545.280
# Reglement der Arbeitslosenkasse
Vom 27.11.2007 (Stand 01.01.2010)

### **Art. 1** Name {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--545.280--1}

1. Der Kanton führt unter dem Namen Arbeitslosenkasse Graubünden (ALK) eine öffentliche Arbeitslosenkasse im Sinne des AVIG.
2. Die ALK ist eine Abteilung des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA).

### **Art. 2** Kassenführung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--545.280--2}

1. Für die Kassenführung sind der Kassenleiter oder die Kassenleiterin und das für eine ordnungsgemässe Verwaltung notwendige Personal verantwortlich. Zeichnungsberechtigt sind der Kassenleiter oder die Kassenleiterin sowie weitere durch das Departement bestimmte Verantwortliche.
2. Die für die Kassenführung verantwortlichen Personen vertreten den Träger in allen Kassenangelegenheiten nach aussen in verbindlicher Weise.

### **Art. 3** Auszahlungsstelle {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--545.280--3}

1. Die ALK führt eine Zahlstelle in Chur.
2. Sämtliche Entschädigungen werden direkt durch die Kasse gemäss Artikel 104 der bundesrätlichen Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung ausgerichtet.

### **Art. 4** Bonus {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--545.280--4}

1. Die Regierung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Bonus gemäss der Vereinbarung zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Graubünden vom 4. Juli / 15. August 2003.

### **Art. 5** Inkrafttreten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--545.280--5}

1. Dieses Reglement ersetzt jenes vom 1. Januar 1984 und tritt nach der Genehmigung durch den Bund mit dem Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in Kraft.