545.265
# Geschäftsreglement der tripartiten Kommission
Vom 27.10.1998 (Stand 01.12.1998)

### **Art. 1** Zusammensetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--545.265--1}

1. Der tripartiten Kommission gehören an:
   a) drei Vertreter der kantonalen Amtsstelle;
   b) drei Vertreter der Arbeitgeber;
   c) drei Vertreter der Arbeitnehmer;
   d) ein Vertreter der öffentlichen Kasse mit beratender Stimme.
2. Das Departement wählt die Mitglieder und bestimmt aus den Vertretern der kantonalen Amtsstelle den Vorsitzenden.

### **Art. 2** Aufgaben und Kompetenzen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--545.265--2}

1. Das Departement verabschiedet nach Konsultation der tripartiten Kommission das jährliche Rahmenprojekt im Sinne eines Vorentscheides zuhanden der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung.
2. Bei Vergabe von Aufträgen im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen, die über einen längeren Zeitraum periodisch durchgeführt werden oder hohe Kosten verursachen, ist die tripartite Kommission vorgängig zu konsultieren. Diese hat das Recht, Anbieter vorzuschlagen.

### **Art. 3** Organisation {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--545.265--3}

1. Die Mitglieder können sich vertreten lassen.
2. Um beschlussfähig zu sein, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
3. Ein Vertreter der kantonalen Amtsstelle führt das Protokoll und das Sekretariat.

### **Art. 4** Geheimhaltung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--545.265--4}

1. Die Kommissionsmitglieder haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.
2. Soweit keine privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen, kann der Vorsitzende Ausnahmen gestatten.

### **Art. 5** Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--545.265--5}

1. Dieses Reglement tritt auf 1. Dezember 1998 in Kraft.
2. Auf diesen Zeitpunkt wird das Geschäftsreglement der tripartiten Kommission vom 1. Oktober 1996 aufgehoben.