613.100
# Polizeiverordnung
(PolV)
Vom 21.06.2005 (Stand 01.05.2026)

## 1. Führung und Organisation

### **Art. 1** Unterstellung, Leitung und Zusammensetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--1}

1. Die Kantonspolizei ist dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit unterstellt. Sie steht unter der Leitung der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten.
2. Die Kantonspolizei setzt sich aus Korpsangehörigen (Polizistinnen und Polizisten), Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten sowie Zivilangestellten zusammen.

### **Art. 2** Gliederung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--2}

1. Die Kantonspolizei gliedert sich in Abteilungen. Die Aufgabenzuteilung und Gliederung der Abteilungen bestimmt die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant.
2. Das Departement genehmigt die Schaffung und Aufhebung der Abteilungen.
3. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant bestimmt die Kommandoorganisation.

### **Art. 3** Führung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--3}

1. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant bestimmt einen Polizeiführungsstab als beratendes Organ.
2. …
3. Zur Sicherstellung der permanenten Polizeiführung setzt die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant Pikettoffiziere ein. Ist Gefahr im Verzug, entscheidet die Pikettoffizierin oder der Pikettoffizier über Massnahmen gemäss Abschnitt 5a.

### **Art. 4** Räumliche Gliederung und Zuständigkeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--4}

1. Die räumliche Gliederung und örtliche Zuständigkeit der Kantonspolizei bestimmt die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant.
2. Über die Bildung und Aufhebung von Polizeiposten entscheidet das Departement.

### **Art. 5** Dienstweg {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--5}

1. Polizeiliche Aufträge von richterlichen und polizeilichen Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden sowie von Verwaltungsstellen sind an das Polizeikommando zu richten.

## 2. Bestand, Ausbildung und Beförderung

### **Art. 6** Bestand {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--6}

1. Die Regierung legt die Anzahl der bewilligten Stellen der Kantonspolizei fest. Sie berücksichtigt dabei die Bedürfnisse und Aufgaben sowie deren Gewichtung.
2. …

### **Art. 7** Gradierung und Beförderung, 1. Allgemeines {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--7}

1. Die Korpsangehörigen werden gradiert.
2. Die Gradierung erfolgt ohne Auswirkungen auf die Einreihung in Funktionsklassen gemäss Artikel 12 Personalverordnung.
3. Voraussetzungen für eine Beförderung sind Können, Leistung, Erfahrung und dienstliches Verhalten.
4. …
5. …

### **Art. 7a** 2. Grade {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--7a}

1. Es gibt folgende Grade:
   a) Kadergrade: Oberst, Oberstleutnant (Oberstlt), Major (Maj), Hauptmann (Hptm), Oberleutnant (Oblt), Leutnant (Lt), Chef Adjutant (C Adj), Adjutant Unteroffizier (Adj Uof), Feldweibel (Fw), Wachtmeister mit besonderen Aufgaben (Wm mbA)
   b) Mannschaftsgrade: Wachtmeister (Wm), Korporal (Kpl), Gefreiter (Gfr), Polizistin/Polizist (Pol)
2. Die Kadergrade sind an eine Stellenbezeichnung als Kader gebunden. Die Stellenbezeichnung als Kader und ihre Grade bestimmt das Departement.

### **Art. 8** 3. Mannschaft&nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--8}

1. …
2. Für die Erlangung der Mannschaftsgrade gelten folgende Voraussetzungen:
   a) Polizistin/Polizist: Bestandene Polizei-Ausbildung mit eidgenössischem Fachausweis
   b) Gefreiter: 3 Dienstjahre sowie bestandene Prüfung der Festigungsstufe
   c) Korporal: 6 Dienstjahre
   d) …
   e) Wachtmeister: 10 Dienstjahre sowie bestandene Spezialistenprüfung im Bereich Kriminal- oder Verkehrspolizei. Für Spezialisten kann auch eine Fachprüfung anerkannt werden.
3. …
4. Das erste Polizei-Ausbildungsjahr gilt nicht als Dienstjahr im Sinne der Beförderungsvorschriften.

### **Art. 8a** 4. Kader {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--8a}

1. Auf den Zeitpunkt der Übernahme einer Kaderfunktion gemäss Artikel 7a erfolgt die Beförderung in den zugehörigen Grad. Die Einreihung in die zugehörige Funktionsklasse richtet sich nach der Personalgesetzgebung.
2. Kadergrade sind, unter Vorbehalt einer Spezialistenprüfung, nicht an Dienstjahre oder Mannschaftsgrade gemäss Artikel 8 geknüpft.
3. Mit Verlassen einer Kaderfunktion entfallen die Ansprüche auf den entsprechenden Grad und auf die entsprechende Funktionsklasse. Massgebend bleiben allein die Dienstjahre.

### **Art. 9** Beförderungsverfahren {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--9}

1. Beförderungen werden auf Antrag der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten durch das Departement verfügt.

### **Art. 10** Fahnderin und Fahnder {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--10}

1. Zur Fahnderin oder zum Fahnder können Korpsangehörige ab dem Grade eines Korporals ernannt werden, die sich über berufliches Können und kriminalistische Erfahrung ausweisen, welche sie befähigen, gerichtspolizeiliche Aufgaben selbstständig zu erledigen, und die eine Fahnderprüfung bestanden haben.
2. Durch die Polizeikommandantin oder den Polizeikommandanten zur Fahnderin oder zum Fahnder ernannte Korpsangehörige, die in dieser Funktion eingesetzt werden, erhalten die dafür vorgesehene pauschale Abgeltung.

## 3. Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden

### **Art. 11** Verhalten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--11}

1. Mitarbeitende der Kantonspolizei haben sich innerhalb und ausserhalb des Dienstes vorbildlich zu verhalten.

### **Art. 12** Dienstbereitschaft {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--12}

1. Die Mitarbeitenden haben auch ausserhalb ihrer Dienstzeit einem Aufgebot Folge zu leisten.

### **Art. 13** Versetzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--13}

1. Korpsangehörige sind verpflichtet, sich versetzen zu lassen.
2. Über Versetzungen entscheidet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant.

### **Art. 14** Wohn- und Aufenthaltsort {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--14}

1. Über den Wohn- und Aufenthaltsort entscheidet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant aufgrund der dienstlichen Bedürfnisse.

### **Art. 15** Polizeiausweis {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--15}

1. Korpsangehörige erhalten einen Polizeiausweis, der die polizeilichen Rechte und Pflichten bescheinigt.
2. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant bestimmt die Ausweise für die Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten sowie die zivilen Mitarbeitenden.
3. Der Polizeiausweis ist so zu gestalten, dass sich ihre Inhaberin oder ihr Inhaber auch nur mit der Dienstnummer ausweisen können. Die Voraussetzungen dafür bestimmt die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant.

### **Art. 16** Namensschild {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--16}

1. Uniformierte Mitarbeitende tragen in der Regel ein Namensschild. Davon ausgenommen sind Spezialeinheiten.

### **Art. 17** Bekleidung und Ausrüstung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--17}

1. Korpsangehörige werden zweckmässig bewaffnet, aus- und nachgerüstet.
2. Wer über genügende und zeitgemässe persönliche Uniformen verfügt, kann anstelle der bezugsberechtigten Uniformstücke eine Kleiderentschädigung von rund 30 Prozent der Anschaffungskosten erhalten.
3. Uniformstücke und die Dienstwaffe können den Mitarbeitenden beim Ausscheiden aus dem Polizeikorps überlassen werden.
4. Für die Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäss.
5. Für private Fahrzeuge und private Ausrüstungsgegenstände, welche im Dienst zwingend gebraucht werden, leistet der Kanton bei Beschädigung oder Verlust vollen Ersatz, sofern der Verlust oder die Beschädigung bei normalem Gebrauch im Polizeidienst eingetreten ist und nicht durch Absicht oder grobe Fahrlässigkeit verursacht worden ist.

### **Art. 18** Todesfälle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--18}

1. Bei Todesfällen findet – das Einverständnis der Angehörigen vorausgesetzt – eine den kantonalen Gepflogenheiten der Polizei entsprechende Beerdigung statt. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant trifft in Berücksichtigung der regierungsrätlichen Protokollordnung die erforderlichen Anordnungen.
2. Die Kosten für die dafür notwendigen Vorkehrungen trägt der Kanton.

## 4. Rekrutierung und Aufnahme ins Korps

### **Art. 19** Polizeischule {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--19}

1. Die Kantonspolizei lässt die Aspirantinnen und Aspiranten in einer Polizei- oder Konkordatsschule ausbilden oder kann eine eigene Polizeischule durchführen.

### **Art. 20** Voraussetzungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--20}

1. Die Voraussetzungen für die Aufnahme als Aspirantinnen und Aspiranten in eine Polizeischule sowie das Rekrutierungsverfahren bestimmt die Regierung.

### **Art. 20a** Polizeiausbildung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--20a}

1. Die Ausbildung zur Polizistin oder zum Polizisten dauert zwei Jahre.

### **Art. 20b** Erstes Polizei-Ausbildungsjahr {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--20b}

1. Das erste Polizei-Ausbildungsjahr wird an einer Schule gemäss Artikel 19 absolviert, mit einem Einführungspraktikum ergänzt und mit der Prüfung Einsatzfähigkeit (PEF) abgeschlossen.
2. Während des Einführungspraktikums besteht keine Befugnis, selbstständig polizeilich zu handeln. Vorbehalten bleibt der Schusswaffengebrauch im Fall von Notwehr und Notwehrhilfe. Die Aspirantin oder der Aspirant muss jederzeit durch eine ausgebildete Polizistin oder einen ausgebildeten Polizisten begleitet werden.
3. Für das erste Polizei-Ausbildungsjahr wird auf ein Jahr befristet ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen.

### **Art. 20c** Zweites Polizei-Ausbildungsjahr {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--20c}

1. Das zweite Polizei-Ausbildungsjahr beinhaltet ein Praktikum im Polizeikorps. Es wird mit der eidgenössischen Berufsprüfung abgeschlossen.
2. Eine Polizistin oder ein Polizist im Praktikum verfügt über die Befugnis, selbstständig polizeilich zu handeln.
3. Mit der Polizistin oder dem Polizisten im Praktikum wird ein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen.

### **Art. 21** Rückerstattung von Ausbildungskosten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--21}

1. Die Aspirantinnen und Aspiranten haben sich beim Eintritt in die Polizeischule schriftlich zu verpflichten, einen Teil der Ausbildungskosten zurückzuerstatten.
2. Die Rückerstattung beträgt beim Austritt:
   a) während des ersten Polizei-Ausbildungsjahrs bis zum Einführungspraktikum: Fr. 8000.–
   b) anschliessend bis zur Prüfung Einsatzfähigkeit (PEF): Fr. 25 000.–
   c) im 1. Dienstjahr als Polizistin oder Polizist im Praktikum: Fr. 35 000.–
   d) im 2. Dienstjahr: Fr. 27 500.–
   e) im 3. Dienstjahr: Fr. 20 000.–
   f) im 4. Dienstjahr: Fr. 10 000.–
3. Mit der Vollendung des 4. Dienstjahres erlischt die Rückerstattungspflicht.
4. Das Departement kann nach Anhören des Personalamtes Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht bewilligen.

### **Art. 22** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--22}

### **Art. 23** Eintritt ins Korps {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--23}

1. Nicht inkorporierte Bewerberinnen und Bewerber können nach erfolgreich absolviertem Assessment ins Polizeikorps aufgenommen werden, sofern sie über den eidgenössischen Fachausweis als Polizistin/Polizist verfügen oder Spezialkenntnisse in einem Fachbereich aufweisen.

### **Art. 24** Übernahme des Grades {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--24}

1. Die gemäss Artikel 23 eintretenden Bewerberinnen und Bewerber können einen bisher oder früher bekleideten Grad nur behalten, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Die in anderen Polizeikorps geleisteten Dienstjahre können für die Beförderung angerechnet werden. Eine solche Anrechnung ist im Arbeitsvertrag festzuhalten.

### **Art. 25** Gelübde {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--25}

1. Vor der Aufnahme des Einführungspraktikums während des ersten Polizei-Ausbildungsjahrs werden die Aspirantinnen und Aspiranten von der Polizeikommandantin oder vom Polizeikommandanten zu gewissenhafter Erfüllung der Dienstpflichten, zur Wahrheit in allen Dienstangaben und zur Verschwiegenheit in dienstlichen Angelegenheiten aufgefordert.
2. Die neu ins Korps aufgenommenen Mitarbeitenden haben der Polizeikommandantin oder dem Polizeikommandanten folgendes Gelübde abzulegen: «Ich verspreche, die Verfassung und die Gesetze zu achten, der Regierung des Kantons und den Vorgesetzten Gehorsam zu leisten, meine Pflichten ohne Ansehen der Person, unbestechlich, nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen, mich streng an die Wahrheit zu halten, die Rechte der Bürgerin und des Bürgers zu achten und zu schützen, über dienstliche Verrichtungen und Wahrnehmungen verschwiegen zu sein und meine ganze Kraft zur Erledigung meiner Aufgaben einzusetzen.»

### **Art. 26** Mitteilung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--26}

1. Die Mitteilung an die Bewerberinnen und Bewerber nach der Wahl erfolgt durch die Polizeikommandantin oder den Polizeikommandanten.

## 5. Zuständigkeiten

### **Art. 27** Weisungsbefugnisse {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--27}

1. Das Departement bestimmt das Leitbild der Kantonspolizei.
2. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant erlässt die erforderlichen Dienstanweisungen insbesondere über Führung, Organisation, Rekrutierung, Aus- und Weiterbildung, Kommunikation, Führung im Polizeieinsatz sowie Bekleidung und Ausrüstung.

### **Art. 28** Sicherheitsassistentinnen und -assistenten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--28}

1. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant erlässt die erforderlichen Dienstanweisungen über die Rekrutierung, Ausbildung und Anstellung der Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten.

### **Art. 29** Disziplinarmassnahmen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--29}

1. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann nach Abklärung des Sachverhalts und nach Anhören des oder der Betroffenen als Disziplinarstrafe mündliche oder schriftliche Verweise erteilen oder eine disziplinarische Versetzung verfügen.
2. Im Fall einer disziplinarischen Versetzung besteht kein Anspruch auf Auslagenersatz.

### **Art. 30** Polizeiliche Unterstützung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--30}

1. Über polizeiliche Unterstützung von maximal 250 Manntagen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 und 3 des Polizeigesetzes entscheidet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant.

### **Art. 31** Unterstützung durch auswärtige Polizeikräfte {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--31}

1. Leisten Polizistinnen und Polizisten gemäss Artikel 4 des Polizeigesetzes Hilfe, unterstehen sie nur im Rahmen dieser Hilfeleistung auf dem Kantonsgebiet dem Polizeikommando. Sie haben in diesem Fall die gleichen Kompetenzen und Pflichten wie die Mitarbeitenden der Kantonspolizei. Personal- und versicherungsrechtlich bleiben sie ihrem Stammkorps unterstellt.

### **Art. 32** Polizeiliche Zusammenarbeit mit den Gemeinden {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--32}

1. Über die gegenseitige Unterstützung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 und 2 des Polizeigesetzes entscheidet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant.
2. Ein Kostenersatz nach Artikel 5 Absatz 1 des Polizeigesetzes ist ausgeschlossen, soweit eine vertraglich vereinbarte dauernde Übertragung polizeilicher Aufgaben besteht.

### **Art. 32a** Nachrichtendienst {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--32a}

1. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant übt die Dienstaufsicht im Sinne von Artikel 82 des Nachrichtendienstgesetzes aus.

### **Art. 32b** Bedrohungsmanagement, 1. Leistungsvereinbarung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--32b}

1. Die Kantonspolizei kann mit Dritten Leistungsvereinbarungen abschliessen, um die ihr im Bedrohungsmanagement obliegenden Aufgaben zu erfüllen.

### **Art. 32c** 2. Fachstelle KBM {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--32c}

1. Die Fachstelle KBM führt das Bedrohungsmanagement.

### **Art. 32d** 3. Fachgremium KBM {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--32d}

1. Das Fachgremium unterstützt die Fachstelle KBM beim Aufbau und der Weiterentwicklung des Bedrohungsmanagements. Es wird von der Fachstelle KBM geleitet.
2. Dem Fachgremium gehören je ein Mitglied der folgenden Behörden an:
   a) der Kantonspolizei;
   b) der Staatsanwaltschaft;
   c) der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde;
   d) des Amts für Justizvollzug;
   e) des Amts für Migration und Zivilrecht;
   f) des kantonalen Sozialamts;
   g) der Psychiatrischen Dienste Graubünden.
3. Die Mitglieder werden von den jeweiligen Behörden bezeichnet.
4. Das Fachgremium kann weitere Personen beiziehen.

## 5a. Massnahmen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 33** Zuständigkeit, 1. Polizeiliche Massnahmen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--33}

1. Über die folgenden Massnahmen des Polizeigesetzes entscheidet eine Polizeioffizierin oder ein Polizeioffizier:
   a) Anhaltung gemäss Artikel 9 Absatz 4;
   abis) Ausgrenzung gemäss Artikel 12a Absatz 5;
   b) Polizeigewahrsam gemäss Artikel 15;
   c) besondere Massnahmen gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen gemäss Artikel 16;
   d) Durchsuchen von nicht öffentlichen Räumlichkeiten gemäss Artikel 20;
   e) …
   f) Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs ausserhalb von Strafverfahren gemäss Artikel 22d.
   g) …
2. …
3. …

### **Art. 33a** 2. Massnahmen des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--33a}

1. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant ist die zuständige Behörde gemäss Artikel 3a und Artikel 3b Absatz 2 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen.
   a) …
   b) …
   c) …
2. …
3. …
4. Über folgende polizeiliche Massnahmen des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen entscheidet eine Polizeioffizierin oder ein Polizeioffizier:
   a) Rayonverbot gemäss Artikel 4 und Artikel 5 des Konkordats;
   b) Meldeauflage gemäss Artikel 6 und Artikel 7 des Konkordats;
   c) Polizeigewahrsam gemäss Artikel 8 und Artikel 9 des Konkordats.

### **Art. 33b** 3. Massnahmen der Strafprozessordnung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--33b}

1. Die Kantonspolizei bestimmt, welche Polizistinnen und Polizisten Zeuginnen und Zeugen im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernehmen dürfen.
2. Über die folgenden Zwangsmassnahmen der Strafprozessordnung entscheidet eine Polizeioffizierin oder ein Polizeioffizier:
   a) Verlängerung der vorläufigen Festnahme bei Übertretungen gemäss Artikel 219 Absatz 5;
   b) Observation gemäss Artikel 282 Absatz 1;
   c) verdeckte Fahndung gemäss Artikel 298b Absatz 1.

### **Art. 33c** Mitteilung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--33c}

1. Die Kantonspolizei teilt Massnahmen gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen folgenden Behörden mit:
   a) der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, wenn Minderjährige betroffen sind oder Massnahmen des Erwachsenenschutzes in Betracht kommen;
   b) dem Amt für Migration und Zivilrecht, wenn ausländer- oder asylrechtliche Massnahmen in Betracht kommen;
   c) den Schulbehörden, wenn dies zum Schutz von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen erforderlich ist;
   d) den Polizeiorganen anderer Kantone, wenn dies zum Vollzug der angeordneten Massnahme erforderlich ist.

### **Art. 34** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--34}

### **Art. 34a** Bild- und Tonüberwachung ohne Personenidentifikation {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--34a}

1. Die Kantonspolizei kann allgemein zugängliche Orte bild- und tonmässig überwachen, wenn dadurch keine Personendaten erhoben werden.

### **Art. 34b** Verdeckte Überwachung allgemein zugänglicher Orte {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--34b}

1. Massnahmen im Sinne von Artikel 22a des Polizeigesetzes werden angeordnet, um Straftaten oder Straftäterinnen und Straftäter zu identifizieren.

### **Art. 34bbis** Automatisierte Fahrzeugfahndung, 1. Einsatz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--34bbis}

1. Setzt die Kantonspolizei für die automatisierte Fahrzeugfahndung festinstallierte Bildaufzeichnungsgeräte ein, überprüft die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant die Zweckmässigkeit des Einsatzorts mindestens alle fünf Jahre.
2. Semistationäre Bildaufzeichnungsgeräte dürfen an demselben Standort höchstens während drei Monaten eingesetzt werden.

### **Art. 34bter** 2. Fahndungsaufträge {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--34bter}

1. Die Polizeioffizierin oder der Polizeioffizier entscheidet über Fahndungsaufträge gemäss Artikel 22b Absatz 2 Litera c des Polizeigesetzes.
2. Dauern Fahndungsaufträge länger als 90 Tage, entscheidet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant über deren Verlängerung.
3. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann die Befugnis gemäss Absatz 1 besonders qualifizierten Personen übertragen. Diese können Fahndungsaufträge für höchstens 24 Stunden anordnen. Über die Verlängerung der Massnahme entscheidet die Polizeioffizierin oder der Polizeioffizier, nach 90 Tagen die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant.
4. In der Anordnung sind der Grund und die Dauer des Fahndungsauftrags anzugeben.

### **Art. 34bquater** 3. Veröffentlichung der Standorte {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--34bquater}

1. Die Kantonspolizei führt eine Liste über die Standorte der Bildaufzeichnungsgeräte, die sie für die automatisierte Fahrzeugfahndung einsetzt.
2. Sie teilt die Liste der Aufsichtsstelle Datenschutz mit.
3. Die Aufsichtsstelle Datenschutz veröffentlicht die Liste.

### **Art. 34bquinquies** 4. AF-Datenbearbeitungssystem {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--34bquinquies}

1. Die Kantonspolizei nutzt für die automatisierte Fahrzeugfahndung ein besonderes Datenbearbeitungssystem (AF-Datenbearbeitungssystem).
2. Im AF-Datenbearbeitungssystem werden folgende Daten bearbeitet:
   a) Kontrollschild von Fahrzeugen;
   b) Ort;
   c) Datum und Zeit;
   d) Fahrtrichtung;
   e) Fahrzeuginsassinnen und Fahrzeuginsassen.
3. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant legt die Zugriffsberechtigung rollenbezogen fest.
4. Das AF-Datenbearbeitungssystem protokolliert, wer Daten erfasst, ändert oder abfragt. Die Protokolle werden während eines Jahres aufbewahrt.

### **Art. 34bsexies** 5. Berichterstattung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--34bsexies}

1. Die Kantonspolizei erstattet dem Departement jährlich Bericht über die automatisierte Fahrzeugfahndung.
2. Im Bericht weist sie insbesondere Folgendes aus:
   a) wie viele Datenabgleiche zu einer Übereinstimmung mit einem ausgeschriebenen Kontrollschild geführt haben (Treffer);
   b) wie viele Treffer zu einer Festnahme, Kontrolle oder Anhaltung geführt haben;
   c) wie viele Bildaufzeichnungsgeräte im Einsatz sind;
   d) Verletzungen der Datensicherheit;
   e) Anpassungen der Informationstechnik.

### **Art. 34bsepties** Verkehrsbeobachtung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--34bsepties}

1. Setzt die Kantonspolizei zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit festinstallierte, hochauflösende Bildaufzeichnungs- oder Bildübermittlungsgeräte ein, überprüft die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant die Zweckmässigkeit des Einsatzorts mindestens alle fünf Jahre.
2. Semistationäre, hochauflösende Bildaufzeichnungs- oder Bildübermittlungsgeräte sowie andere nicht stationäre Hilfsmittel dürfen an demselben Standort höchstens während drei Monaten eingesetzt werden.
3. Für die Veröffentlichung der Standorte der hochauflösenden Bildaufzeichnungs- oder Bildübermittlungsgeräte gilt Artikel 34bquater sinngemäss.

### **Art. 34c** Einsatzbezogene Informationsbeschaffung und Überwachung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--34c}

1. Massnahmen im Sinne von Artikel 22c des Polizeigesetzes werden von der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter angeordnet.

### **Art. 34d** Körpernah getragene Aufzeichnungsgeräte (Bodycams), 1. Einsatz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--34d}

1. Bodycams können an allgemein zugänglichen Orten eingesetzt werden, wenn die Anwendung von polizeilichem Zwang wahrscheinlich ist, weil bereits Straftaten begangen wurden oder mit solchen zu rechnen ist.
2. Start und Ende der Aufzeichnung erfassen das Ansprechen der betroffenen Person sowie die an ihr durchgeführten Massnahmen.
3. Wenn es die Umstände zulassen, ist der betroffenen Person die Aufzeichnung anzukündigen. Die Aufzeichnung kann auch die betroffene Person verlangen.

### **Art. 34e** 2. Kennzeichnung und Löschung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--34e}

1. Kameraführende Polizistinnen und Polizisten sowie laufende Aufzeichnungen müssen für die betroffenen Personen erkennbar sein.
2. Die Löschung der Aufzeichnung nach 30 Tagen erfolgt automatisch.

## 6. Aufgaben der Gemeinden

### **Art. 35** Angemessene Ausbildung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--35}

1. Erfüllen Gemeindepolizeiorgane ihre Aufgabe uniformiert, so haben sie den Ordnungsbussenkurs bei der Kantonspolizei sowie eine Ausbildung in der Verkehrszeichengebung bei einem grösseren Gemeindepolizeikorps zu absolvieren.
2. Erfolgt der Dienst bewaffnet oder zur Durchführung einer Massnahme nach Artikel 3 Absatz 1ter des Polizeigesetzes, erfordert dies die Ausbildung zur Polizistin oder zum Polizisten mit eidgenössischem Fachausweis.
3. Es gelten die gleichen Übergangsbestimmungen wie bei der Einführung der eidgenössischen Berufsprüfung.

### **Art. 36** Bezeichnung Gemeindepolizei {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--36}

1. Gemeindepolizeiorgane sind als solche zu bezeichnen und müssen sich hinsichtlich der Beschriftung von Fahrzeugen und der Uniform von der Kantonspolizei deutlich unterscheiden. Über Ausnahmen entscheidet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant.

### **Art. 36a** Ordnungsbussenverfahren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--36a}

1. Die Ordnungsbussen gemäss Artikel 36k des Polizeigesetzes betragen für:
   a) Gefährdung durch Feuerwerk (Art. 36c PolG): Fr. 150.–
   b) unanständiges Benehmen, Ruhestörung (Art. 36g PolG): Fr. 100.–
   c) Verunreinigung fremden Eigentums (Art. 36h Abs. 1 PolG): Fr. 100.–
   d) Betteln (Art. 36j PolG): Fr. 50.–
2. Die Gemeinden tragen die Kosten für die Durchführung dieser Ordnungsbussenverfahren.
3. Die eingezogenen Bussen fallen in die Gemeindekasse.

## 7. Bearbeiten von Personendaten

### **Art. 37** Geltungsbereich {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--37}

1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bearbeitung von personenbezogenen, fallbezogenen und sachbezogenen Daten durch die Kantonspolizei, soweit sie nicht als Gerichtspolizei tätig ist.
2. Die Bearbeitung gerichtspolizeilicher Daten richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung; sie erfasst sämtliche Datenbearbeitungen der Kantonspolizei in ihrer Funktion als Strafverfolgungsbehörde.
3. Bearbeitet die Kantonspolizei Daten in Informationssystemen des Bundes, gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen. Das kantonale Polizeirecht findet ergänzend Anwendung.
4. Für die übrigen Datenbearbeitungen ist das kantonale Datenschutzrecht massgebend, soweit keine spezielleren Regelungen existieren.

### **Art. 38** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--38}

### **Art. 39** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--39}

### **Art. 40** Datenzugriff {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--40}

1. Die Mitarbeitenden der Kantonspolizei haben Zugang zu den Daten soweit dies für die Erfüllung gerichts- oder sicherheitspolizeilicher Aufgaben notwendig ist.
1bis Weiteren Personen gewährt die Kantonspolizei Zugang zu den Daten:
   a) soweit dies gesetzlich vorgesehen ist;
   b) soweit sie hierauf angewiesen sind, um eine polizeiliche Aufgabe zu erfüllen, die ihnen durch Vertrag übertragen wurde;
   c) wenn sie im Auftrag der Kantonspolizei Daten bearbeiten.
2. …

### **Art. 41** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--41}

### **Art. 42** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--42}

### **Art. 43** Organisation&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--43}

1. Für die Datensicherheit gelten die Vorschriften des Amtes für Informatik.
2. Die Kantonspolizei ist verantwortlich für die Datenerhaltung und Datenpflege. Sie trifft die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Daten vor unberechtigtem Zugriff und Verlust.
2bis Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant erlässt die erforderlichen Dienstanweisungen.
3. …

### **Art. 43a** Bedrohungsmanagement, 1. Datenbearbeitungssystem {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--43a}

1. Die Kantonspolizei bearbeitet die Daten aus dem Bedrohungsmanagement in einem eigenen Datenbearbeitungssystem.
2. Zugriff auf dieses Datenbearbeitungssystem erhalten nur Personen, die diese Informationen benötigen, um die ihnen übertragenen polizeilichen Aufgaben zu erfüllen. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant legt die Zugriffsberechtigung rollenbezogen fest.
3. Wird kein Fall eröffnet, werden die Daten spätestens nach fünf Jahren vernichtet. In den anderen Fällen sind die Daten spätestens zehn Jahre nach Abschluss des Falles zu vernichten.

### **Art. 43b** 2. Fallkonferenz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--43b}

1. Die Fachstelle KBM bezeichnet die Behörden, Fachpersonen und privaten Organisationen, die an einer Fallkonferenz teilnehmen.
2. Sie macht die Beteiligten auf ihre Verschwiegenheitspflicht und die Folgen der Missachtung aufmerksam. Personen, die nicht dem Amtsgeheimnis unterstehen, haben die Einhaltung der Schweigepflicht unterschriftlich zu bestätigen.
3. Die Fachstelle KBM protokolliert die Ergebnisse der Fallkonferenz.
4. Sie kann die Leitung der Fallkonferenz einer anderen Behörde übertragen.

## 8. Schlussbestimmungen

### **Art. 44** In-Kraft-Treten, Aufheben bisherigen Rechts {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.100--44}

1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 2005 in Kraft. Gleichzeitig werden das Dienst- und Organisationsreglement der Kantonspolizei vom 24. August 1987 und das Rekrutierungs- und Beförderungsreglement der Kantonspolizei Graubünden vom 27. Oktober 1998 aufgehoben.