendes kantonales Interesse, kann die Regierung einen Leistungsauftrag mit Globalbeitrag oder mit einer leistungsorientierten Pauschale erteilen.

### **Art. 21** Zuständigkeit der Regierung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--427.200--21}

1. Die Regierung ist zuständig für:
   a) die Festlegung der kantonalen Hochschul- und Forschungsstrategie;
   b) die Genehmigung der Leistungsaufträge;
   c) die Freigabe der jährlichen Globalbeiträge gestützt auf den vom Grossen Rat genehmigten Budgetkredit;
   d) die Festlegung der Kriterien zur Überprüfung der Zielerreichung von Leistungsaufträgen sowie Vorgaben für Budgetierung und Rechnungslegung;
   e) den Erlass von Bestimmungen für Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft, welche Mitwirkung, Finanz- und Rechnungswesen, Immobilienmanagement sowie die Absicherung des Liegenschafteneigentums regeln;
   f) die Bewilligung von neuen Fachbereichen.

### **Art. 22** Berichterstattung an den Grossen Rat {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--427.200--22}

1. Der Jahresbericht und die Jahresrechnung der kantonalen Hochschulen sind dem Grossen Rat zur Kenntnis zu bringen.

## 6. Finanzierung

### **Art. 23** Beitragszahlungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--427.200--23}

1. Die auf der Grundlage von Leistungsaufträgen auszurichtenden Globalbeiträge werden im Rahmen des Budgets festgelegt.
2. An die Grundfinanzierung von Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung gemäss Bundesgesetzgebung leistet der Kanton einen Beitrag, der maximal 80 Prozent des Beitrages des Bundes beträgt.
3. Der Kanton kann an die Grundfinanzierung weiterer Forschungsstätten von kantonaler Bedeutung Beiträge von maximal 50 Prozent der anrechenbaren Kosten ausrichten. Die Regierung bestimmt die anrechenbaren Kosten unter Anwendung der entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmungen. Der Grosse Rat gewährt die erforderlichen Kredite in eigener Kompetenz.

### **Art. 24** Investitionsbeiträge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--427.200--24}

1. Der Kanton kann im Rahmen der Finanzkompetenzen gemäss Kantonsverfassung Beiträge an die anrechenbaren Kosten für Neubauten, Erweiterungs- oder Umbauten, Sanierungen sowie die damit verbundenen Einrichtungen und Forschungsinfrastrukturen gewähren.
2. Die Regierung bestimmt die anrechenbaren Kosten.
3. Die Hochschulen und Forschungsstätten beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten angemessen an den Investitionen.
4. Baubeiträge oder Beiträge an den Kauf von Liegenschaften können auch als Pauschale ausgerichtet werden.

### **Art. 25** Auszeichnung und Förderbeiträge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--427.200--25}

1. Die Regierung kann besondere wissenschaftliche Leistungen auszeichnen und Förderbeiträge an vorzügliche bündnerische Wissenschafterinnen oder Wissenschafter sowie Doktorierende ausrichten. Dabei berücksichtigt sie auch sprachliche und kulturelle Anliegen.

### **Art. 26** Beiträge für Zusammenarbeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--427.200--26}

1. Das Departement kann Massnahmen initiieren oder unterstützen, welche die Zusammenarbeit und die Koordination unter den einzelnen Hochschulen und Forschungsstätten fördern. Die Höhere Berufsbildung und die Sekundarstufe II sollen nach Möglichkeit miteinbezogen werden.
2. Das Departement kann leistungsorientierte Beiträge für die Tertiärbildung und Forschung aus zweckgebundenen kantonalen Fonds oder aus Spezialfinanzierungen im Sinne der Bestimmungen der Finanzhaushaltsgesetzgebung sprechen.

### **Art. 27** Beiträge an Vorbereitungskurse {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--427.200--27}

1. Der Kanton kann Beiträge an Vorbereitungskurse für Ausbildungen im Tertiärbereich ausrichten. Die Regierung bestimmt die Beiträge im Rahmen von Leistungsaufträgen.
2. Der Kanton trägt jene Kosten, welche sich nach Abzug allfälliger Gemeindebeiträge aus verwaltungsrechtlichen Vereinbarungen ergeben.

### **Art. 28** Ertragsquellen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--427.200--28}

1. Die Hochschulen und Forschungsstätten mit einem Leistungsauftrag verfügen insbesondere über folgende Ertragsquellen:
   a) Studien- und Kursgebühren;
   b) Beitrag des Kantons;
   c) Beiträge anderer Institutionen der öffentlichen Hand und des Bundes;
   d) Beiträge und Zuwendungen Dritter;
   e) Erträge aus Dienstleistungs- und Weiterbildungsangeboten.

### **Art. 29** Budgetierung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--427.200--29}

1. Jede Hochschule und Forschungsstätte mit Leistungsauftrag erstellt jährlich ein Budget, welches den kantonalen Globalbeitrag enthält und den Bezug zum Leistungsauftrag herstellt.

### **Art. 30** Kürzung Globalbeitrag {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--427.200--30}

1. Werden die Ziele des Leistungsauftrages nicht oder nicht vollständig erreicht, kann die Regierung den gesamten Globalbeitrag oder einen Teil davon zurückhalten oder zurückfordern.

## 7. Rechtspflege

### **Art. 31** Rechtsweg {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--427.200--31}

1. Nach Ausschöpfung des schulinternen Rechtsmittelverfahrens können folgende Entscheide der Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft innert zehn Tagen mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden:
   a) Entscheide betreffend Nichtzulassung zum Studium;
   b) Entscheide betreffend Ausscheiden während des Studiums;
   c) Entscheide betreffend Nichtbestehen des Studiums.

## 8. Schlussbestimmungen

### **Art. 32** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--427.200--32}

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufgehoben:
   a) Gesetz über die Pädagogische Hochschule vom 8. Dezember 2004 (BR 427.200);
   b) Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft vom 8. Dezember 2004 (BR 427.500).
2. Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, die durch dieses Gesetz ersetzt werden, finden die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.

### **Art. 33** Änderung bisherigen Rechts {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--427.200--33}

### **Art. 34** Übergangsrecht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--427.200--34}

1. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

### **Art. 35** Referendum und Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--427.200--35}

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.