500.920
# Verordnung zum Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden
(VzPDGRG)
Vom 10.06.2013 (Stand 01.01.2019)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Zuständigkeiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--500.920--1}

1. Zuständige Departemente sind
   a) das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit für die Beiträge gemäss der Krankenversicherungs- und Krankenpflegegesetzgebung;
   b) das Departement für Volkswirtschaft und Soziales für die Beiträge gemäss der Behindertenintegrationsgesetzgebung;
   c) das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement für die Beiträge gemäss der Schulgesetzgebung.
2. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit ist zudem zuständig für die Aufsicht und die Beiträge des Kantons in seiner Eigenschaft als Träger der Psychiatrischen Dienste Graubünden.

### **Art. 2** Immobilienstrategie {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--500.920--2}

1. Die Psychiatrischen Dienste Graubünden haben ihre Immobilienstrategie alle vier Jahre dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit im Benehmen mit dem Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität zur Genehmigung vorzulegen.

## 2. Rechnungsführung

### **Art. 3** Buchungskreise&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--500.920--3}

1. Die Psychiatrischen Dienste Graubünden haben für den Buchungskreis Gesundheit und Sonderschule und für den Buchungskreis Behindertenwesen separate Erfolgsrechnungen zu führen.

### **Art. 4** Jahresergebnisse&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--500.920--4}

1. Die Jahresergebnisse sind für die Bereiche Gesundheit, Sonderschule und Behindertenwesen getrennt vorzutragen.

### **Art. 5** Aufnahme von Fremdmitteln, Anlage von Mitteln {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--500.920--5}

1. Die Anlagen und Schulden sind nach wirtschaftlichen und risikoorientierten Kriterien zu bewirtschaften.
2. Die Psychiatrischen Dienste Graubünden haben bei der Anlage von Mitteln und der Aufnahme von Fremdmitteln das Reglement der Regierung über die Tresorerie einzuhalten.
3. Auf den Stammparzellen des Baurechts dürfen keine Grundpfandrechte eingetragen werden.

### **Art. 6** Versicherungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--500.920--6}

1. Die Psychiatrischen Dienste Graubünden haben entsprechend der Art und dem Umfang der Risiken Versicherungen abzuschliessen.

### **Art. 7** Revision {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--500.920--7}

1. Die Revision der Jahresrechnung hat bis am 30. April des Folgejahres zu erfolgen.

### **Art. 8** Jahresbericht und -rechnung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--500.920--8}

1. Der Jahresbericht und die Jahresrechnung sind zusammen mit dem Genehmigungsbeschluss des Verwaltungsrates bis am 15. Mai des Folgejahres dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit zuzustellen. Die Berichterstattung an den Grossen Rat erfolgt zuhanden der Junisession.
2. In den Jahresbericht sind die wichtigsten branchenüblichen Leistungs- und Finanzdaten aufzunehmen. Die Bildung und Auflösung von Rückstellungen und Reserven sowie die Finanzierung der Anlagenutzungskosten sind in der Jahresrechnung offen auszuweisen.

## 3. Finanzierung

### **Art. 9** Budget&nbsp;<strong>*</strong> {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gr--500.920--9}

1. Die Psychiatrischen Dienste Graubünden haben dem Gesundheitsamt bis am 31. Oktober das vom Verwaltungsrat verabschiedete Budget für die beiden Buchungskreise einzureichen.
2. Trägerschaftsbeiträge des Kantons sind von den Psychiatrischen Diensten Graubünden mit einer detaillierten Begründung bis am 31. Juli des Vorjahres beim Gesundheitsamt nachzusuchen.

### **Art. 10** Beitragsfestsetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--500.920--10}

1. Die Bemessung des Kantonsbeitrags erfolgt für die Kliniken durch das Gesundheitsamt, für die geschützten Wohn-, Arbeits- und Tagesstrukturplätze durch das Sozialamt und für die Sonderschule durch das Amt für Volksschule und Sport bis am 15. Juni des Folgejahres.
2. …

### **Art. 11** Trägerschaftsbeitrag {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--500.920--11}

1. Die Regierung legt gestützt auf das Budget des Kantons den Trägerschaftsbeitrag an die Psychiatrischen Dienste Graubünden fest.

## 4. Schlussbestimmungen

### **Art. 12** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--500.920--12}

1. Die Verordnung zum Psychiatrie-Organisationsgesetz vom 10. Dezember 2002 wird aufgehoben.

### **Art. 13** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--500.920--13}

1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 2013 in Kraft.