506.060
# Verordnung zum Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen
(Verordnung zum Krankenpflegegesetz, VOzKPG)
Vom 19.12.2017 (Stand 01.05.2026)

## 1. Rechnungslegung

### **Art. 1** Spitäler, Kliniken und Geburtshäuser {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--1}

1. Spitäler, Kliniken und Geburtshäuser (nachfolgend Spitäler), die sich auf der Spitalliste des Kantons befinden und ihren Standort im Kanton haben, sind verpflichtet:
   a) die Jahresrechnung gemäss den von der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung erlassenen Grundsätzen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER) und dem darauf beruhenden Handbuch des Bündner Spital- und Heimverbands zu erstellen. Das Handbuch ist vom Gesundheitsamt (Amt) zu genehmigen;
   b) …
   c) die Kosten und Leistungen gemäss der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) und dem Handbuch REKOLE® von H+ Die Spitäler der Schweiz zu ermitteln und zu erfassen.
2. …
3. Das Geschäftsjahr hat dem Kalenderjahr zu entsprechen.
4. Spitäler mit einer Pflegeabteilung haben für diese eine separate Rechnung zu führen.
5. Das Amt kann bei den Geburtshäusern die Anforderungen an die Rechnungslegung reduzieren oder diese von der Pflicht zur Führung einer Kostenrechnung befreien.

### **Art. 2** Alters- und Pflegeheime sowie Pflegegruppen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--2}

1. Die Jahresrechnung ist gemäss den von der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung erlassenen Grundsätzen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER) und dem darauf beruhenden Handbuch des Bündner Spital- und Heimverbands zu erstellen. Das Handbuch ist vom Amt zu genehmigen.
2. Die freien Reserven dürfen einen halben Jahresumsatz nicht übersteigen.
3. Die Kostenrechnung ist gemäss dem Handbuch des Verbands Heime und Institutionen Schweiz und den Vorgaben des Amts zu erstellen.
4. …
5. …
6. Das Geschäftsjahr hat dem Kalenderjahr zu entsprechen.

### **Art. 3** Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--3}

1. Die Jahresrechnung ist gemäss den Vorgaben des Amts zu erstellen.
2. Die freien Reserven dürfen einen halben Jahresumsatz nicht übersteigen.
3. Investitionen mit einem Anschaffungswert von über 3000 Franken pro Objekt sind in der Anlagebuchhaltung zu erfassen und während der Nutzungsdauer linear abzuschreiben. Die Nutzungsdauer richtet sich nach dem Handbuch des Spitex Verbands Schweiz.
4. Die Kostenrechnung ist gemäss dem Handbuch des Spitex Verbands Schweiz und den Vorgaben des Amts zu führen.
5. Das Geschäftsjahr hat dem Kalenderjahr zu entsprechen.
6. Das Amt kann bei den Diensten ohne kommunalen Leistungsauftrag die Anforderungen an die Rechnungslegung reduzieren oder diese von der Pflicht zur Führung einer Kostenrechnung befreien.

### **Art. 4** Zugelassene Pflegefachpersonen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--4}

1. Die Jahresrechnung ist gemäss den Vorgaben des Amts zu erstellen.

## 2. Einzureichende Unterlagen

### **Art. 5** Spitäler {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--5}

1. Spitäler, die sich auf der Spitalliste des Kantons befinden und ihren Standort im Kanton haben, sind verpflichtet, dem Amt folgende Unterlagen einzureichen:
   a) die Krankenhausstatistik und die medizinische Statistik gemäss den Vorgaben des Bundesamts für Statistik;
   b) nach Austritt die elektronische Rechnung jedes Einzelfalls im XML-Standard via Schnittstelle;
   c) …
   d) Patientendaten, soweit sie zur Überprüfung der Beitragspflicht und zur Beitragsgewährung notwendig sind;
   e) Daten hinsichtlich Leistungsspektrum und Leistungsmenge;
   f) die für den Kantonsbeitrag massgebenden Finanzdaten anhand eines vom Amt zur Verfügung gestellten Formulars;
   g) die Betriebsrechnung REKOLE aggregiert nach dem ITAR-K Modell von H+ Die Spitäler der Schweiz;
   h) bis spätestens am 31. März des Folgejahres die Kostenrechnung, das Ergebnis der von der Regierung vorgegebenen Qualitätsmessungen sowie die zur Beitragsbemessung und zur Überprüfung der Betriebsbewilligung notwendigen Daten und Unterlagen;
   i) bis spätestens am 30. April des Folgejahres die einer ordentlichen Revision gemäss Artikel 727 OR unterzogene Jahresrechnung mit der Anlagebuchhaltung sowie den umfassenden Bericht der Revisionsstelle;
   j) alle im Protokollerfassungs- und Qualitätsmanagementprogramm erfassten Daten der Rettungsdienste;
   k) die im Rahmen der SwissDRG-Datenerhebung gelieferte Fallkostendatei.

### **Art. 6** Alters- und Pflegeheime sowie Pflegegruppen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--6}

1. Alters- und Pflegeheime und Pflegegruppen, die Anspruch auf Leistungsbeiträge erheben, haben dem Amt:
   a) bis am 30. April des Folgejahres die einer ordentlichen Revision gemäss Artikel 727 OR unterzogene Jahresrechnung mit der Anlagebuchhaltung, den umfassenden Bericht der Revisionsstelle, die Kostenrechnung, das Ergebnis der von der Regierung vorgegebenen Qualitätsmessungen sowie die zur Beitragsbemessung und zur Überprüfung der Betriebsbewilligung notwendigen Daten und Unterlagen einzureichen;
   b) jeweils innert zehn Tagen nach Ende eines Quartals die Anzahl der je Pflegebedarfsstufe erbrachten Pflegetage für Pflegeleistungen und für Leistungen der Akut- und Übergangspflege zu melden sowie den aktuellen Richtstellenplan einzureichen.

### **Art. 7** Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung sowie zugelassene Pflegefachpersonen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--7}

1. Dienste mit kommunalem Leistungsauftrag, die Anspruch auf Leistungsbeiträge erheben, haben dem Amt:
   a) bis am 31. März des Folgejahres die Betriebsdaten gemäss den Vorgaben des Amts, die einer eingeschränkten Revision gemäss Artikel 727a OR unterzogene Jahresrechnung mit der Anlagebuchhaltung, dem Bericht der Revisionsstelle, die Kostenrechnung sowie die zur Beitragsbemessung und zur Überprüfung der Betriebsbewilligung beziehungsweise der Anerkennung der Beitragsberechtigung notwendigen Daten und Unterlagen einzureichen;
   b) jeweils innert zehn Tagen nach Ende eines Quartals die Anzahl der beitragsberechtigten Leistungseinheiten zu melden.
2. Dienste ohne kommunalem Leistungsauftrag und zugelassene Pflegefachpersonen, die Anspruch auf Leistungsbeiträge erheben, haben dem Amt:
   a) bis am 31. März des Folgejahres die Betriebsdaten gemäss den Vorgaben des Amts sowie die zur Beitragsbemessung und zur Überprüfung der Betriebsbewilligung beziehungsweise der Anerkennung der Beitragsberechtigung notwendigen Daten und Unterlagen einzureichen;
   b) jeweils innert zehn Tagen nach Ende eines Quartals die Anzahl der beitragsberechtigten Leistungseinheiten zu melden.

## 3. Spitalplanung und Spitalliste

### **Art. 8** Anstellungsbedingungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--8}

1. Spitäler erfüllen die Anforderungen branchenüblicher Anstellungsbedingungen, wenn sie in den Anstellungsverträgen mit den Mitarbeitenden die Bestimmungen des Personalmusterreglements des Bündner Spital- und Heimverbands nicht unterschreiten.

## 4. Beiträge an die Spitäler

### **Art. 9** Fallbeiträge {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--9}

1. Fallbeiträge werden ausgerichtet für die stationäre Behandlung von KVG- und IV-versicherten Personen mit Wohnsitz im Kanton Graubünden.
2. Ein Fall im Sinne dieser Verordnung ist ein stationärer Fall gemäss der Definition der SwissDRG AG.

### **Art. 10** Beitragsvoraussetzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--10}

1. Voraussetzung für die Beitragsleistung des Kantons gemäss Artikel 41 Absatz 3 KVG ist eine Kostengutsprache der Kantonsärztin beziehungsweise des Kantonsarztes oder der Stellvertretung.

### **Art. 11** Auszahlung der Beiträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--11}

1. Das Amt richtet den kantonalen Anteil an den stationären Behandlungen nach Austritt auf Basis elektronischer Rechnungen, welche im XML-Standard via Schnittstelle an das Gesundheitsamt übermittelt werden, als Einzelfallabgeltung aus.
2. …
3. Die definitive Festsetzung der Leistungsbeiträge erfolgt durch das Amt nach Prüfung der statistischen Daten und der Finanzdaten.
4. Die Beiträge des Kantons für den Notfall- und Krankentransportdienst, für die universitäre Lehre und die Forschung, für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen und für die Sicherstellung der Versorgung werden jeweils hälftig Mitte Januar und Mitte Juli ausgerichtet. Das Amt kann die Beiträge in begründeten Fällen in monatlichen Teilzahlungen ausrichten.
5. Der Gemeindeanteil wird durch den Kanton vorfinanziert und den Gemeinden im darauffolgenden Jahr in Rechnung gestellt.

### **Art. 12** Beitragskürzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--12}

1. Eine Kürzung gemäss Artikel 25 Absatz 1 Litera a des Gesetzes kann vom Amt vorgenommen werden, wenn die Anforderungen gemäss Artikel 11 Absatz 1 sowie Artikel 12 bis 15 der Verordnung zum Gesundheitsgesetz nicht erfüllt werden.
2. Eine Kürzung gemäss Artikel 25 Absatz 1 Litera d und Litera e des Gesetzes kann vom Amt vorgenommen werden, wenn:
   a) die Anforderung gemäss Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung zum Gesundheitsgesetz nicht erfüllt wird.
   b) …
3. Die Verteilung der Beträge, um welche die Beiträge in Anwendung von Artikel 25 Absatz 1 Litera d und e des Gesetzes gekürzt werden, auf die übrigen Leistungserbringer wird im Verhältnis zu den von diesen über den Vorgaben der Regierung erbrachten Ausbildungsleistungen für Gesundheitsberufe vorgenommen.

### **Art. 12a** Beitragsvoraussetzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--12a}

1. Beiträge gemäss Artikel 9a Absatz 2 des Gesetzes werden an Projekte gewährt, wenn diese:
   a) nachhaltig zur Sicherstellung der dezentralen Gesundheitsversorgung beitragen;
   b) zur Steigerung der Versorgungsqualität in der Gesundheitsversorgungsregion beziehungsweise Subregion beitragen; oder
   c) zur Erhöhung des Eigenversorgungsgrads in der Gesundheitsversorgungsregion beziehungsweise Subregion beitragen.
2. Die Projekte dürfen die Umsetzung weiterer Projekte gemäss Artikel 9a Absatz 2 des Gesetzes in der Gesundheitsversorgungsregion beziehungsweise Subregion nicht verhindern oder erschweren.
3. Die Gesuchsteller haben sich zu verpflichten, das Amt regelmässig über den Stand der Umsetzung des Projekts zu informieren.

### **Art. 12b** Einzureichende Unterlagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--12b}

1. Die Gesuchsteller haben dem Amt sämtliche für die Beurteilung der Projekte notwendigen Unterlagen einzureichen, insbesondere:
   a) Gesamtkostenschätzung des Projekts gemäss den Vorgaben des Amts;
   b) Beitragszusicherungen Dritter;
   c) Mitwirkungserklärungen der in das Projekt involvierten Leistungserbringer;
   d) Dokumentation der Erfüllung der Beitragsvoraussetzungen.

### **Art. 12c** Beitragszusicherung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--12c}

1. Das Amt entscheidet über die Beitragsberechtigung des Projekts und legt die maximale Höhe des Beitrags sowie die Höhe des Beitragssatzes fest.
2. Die Beitragszusicherung ist vor dem Projektbeginn einzuholen.
3. Bei Projekten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teilrevision vom 26. August 2020 des Krankenpflegegesetzes bereits im Gange sind, wird von der Beitragszusicherung vor Projektbeginn gemäss Absatz 2 abgesehen.

### **Art. 12d** Anrechenbare Kosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--12d}

1. Für die Beitragszusicherung und die Beitragsfestsetzung sind Kosten anrechenbar:
   a) die im Einklang mit der Zielsetzung der Spitalpolitik des Kantons stehen; und
   b) die zweckmässig und bei wirtschaftlicher Handlungsweise notwendig sind.
2. Bei Projekten gemäss Artikel 12c Absatz 3 sind zudem nur die nach dem Inkrafttreten der Teilrevision anfallenden Kosten anrechenbar.

### **Art. 12e** Höhe der Beiträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--12e}

1. Der Beitragssatz für Beiträge an Projekte gemäss Artikel 9a Absatz 2 des Gesetzes beträgt:
   a) für Projekte gemäss Litera a: 50 Prozent;
   b) für Projekte gemäss Litera b: abgestuft nach der Anzahl der sich zusammenschliessenden Leistungserbringer 25 bis 50 Prozent;
   c) für Projekte gemäss Litera c: abgestuft nach dem Beitrag zur Optimierung der Gesundheitsversorgung in der Gesundheitsversorgungsregion beziehungsweise Subregion bis 25 Prozent;
   d) für Projekte gemäss Litera d: abgestuft nach dem Beitrag zur Optimierung der Gesundheitsversorgung in der Gesundheitsversorgungsregion beziehungsweise Subregion bis 50 Prozent.

### **Art. 12f** Projektabrechnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--12f}

1. Die Projektabrechnung ist gemäss den Vorgaben des Amts zu erstellen.

### **Art. 12g** Beitragsfestsetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--12g}

1. Das Amt legt den Beitrag nach Prüfung der Projektabrechnung fest.

## 5. &hellip;

### **Art. 13** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--13}

### **Art. 14** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--14}

## 6. Beiträge an die Angebote zur stationären Pflege und Betreuung von Langzeitpatientinnen und -patienten und von betagten Personen

### **Art. 15** Investitionsbeiträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--15}

1. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (Departement) erteilt nach Beurteilung der Grundlagen zu Zweckbestimmung, Bedarf, Standortwahl, Betriebsführungskonzept, Raumprogramm, Kostenschätzung, Terminplan und Finanzierung die zur Weiterbearbeitung des Projekts notwendigen Weisungen.
2. Die Regierung entscheidet gestützt auf das gemäss den Weisungen des Departementes überarbeitete Projekt über die Beitragsberechtigung und die Höhe des kantonalen Beitrags.
3. Investitionsbeiträge werden nur gewährt, wenn der Bedarf ausgewiesen ist und eine positive Stellungnahme der Gesundheitsversorgungsregion vorliegt.

### **Art. 16** Anerkannte Betriebskosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--16}

1. Die durchschnittlichen Kosten pro Pflegetag ergeben sich aus dem Total der Pensions-, Betreuungs- und Pflegekosten bei mittlerem Pflegebedarf.
2. Für die nach Leistungsumfang abgestufte Festlegung der anerkannten Kosten und der maximalen Kostenbeteiligung der Bewohnerinnen und Bewohner gemäss Artikel 33 Absatz 1 des Gesetzes ist das gewichtete arithmetische Mittel der durchschnittlichen Kosten der wirtschaftlichen Alters- und Pflegeheime und Pflegegruppen massgebend.
3. Als wirtschaftliche Alters- und Pflegeheime und Pflegegruppen gelten die Institutionen mit den tiefsten durchschnittlichen Kosten pro Pflegetag, die:
   a) im Besitz einer Betriebsbewilligung ohne kostenwirksame Auflagen sind; und
   b) in dem der Beschlussfassung vorangehenden Jahr mindestens 80 Prozent der von den Institutionen gemäss Litera a ausgewiesenen Pflegetage erbracht haben.
4. Ein ausserordentlicher Pflege- und/oder Betreuungsaufwand von Bewohnerinnen und Bewohnern kann in folgenden Fällen gegeben sein:
   a) bei Notwendigkeit komplexer, medizinaltechnischer Pflegemassnahmen, wie beispielsweise Langzeitbeatmung;
   b) bei Notwendigkeit ausserordentlicher Hygienemassnahmen infolge einer schweren Infektion, insbesondere infolge einer MRSA-Infektion;
   c) bei Vorliegen einer progredienten neuromuskulären Erkrankung, welche zu Schwierigkeiten insbesondere bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme oder bei der Mobilisierung führt;
   d) bei Vorliegen einer dementiellen Erkrankung, welche eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung erfordert;
   e) bei Notwendigkeit einer palliativen Pflege und Betreuung in einem Hospiz, das sich auf der Pflegeheimliste des Kantons befindet.
5. Das Amt kann zusätzliche Kosten in den Fällen gemäss Absatz 4 anerkennen, wenn:
   a) der notwendige Pflegeaufwand den Aufwand gemäss der ermittelten BESA-Einstufung um mindestens 60 Minuten überschreitet;
   b) der ausserordentliche Pflegeaufwand gemäss Litera a seit mindestens 30 Tagen besteht.
5bis Die Anforderung gemäss Absatz 5 Litera b entfällt bei Notwendigkeit einer palliativen Pflege und Betreuung in einem Hospiz gemäss Absatz 4 Litera e, das sich auf der Pflegeheimliste des Kantons Graubünden befindet.
6. Die durch das Amt anerkannten zusätzlichen Kosten werden rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Bestehens des ausserordentlichen Pflege- und/oder Betreuungsaufwands vergütet.
7. Die anerkannten Kosten und die Kostenbeteiligung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie die zusätzlich infolge ausserordentlichen Pflege- und/oder Betreuungsaufwands anerkannten Kosten werden im Anhang 1 zur Verordnung festgelegt.

### **Art. 17** Betriebsbeiträge des Kantons, 1. Auszahlung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--17}

1. Das Amt richtet auf Basis der je Pflegebedarfsstufe gemeldeten Pflegetage für Pflegeleistungen und für Leistungen der Akut- und Übergangspflege jeweils bis Ende des Quartalsfolgemonats provisorische Leistungsbeiträge aus.
2. Die definitive Festsetzung der Leistungsbeiträge durch das Amt erfolgt nach Prüfung der massgebenden Daten.
3. Übersteigen die gemeldeten Pflegetage das Maximum an möglichen Pflegetagen gemäss den auf der Pflegeheimliste zugewiesenen Betten, werden die das Maximum übersteigenden Pflegetage beginnend mit der tiefsten Pflegestufe in Abzug gebracht.

### **Art. 18** 2. Beitragskürzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--18}

1. Eine Kürzung gemäss Artikel 37 Absatz 1 Litera a des Gesetzes kann vom Amt vorgenommen werden, wenn die Anforderungen gemäss den Artikeln 17 und 18 der Verordnung zum Gesundheitsgesetz nicht erfüllt werden.
2. Eine Kürzung gemäss Artikel 37 Absatz 1 Litera f und Litera g des Gesetzes kann vom Amt vorgenommen werden, wenn die Anforderungen gemäss Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung zum Gesundheitsgesetz nicht erfüllt werden.
3. …
4. …
5. Die Verteilung der Beträge, um welche die Beiträge in Anwendung von Artikel 37 Absatz 1 Litera f und g des Gesetzes gekürzt werden, auf die übrigen Leistungserbringer wird im Verhältnis zu den von diesen über den Vorgaben der Regierung erbrachten Ausbildungsleistungen für Gesundheitsberufe vorgenommen.

### **Art. 19** Betriebsbeiträge der Gemeinden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--19}

1. Bezüglich der Finanzierung des Gemeindeanteils an den Pflegekosten von Personen, die direkt aus dem Ausland in ein Alters- und Pflegeheim oder in eine Pflegegruppe eintreten, haben sich die Gemeinden der betreffenden Gesundheitsversorgungsregion untereinander zu verständigen.

## 7. Beiträge an die Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung und zugelassene Pflegefachpersonen

### **Art. 20** Anerkannte Kosten, 1. Dienste mit kommunalem Leistungsauftrag {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--20}

1. Für die Festlegung der anerkannten Kosten und der maximalen Kostenbeteiligung der Klientinnen und Klienten gemäss Artikel 40 Absatz 1 und 2 des Gesetzes ist der Durchschnitt der gewichteten arithmetischen Mittel der durchschnittlichen Kosten der wirtschaftlichen Dienste mit kommunalem Leistungsauftrag der drei der Beschlussfassung vorangehenden Jahre massgebend.
2. Als wirtschaftliche Dienste gelten die Dienste mit den tiefsten durchschnittlichen Kosten pro verrechnete Stunde, die:
   a) im Besitz einer Betriebsbewilligung ohne kostenwirksame Auflagen sind; und
   b) in dem der Beschlussfassung vorangehenden Jahr mindestens 80 Prozent der von den Diensten gemäss Litera a ausgewiesenen verrechneten Stunden erbracht haben.
3. Die anerkannten Kosten und die maximale Kostenbeteiligung der Klientinnen und Klienten werden im Anhang 2 zur Verordnung festgelegt.

### **Art. 21** 2. Dienste ohne kommunalen Leistungsauftrag {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--21}

1. Die anerkannten Kosten der Dienste ohne kommunalen Leistungsauftrag betragen 85 Prozent der anerkannten Kosten der Dienste mit kommunalem Leistungsauftrag.
2. Das Amt kann für Dienste ohne kommunalen Leistungsauftrag, welche spezialisierte Leistungen im Rahmen der Versorgungspflicht erbringen, höhere Kosten anerkennen.

### **Art. 22** 3. Zugelassene Pflegefachpersonen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--22}

1. Die anerkannten Kosten der zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassenen Pflegefachpersonen betragen 90 Prozent der anerkannten Kosten für Pflegeleistungen sowie für Leistungen der Akut- und Übergangspflege der Dienste mit kommunalem Leistungsauftrag.

### **Art. 23** Anspruch auf Leistungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--23}

1. Anspruch auf Leistungen durch den zuständigen Dienst mit kommunalem Leistungsauftrag gemäss Artikel 41 Absatz 1 des Gesetzes haben:
   a) kranke, verunfallte, rekonvaleszente, behinderte, betagte und sterbende Menschen;
   b) Frauen vor und/oder nach der Geburt;
   c) pflegende Angehörige im Sinne einer vorübergehenden Entlastung.
2. Ein Dienst mit kommunalem Leistungsauftrag kann vom Amt auf begründetes Gesuch hin im Einzelfall von der Leistungspflicht befreit werden:
   a) bei aufwändigen Therapien, welche den Einsatz von ständig zu überwachenden medizintechnischen Geräten erfordern;
   b) bei ausgewiesener physischer und psychischer Gefährdung der Mitarbeitenden oder anderweitiger Unzumutbarkeit der Leistungserbringung;
   c) bei wiederholter Nichtbezahlung der Rechnungen.

### **Art. 24** Beitragsberechtigte Leistungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--24}

1. Beitragsberechtigt sind Pflegeleistungen und Leistungen der Akut- und Übergangspflege für im Kanton wohnhafte Personen, an welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung Beiträge leistet.
2. Beitragsberechtigte hauswirtschaftliche und betreuerische Leistungen sind folgende Leistungen für im Kanton wohnhafte Personen:
   a) Unterstützung in der Haushaltsführung oder vorübergehende selbstständige Haushaltsführung;
   b) Mithilfe in der Betreuung der Kinder, wenn der betreuende Elternteil wegen Krankheit, Unfall, Wochenbett oder Rekonvaleszenz ausfällt;
   c) Aktivierung, Anleitung und Begleitung zur Gestaltung des Alltags;
   d) Massnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention.
3. Der beitragsberechtigte Mahlzeitendienst umfasst die Lieferung von Mahlzeiten nach Hause für im Kanton wohnhafte Personen.

### **Art. 25** Zeitbudget {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--25}

1. Der maximale Umfang der beitragsberechtigten Leistungen umfasst:
   a) bei den Pflegeleistungen und den Leistungen der Akut- und Übergangspflege den von den Krankenversicherern anerkannten Leistungsumfang;
   b) bei den hauswirtschaftlichen und betreuerischen Leistungen 20 Stunden pro Woche;
   c) beim Mahlzeitendienst eine Mahlzeit pro Tag;
   d) bei zugelassenen Pflegefachpersonen gemäss Artikel 42 Absatz 5 des Krankenpflegegesetzes maximal 1500 Stunden pro Jahr.
2. Der Umfang der beitragsberechtigten Leistungen gemäss Absatz 1 Litera b kann durch die Leiterin oder den Leiter des Fachbereichs Pflege und Betreuung während maximal 60 Tagen ausgedehnt werden:
   a) auf maximal 48 Stunden pro Woche zur Entlastung pflegender Angehöriger;
   b) auf maximal 168 Stunden pro Woche bei Personen, denen der Eintritt in eine stationäre Einrichtung nicht möglich ist, sowie bei Schwerkranken und Sterbenden;
   c) auf maximal 168 Stunden pro Woche bei Krankheit oder Unfall der Haushalt führenden Person in Haushalten mit unterstützungspflichtigen Kindern und Jugendlichen;
   d) auf maximal 168 Stunden pro Woche während der Akut- und Übergangspflege.

### **Art. 26** Bedarfsabklärung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--26}

1. Die Bedarfsabklärung ist spätestens 14 Tage nach dem ersten Einsatz bei den Klientinnen beziehungsweise Klienten zu Hause durchzuführen.
2. Bei relevanten Veränderungen sind die zu erbringenden Leistungen dem Bedarf anzupassen. Die Bedarfsklärung ist mindestens jährlich vor Ort zu überprüfen.

### **Art. 27** Betriebsbeiträge des Kantons, 1. Auszahlung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--27}

1. Das Amt richtet auf der Basis der gemeldeten Leistungseinheiten jeweils bis Ende des Quartalsfolgemonats provisorische Leistungsbeiträge aus.
2. Die definitive Festsetzung der Leistungsbeiträge durch das Amt erfolgt nach Prüfung der massgebenden Daten.

### **Art. 28** 2. Beitragskürzung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--28}

1. Eine Kürzung gemäss Artikel 44 Absatz 1 Litera a des Gesetzes kann vom Amt vorgenommen werden, wenn die Anforderungen gemäss den Artikeln 20 und 21 der Verordnung zum Gesundheitsgesetz nicht erfüllt werden.
2. Eine Kürzung gemäss Artikel 44 Absatz 1 Litera g und Litera h des Gesetzes kann vom Amt vorgenommen werden, wenn die Anforderungen gemäss Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung zum Gesundheitsgesetz nicht erfüllt werden.
3. …
4. …
5. Die Verteilung der Beträge, um welche die Beiträge in Anwendung von Artikel 44 Absatz 1 Litera g und h des Gesetzes gekürzt werden, auf die übrigen Leistungserbringer wird im Verhältnis zu den von diesen über den Vorgaben der Regierung erbrachten Ausbildungsleistungen für Gesundheitsberufe vorgenommen.

### **Art. 29** Anstellung pflegender Angehöriger {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--29}

1. Pflegende Angehörige können auf ihr Begehren hin durch die Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung im Umfang des Ergebnisses der Bedarfsklärung und im Rahmen ihrer Kompetenzen angestellt werden, wenn:
   a) sie einen vom Amt anerkannten Kurs in der Grundpflege und Betreuung für Bezugspersonen absolviert haben oder sich verpflichten, innerhalb eines Jahres ab Anstellung einen solchen zu absolvieren, oder über eine abgeschlossene Ausbildung in einem auf der Liste gemäss Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung zum Gesundheitsgesetz aufgeführten Beruf verfügen;
   b) der Einsatz einer Langzeitsituation entspricht und die Anstellung auf mindestens zwei Monate angelegt ist.
   c) …

## 7a. Beiträge an den Bereitschaftsdienst von Hebammen und Entbindungspflegern&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 29a** Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--29a}

1. Das Amt gewährt den Hebammen und Entbindungspflegern eine Entschädigung für den von ihnen geleisteten Bereitschaftsdienst bei einer Haus-, Beleg-, oder Geburtshausgeburt und bei der Wochenbettbetreuung.

### **Art. 29b** Voraussetzungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--29b}

1. Die Entschädigung für den Bereitschaftsdienst wird gewährt, wenn:
   a) die Hebamme beziehungsweise der Entbindungspfleger über eine Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung und eine Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Kanton verfügt;
   b) die gebärende Frau im Zeitpunkt der Leistungserbringung ihren Wohnsitz im Kanton hat.

### **Art. 29c** Höhe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--29c}

1. Die Höhe der Entschädigung für den Bereitschaftsdienst beträgt:
   a) 500 Franken bei einer Haus-, Beleg-, oder Geburtshausgeburt;
   b) 220 Franken bei der Wochenbettbetreuung nach ambulanter Geburt;
   c) 150 Franken bei der Wochenbettbetreuung nach einer Spitalgeburt.

## 8. Ausbildungsplätze für Schulen des Gesundheitswesens

### **Art. 30** Abgeltung der Arbeitsleistung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--30}

1. Die vom Kanton subventionierten Betriebe haben die Arbeitsleistung der Praktikantinnen und Praktikanten im Umfang der gemäss Artikel 45 Absatz 2 des Gesetzes festgelegten Anzahl Praktikumsplätze abzugelten.
2. Die Höhe der Abgeltung wird im Anhang 3 zur Verordnung festgelegt.

## 8a. Ausbildungsverpflichtung der Spitäler, der Alters- und Pflegeheime und der Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 30a** Festlegung der zu erbringenden Ausbildungsleistungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--30a}

1. Die von den Spitälern, den Alters- und Pflegeheimen und den Diensten der häuslichen Pflege und Betreuung zu erbringenden Ausbildungsleistungen sind in der Verordnung zum Gesundheitsgesetz festgelegt.

### **Art. 30b** Beiträge an die ungedeckten Ausbildungskosten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--30b}

1. Das Amt gewährt Beiträge in der Höhe von 600 Franken pro Praktikumswoche für angehende Pflegefachpersonen HF oder FH und 1800 Franken pro Jahr für angehende Fachpersonen Gesundheit (FaGe) EFZ an die gemäss ihrer Ausbildungsverpflichtung ungedeckten Ausbildungskosten der Spitäler, der Alters- und Pflegeheime und der Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung.

## 9. Einrichtungen des betreuten Wohnens

### **Art. 31** Anerkennung, 1. Voraussetzungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--31}

1. Die Bauten entsprechen den anerkannten Fachnormen für hindernisfreies Bauen, wenn sie:
   a) der Norm SIA 500 Hindernisfreie Bauten entsprechen;
   b) dem Merkblatt des Amts "Bauliche Anforderungen an Einrichtungen des betreuten Wohnens" entsprechen.
2. Die Grundbetreuung gemäss Artikel 48 Absatz 2 Litera c des Gesetzes umfasst mindestens folgende Leistungen:
   a) die Betreuungsperson muss an mindestens drei Werktagen während mindestens einer Stunde vor Ort in der Einrichtung anwesend sein;
   b) die Betreuungsperson muss an Werktagen während mindestens fünf Stunden telefonisch erreichbar sein;
   c) die Betreuungsperson koordiniert und organisiert bei Bedarf die Hilfsdienste sowie einen 24-Stunden-Notruf.

### **Art. 32** 2. Einzureichende Unterlagen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--32}

1. Dem Anerkennungsgesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:
   a) eine Bestätigung der Fachstelle "Hindernisfreies Bauen" der Pro Infirmis Graubünden, wonach die Bauten die Vorgaben der Norm SIA 500 Hindernisfreie Bauten sowie des Merkblatts "Bauliche Anforderungen an Einrichtungen des betreuten Wohnens" des Amts erfüllen;
   b) ein Betriebskonzept, das sich zum Angebot im Allgemeinen und insbesondere zur Ausgestaltung und zu den Leistungen der Grundbetreuung sowie zum weiteren Dienstleistungsangebot äussert.
2. Einrichtungen, welche bereits vor dem 1. Januar 2017 bestanden, haben anstelle einer Bestätigung gemäss Absatz 1 Litera a dem Anerkennungsgesuch einen Bericht der Fachstelle "Hindernisfreies Bauen" der Pro Infirmis Graubünden zur Einhaltung der Norm SIA 500 Hindernisfreie Bauten und der Vorgaben des Merkblatts des Amts "Bauliche Anforderungen an Einrichtungen des betreuten Wohnens" beizulegen.

## 10. Rettungswesen

## 10.1. Zentrale Koordinationsstelle

### **Art. 33** Strassengebundene Rettung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--33}

1. Die strassengebundenen Primär- und Sekundäreinsätze der Notfall- und Krankentransportdienste der öffentlichen Spitäler werden durch die zentrale Koordinationsstelle koordiniert und disponiert.

### **Art. 34** Alarmierungsgespräche und Personendaten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--34}

1. Als Alarmierungsgespräche gelten sämtliche von Dritten an die zentrale Koordinationsstelle gemachten Mitteilungen sowie sämtliche Gespräche der Mitarbeitenden der zentralen Koordinationsstelle mit den Rettungskräften und der Polizei.
2. Als aufgebotsspezifische Personendaten gelten die Daten, welche für den notwendigen Einsatz der Rettungskräfte und die zweckmässige Durchführung des Rettungseinsatzes massgeblich sind.
3. Zugriffsberechtigt zu den Personendaten gemäss Absatz 2 sind das Amt zur Wahrnehmung der Aufsicht und die Leitung der Koordinationsstelle zur Qualitätssicherung. Die Disponentin beziehungsweise der Disponent der Koordinationsstelle ist bis 24 Stunden nach Abschluss der Disposition zugriffsberechtigt.

### **Art. 35** Datenaufbewahrung und -löschung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--35}

1. Die zentrale Koordinationsstelle hat die Aufzeichnung der Alarmierungsgespräche sowie die aufgebotsspezifischen Daten während eines Jahres aufzubewahren.
2. Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer hat sie die Aufzeichnung der Alarmierungsgespräche zu löschen.

### **Art. 36** Grossereignis {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--36}

1. Bei Grossereignissen ist die zentrale Koordinationsstelle Alarmierungs- und Koordinationsorgan für die präklinische Versorgung. Sie alarmiert eine leitende Notärztin oder einen leitenden Notarzt sowie eine Einsatzleitung Sanität und bietet zur personellen und materiellen Verstärkung der regionalen Rettungsdienste die schnellen Sanitätszüge und Fachpersonen aus dem Care Team Grischun auf.

## 10.2. Organisation des Rettungswesens

### **Art. 37** Rettungskonzept {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--37}

1. Die Regierung legt im Rettungskonzept die lagespezifischen Massnahmen fest, die eine optimale und rasche Personenrettung ermöglichen, und bestimmt die dazu erforderlichen Organisationen sowie deren Aufgaben.
2. Das Rettungskonzept enthält zudem, soweit erforderlich, Vorgaben an die Organisationen insbesondere bezüglich Alarmierung, Einsatzbereitschaft, Ausrüstung sowie Aus-, Fort- und Weiterbildung.

### **Art. 38** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--38}

### **Art. 39** Schneesportrettung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--39}

1. Die Ortung, Bergung und Rettung auf den Schneesportabfahrten und der Transport bis zur Talstation oder zum Talboden obliegt den Konzessionsträgern.

### **Art. 40** Berg- und Wasserrettung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--40}

1. Zur Ortung, Bergung und Rettung in unzugänglichem Gelände werden durch die zentrale Koordinationsstelle oder die Kantonspolizei die mit der spezifischen Rettungsart vertrauten Organisationen aufgeboten.

### **Art. 41** Psychische Nothilfe {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--41}

1. Für Personen, die durch ein Notfallereignis derart akut betroffen sind, dass sie psychische Nothilfe benötigen, stellt der Kanton Fachpersonen aus dem Care Team Grischun zur ersten psychischen Nothilfe zur Verfügung.

### **Art. 42** Laienhilfe {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--42}

1. Der Kanton kann Laienhelferinnen und Laienhelfer in die Organisation des Rettungswesens einbeziehen.

### **Art. 43** Veranstaltungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--43}

1. Bei Veranstaltungen im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 des Gesundheitsgesetzes sind die Kosten für die Erstellung des sanitätsdienstlichen Konzepts sowie die Bereitschaftskosten im Sanitätsbereich, insbesondere jene der zentralen Koordinationsstelle und der Rettungsdienste, von der Veranstalterin beziehungsweise vom Veranstalter zu tragen.

## 10.3. Beiträge

### **Art. 44** Leistungsvereinbarung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--44}

1. In der Leistungsvereinbarung sind folgende Punkte zu regeln:
   a) der Leistungsumfang;
   b) das Einsatzgebiet und die zugelassenen Einsatzarten;
   c) die Arbeitsinstrumente und der Ausrüstungsstandard;
   d) die Führung des Einsatzprotokolls und die Erstellung einer Statistik;
   e) die Qualitätssicherung;
   f) die Anforderungen bezüglich der Aus-, Fort- und Weiterbildung;
   g) die Höhe des Beitrags;
   h) der Rechenschaftsbericht pro Kalenderjahr;
   i) die Kündigungsfrist.

### **Art. 45** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--45}

### **Art. 46** Kostenbeteiligung der transportierten Personen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--46}

1. Für alle durch die zentrale Koordinationsstelle disponierten Einsätze sind den transportierten Personen folgende Dispositionspauschalen in Rechnung zu stellen:
   a) Primäreinsätze
   b) Sekundäreinsätze
2. Bei Primäreinsätzen und bei nicht medizinisch indizierten Sekundärtransporten hat das für den Rettungsdienst beziehungsweise den Ambulanzstützpunkt zuständige Spital die Dispositionspauschale den transportierten Personen in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch, falls der Transport nicht durch die spitaleigenen Dienste erfolgt ist.
3. Bei medizinisch indizierten Sekundäreinsätzen hat das Spital, welches die Transportkosten zu übernehmen hat, die Dispositionspauschale den transportierten Personen in Rechnung zu stellen.
4. Die Spitäler haben die Gesamtsumme der in Rechnung gestellten Dispositionspauschalen bis Ende Januar des Folgejahres der zentralen Koordinationsstelle zu überweisen.
5. In der der Koordinationsstelle des Kantons Tessin angeschlossenen Spitalregion Mesolcina Calanca hat der zuständige Rettungsdienst bei Primär- und Sekundäreinsätzen die Dispositionspauschale den transportierten Personen in Rechnung zu stellen.

### **Art. 47** Uneinbringliche Kosten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--506.060--47}

1. Uneinbringliche Kosten einer Such-, Bergungs- oder Rettungsaktion werden vom Kanton übernommen, sofern:
   a) die Such-, Bergungs- oder Rettungsaktion von einer dazu berechtigten Organisation beziehungsweise Koordinationsstelle in Auftrag gegeben worden ist; und
   b) bei dieser Aktion eine nicht identifizierbare Person gesucht und nicht gefunden wurde.