430.180
# Gebührenverordnung für das Amt für Berufsbildung
(GebVAFB)
Vom 05.02.2008 (Stand 01.01.2025)

### **Art. 1** Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--430.180--1}

1. Für Beratungssitzungen im Rahmen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung erhebt das Amt von Erwachsenen, welche ausserhalb des Kantons wohnhaft sind, eine Kostenbeteiligung von 150 Franken pro Beratungsstunde.
2. Bei ausgewiesener finanzieller Notlage kann das Amt auf schriftliches und begründetes Gesuch hin auf eine Kostenbeteiligung verzichten.
3. Für Beratungen von Personen, welche innerhalb des Kantons wohnhaft sind, wird keine Gebühr erhoben.
4. Für Beratungssitzungen im Rahmen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung im Auftrag Dritter schliesst das Amt mit diesen eine Leistungsvereinbarung ab und erhebt von denselben eine Kostenbeteiligung von 150 Franken pro Beratungsstunde.

### **Art. 2** Administrative Dienstleistungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--430.180--2}

1. Das Amt erhebt folgende Gebühren für:
   a) Erstellen von Duplikaten von Fähigkeitszeugnissen und Berufsattesten: Fr. 50.–
   abis) Erstellen von Duplikaten von Berufsmaturitätszeugnissen: Fr. 50.–
   b) Erstellen von Duplikaten von Notenausweisen: Fr. 50.–
   c) Erstellen von Duplikaten von Ausweisen und Diplomen für Berufsbildende in beruflicher Praxis: Fr. 50.–
   d) Übersetzen von Fähigkeitszeugnissen: Fr. 50.–
2. Liegen ausserordentliche Umstände vor, kann das Amt die vorstehenden Gebühren erhöhen oder ganz erlassen.

### **Art. 3** Versandspesen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--430.180--3}

1. Versandspesen werden zum Rechnungsbetrag dazugeschlagen.

### **Art. 4** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--430.180--4}

1. Die Gebührenverordnung für das Amt für Berufsbildung vom 13. Juli 1993 wird aufgehoben.

### **Art. 5** Inkrafttreten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--430.180--5}

1. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft.