548.210
# Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Mutterschaftsbeiträge
Vom 17.12.1991 (Stand 01.12.1998)

### **Art. 1** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--548.210--1}

1. Die Abklärung der Anspruchsberechtigung und die Beratung der Gesuchsteller obliegt den regionalen beziehungsweise kommunalen öffentlichen Sozialdiensten.
2. Die Festlegung und Auszahlung der Beiträge obliegt dem kantonalen Sozialamt.

### **Art. 2** Anspruchsberechtigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--548.210--2}

1. Üben die Elternteile ein unterschiedliches Arbeitspensum aus, gilt derjenige mit dem kleineren Pensum als betreuender Elternteil.

### **Art. 3** Unterlagen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--548.210--3}

1. Der ansprucherhebende Elternteil hat zum Gesuch folgende Unterlagen beizubringen:
   a) eine ärztliche Bescheinigung über den mutmasslichen Geburtstermin oder den Geburtsschein;
   b) den Schriftenempfangsschein oder eine Wohnsitzbescheinigung;
   c) einen vom Gemeindesteueramt bestätigten Ausweis über das Total der Einkünfte und das Reinvermögen der letzten Steuererklärung und andere Ausweise über die wirtschaftlichen Verhältnisse des betreuenden Elternteils respektive der verheirateten oder zusammenlebenden Eltern, soweit sie für die Bezugsberechtigung massgeblich sind;
   d) den Mietvertrag oder den Beleg über die Hypothekarzinsbelastung;
   e) eine Erklärung, dass die Beitragsvoraussetzungen gemäss Artikel 2 Litera c–e des Gesetzes erfüllt sind;
   f) den Versicherungsausweis der Krankenkasse.

### **Art. 4** Beitragsberechnung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--548.210--4}

1. Für die Berechnung der Vermögensfreigrenzen wird der Kinderanteil nicht miteinbezogen.
2. Bei den Mietkosten wird auf die Ansätze der Ergänzungsleistungen für Ehepaare abgestellt, wobei der Selbstbehalt nicht angerechnet wird.

### **Art. 5** Alleinstehende Elternteile in Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--548.210--5}

1. Bei der Berechnung der Mietanteile und der Entschädigung für die Haushaltsführung gelten die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe.

### **Art. 6** Anrechenbares Einkommen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--548.210--6}

1. Als anrechenbares Einkommen gelten alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte gemäss dem Steuergesetz für den Kanton Graubünden sowie der gemäss Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes anzurechnende Vermögensverzehr.
2. Einkommen, das während der Beitragsdauer begründet wird (Alimente, Renten, Subventionen etc.), jedoch erst nach der Beitragsdauer zur Auszahlung gelangt, ist bei der Berechnung des Einkommens anteilmässig miteinzubeziehen.

### **Art. 7** Anrechenbares Vermögen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--548.210--7}

1. Als anrechenbares Vermögen gilt das Reinvermögen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.

### **Art. 8** Auszahlungsmodus {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--548.210--8}

1. Die erste Beitragsrate wird im Monat nach dem Geburtsmonat ausgerichtet.

### **Art. 9** Härtefälle {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gr--548.210--9}

1. Für die Beurteilung des Vorliegens eines Härtefalles ist auf das Kindesinteresse abzustellen.
2. Ein Härtefall ist insbesondere bei einer schweren, eine erhöhte Betreuungsbedürftigkeit mit sich bringenden Krankheit oder Behinderung des Kindes gegeben.

### **Art. 10** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--548.210--10}

### **Art. 11** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--548.210--11}

### **Art. 11a** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--548.210--11a}

### **Art. 12** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--548.210--12}

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten zusammen mit dem Gesetz über Mutterschaftsbeiträge in Kraft.
2. …