613.140
# Verordnung über die Kosten für Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei
(Polizeikostenverordnung, PolKostV)
Vom 18.12.2018 (Stand 01.01.2019)

## 1. Polizeigebühren

## 1.1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gebührenbemessung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.140--1}

1. Die Gebühren werden pauschal nach Zeitaufwand oder nach Massgabe der zur Verfügung gestellten Infrastruktur sowie des zur Verfügung gestellten Materials erhoben.
2. Sind die Gebühren nach Zeitaufwand zu berechnen, sind nur halbe und ganze Stunden in Rechnung zu stellen. Für jede angebrochene halbe Stunde ist der volle Gebührenansatz geschuldet.

### **Art. 2** Auslagen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.140--2}

1. Auslagen sind Bestandteil der Gebühren. Sie sind in der effektiven Höhe zu erheben und gesondert auszuweisen.
2. Folgende Kosten gelten als Auslagen:
   a) die Kosten für beigezogene Dritte;
   b) die Kosten für die Beschaffung von Material und Unterlagen;
   c) die Übermittlungs- und Kommunikationskosten;
   d) die Reise- und Transportkosten;
   e) die Mehrwertsteuer, sofern die Kantonspolizei diese aufgrund des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer zu entrichten hat.

### **Art. 3** Verhältnis zwischen allgemeinen und speziellen Gebührenansätzen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.140--3}

1. Die allgemeinen Gebührenansätze gelten nur, wenn für eine Amtshandlung oder Dienstleistung der Kantonspolizei kein spezieller Gebührenansatz existiert.

### **Art. 4** Gebühr ohne Gebührenposition {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.140--4}

1. Sieht diese Verordnung für eine gebührenpflichtige Amtshandlung oder eine gebührenpflichtige Dienstleistung keine Gebühr vor, bemisst sich die Gebühr nach den verursachten Kosten sowie der Bedeutung der Leistung und dem Interesse an deren Ausführung.
2. Diese Bemessungsgrundsätze sind auch zu beachten, wenn die Verordnung einen Gebührenrahmen vorsieht.

### **Art. 5** Ganzer oder teilweiser Erlass von Gebühren, 1. Allgemeines {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.140--5}

1. Gebühren können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
2. Besondere Umstände liegen insbesondere vor:
   a) bei Veranstaltungen, die ideellen, kulturellen, touristischen oder sportlichen Zwecken dienen;
   b) wenn die Bezahlung für die gebührenpflichtige Person eine unbillige Härte darstellt.

### **Art. 6** 2. Gebührenerlass für bewilligte politische Veranstaltungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.140--6}

1. Für bewilligte politische Veranstaltungen, die in den Schutzbereich der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit fallen, werden Veranstalterinnen und Veranstaltern keine Gebühren auferlegt, sofern sie nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig gegen Auflagen der Bewilligung verstossen haben.

### **Art. 7** 3. Teilweiser Gebührenerlass für Sportveranstaltungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.140--7}

1. Bei Sportveranstaltungen können als Gebühren erhoben werden:
   a) Auslagen gemäss Artikel 2;
   b) Nacht- und Sonntagszulagen gemäss Artikel 33 des Personalgesetzes;
   c) Spesen gemäss Artikel 25 ff. der Personalverordnung;
   d) 50 bis 200 Franken für die Bewilligung von regionalen Sportveranstaltungen gemäss Artikel 4 Absatz 2 Litera a RVzEGzSVG.
2. Die übrigen Kosten für Amtshandlungen und Dienstleistungen, welche die Kantonspolizei bei Sportveranstaltungen erbringt, werden durch allgemeine Steuermittel gedeckt.

### **Art. 8** Zuständigkeit und Verfahren {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.140--8}

1. Die Kantonspolizei legt die Gebühren fest und entscheidet über den ganzen oder teilweisen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten.
2. Über den Erlass anderer Polizeigebühren entscheidet das Departement, wenn ein Einnahmenverzicht von weniger als 20 000 Franken beantragt wird. Über weitergehende Erlassgesuche entscheidet die Regierung.
3. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege und nach der Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren, soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält.

## 1.2. Allgemeine Gebührenansätze

### **Art. 9** Einsatzgebühren {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.140--9}

1. Die Gebühr für Einsätze der Kantonspolizei beträgt:
   a) pro Personenstunde: Fr. 80.–
   b) für die Inanspruchnahme eines Einsatzfahrzeugs: Fr. 1.80 pro Kilometer, mindestens Fr. 60.– pro Einsatz
2. Die Gebühren für interkantonale Polizeieinsätze (IKAPOL) und für Einsätze im Rahmen der ostpol.ch richten sich nach der Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze.

### **Art. 10** Gebühren für verschiedene Dokumente {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.140--10}

1. Die Gebühr beträgt für:
   a) grosse Rapporte mit Verzeigung: Fr. 100.–
   b) kleine Rapporte mit Verzeigung: Fr. 60.–
2. Die Gebühr beträgt bei Plänen und Skizzen:
   a) für Tatorte: Fr. 70.– zuzüglich Fr. 20.– pro A4 Blatt
   b) für die Aufnahme von Unfallvermessungen mit externer Auswertung: Fr. 100.– zuzüglich Auslagen gemäss Artikel 2
   c) für die Unfallauswertung für externe Stellen: Fr. 70.– pro Kartenausschnitt zuzüglich Fr. 80.– pro Personenstunde
3. Die Gebühr für Fotografien, die in einer strafrechtlichen Untersuchung oder auf Gesuch hin angefertigt werden, beträgt:
   a) bei Geschwindigkeitskontrollen: Fr. 20.–
   b) im Übrigen: Fr. 10.– pro Stück

### **Art. 11** Gebühren für Alkohol- und Drogentests {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.140--11}

1. Für Alkohol- und Drogentests erhebt die Kantonspolizei im Falle eines widerrechtlichen Alkohol- und Drogenkonsums Gebühren.
2. Diese betragen für:
   a) das Alkoholtest-Atemprüfröhrchen und die Geräte: Fr. 20.–
   b) das Alkoholmess-Atemprüfröhrchen und die Geräte (beweissichere Atemalkoholprobe): Fr. 100.–
   c) den Drugwipe (mit Stab): Fr. 40.–
   d) den Urintest: Fr. 20.–
   e) den Drogenschnelltest (Urin, feste Stoffe): Fr. 60.–
   f) die Blutentnahme und die Urinuntersuchung durch den Arzt: Fr. 40.– zuzüglich Auslagen gemäss Artikel 2

### **Art. 12** Gebühren für Fahrzeugfahndung und Standgebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.140--12}

1. Für eingebrachte Fahrzeuge sind folgende Gebühren geschuldet:
   a) für Fahrräder und Motorfahrräder: Fr. 20.–
   b) für Motorräder: Fr. 40.–
   c) für die restlichen Fahrzeuge: Fr. 80.–
2. Für einen EDV-Suchlauf beträgt die Gebühr 600 Franken pro Fahrzeug.
3. Für sichergestellte und beschlagnahmte Fahrzeuge beträgt die Standgebühr 150 Franken pro Monat.
4. Für stillgelegte Fahrzeuge beträgt die Standgebühr für die ersten drei Monate 150 Franken pro Monat, anschliessend 50 Franken pro Monat.

### **Art. 13** Verfahrenskosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.140--13}

1. Die Verfahrenskosten betragen 50 bis 2000 Franken zuzüglich der Kosten für beigezogene Dritte gemäss Artikel 2 Absatz 1 Litera a.

### **Art. 14** Gebühr für Akteneinsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.140--14}

1. Die Akteneinsicht ist gebührenpflichtig, wenn:
   a) Akten ausgehändigt und kopiert werden;
   b) kein Verfahren anhängig ist, für welches Verfahrenskosten erhoben werden können.
2. In diesem Fall beträgt die Gebühr 20 Franken zuzüglich 0.20 Franken pro Kopie.

### **Art. 15** Gebühren für diverse Leistungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.140--15}

1. Die Gebühr beträgt für:
   a) ein Telefonat: Fr. 5.– zuzüglich Auslagen gemäss Artikel 2
   b) ein gewöhnliches Schreiben: Fr. 5.– zuzüglich Auslagen gemäss Artikel 2
   c) die Inanspruchnahme von Drittleistungen: Fr. 5.– zuzüglich Auslagen gemäss Artikel 2
   d) den Kauf eines Billetts: Fr. 10.– zuzüglich Auslagen gemäss Artikel 2
   e) eine Expresssendung und Nachnahmesendung: Fr. 30.– zuzüglich Auslagen gemäss Artikel 2
   f) den Einsatz eines Feuerlöschers: Fr. 30.– zuzüglich Füllkosten
   g) die Abgabe von Signalisationsmaterial zum Gebrauch: Fr. 25.– zuzüglich Fr. 10.– pro abgegebene Einheit (Signale, Lampen etc.) pro Tag
   h) einen Leichensack: Fr. 60.–

## 1.3. Spezielle Gebührenansätze

## 1.3.1. Verkehrspolizei

### **Art. 16** Verkehrstechnische Gutachten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.140--16}

1. Für verkehrstechnische Gutachten beträgt die Gebühr 200 Franken pro Personenstunde zuzüglich Auslagen gemäss Artikel 2, mindestens 250 Franken pro Fall.

### **Art. 17** Begleitung von Ausnahmetransporten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.140--17}

1. Die Gebühr für die Begleitung von Ausnahmetransporten auf dem Nationalstrassennetz der Klassen 1 und 2 kann folgende Positionen umfassen:
   a) eine Koordinations- und Administrationsgebühr: Fr. 160.– pro Fall
   b) für die Begleitung durch das erste Polizeifahrzeug:
   Fr. 160.– pro Begleitperson pro Stunde
   Fr. 7.– pro Kilometer für die Inanspruchnahme des Einsatzfahrzeugs
   c) für eine Zusatzpatrouille: Fr. 100.– für die Begleitperson und die Inanspruchnahme des Einsatzfahrzeugs
2. Die Gebühr für die Begleitung von Ausnahmetransporten auf den kantonalen sowie kommunalen Strassen und dem Nationalstrassennetz der Klasse 3 kann folgende Positionen umfassen:
   a) eine Koordinations- und Administrationsgebühr: Fr. 120.– pro Fall
   b) für die Begleitung durch das erste Polizeifahrzeug:
   Fr. 120.– für die Begleitperson pro Stunde
   Fr. 4.– pro Kilometer für die Inanspruchnahme des Einsatzfahrzeugs
   c) für eine Zusatzpatrouille: Fr. 100.– für die Begleitpersonen und die Inanspruchnahme des Einsatzfahrzeugs
3. In Abweichung zu Artikel 2 Absatz 2 ist die erste Stunde bei den nach Zeitaufwand zu berechnenden Gebühren voll in Rechnung zu stellen.
4. Die Gebühr beträgt insgesamt maximal 10 000 Franken.

### **Art. 18** Waagtaxen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.140--18}

1. Wird bei Fahrzeugen Übergewicht nachgewiesen, sind folgende Gebühren geschuldet:
   a) für leichte Motorwagen mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen: Fr. 30.–
   b) für leichte Motorwagen bis 3,5 Tonnen mit Anhänger sowie leichte Sattelschlepper: Fr. 35.–
   c) für schwere Motorwagen sowie Zweiachser: Fr. 40.–
   d) für schwere Motorwagen mit mehr als zwei Achsen: Fr. 50.–
   e) für Sattelschlepper und Anhängerzüge: Fr. 60.–
2. Wird ein Fahrzeug auf Gesuch hin gewogen, beträgt die Gebühr:
   a) für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen: Fr. 20.–
   b) für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen: Fr. 40.–

### **Art. 19** Fahrzeugprüfungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.140--19}

1. Für Bremsprüfungen sowie Protokolle in einem Schwerverkehrszentrum (SVZ) beträgt die Gebühr bei:
   a) Motorwagen: Fr. 60.–
   b) Fahrzeugkombinationen: Fr. 80.–
2. Für die Achs- und Gelenksprüfung in einem SVZ beträgt die Gebühr 30 Franken.
3. Für die Inanspruchnahme eines Hubstaplers im SVZ beträgt die Gebühr:
   a) bis zu 30 Minuten: Fr. 50.–
   b) über 30 Minuten: Fr. 80.–
4. Wird bei der Profilmessung in einem SVZ festgestellt, dass die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt sind, beträgt die Gebühr für die Profilmessung 30 Franken.
5. Für die Kontrolle eines Motorfahrrads beträgt die Gebühr für:
   a) die Kontrollperson: Fr. 80.–
   b) die Inanspruchnahme des Einsatzfahrzeugs: Fr. 1.80 pro Kilometer

### **Art. 20** Arbeits- und Ruhezeitkontrollen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.140--20}

1. Wird bei der Auswertung der Arbeits- und Ruhezeitprotokolle festgestellt, dass die Arbeits- und Ruhezeiten nicht eingehalten wurden, beträgt die Gebühr für die Auswertung und den Bericht 60 Franken.
2. Für die Sonderbewilligungen bezüglich der Arbeits- und Ruhezeiten betragen die Gebühren:
   a) bei der erstmaligen Bewilligung: Fr. 30.–
   b) bei der Verlängerung der Bewilligung: Fr. 20.–
   c) bei einem (Mehr)Aufwand für die Betriebskontrolle: Fr. 50.– pro Personenstunde

### **Art. 21** Strassensignalisationen und Strassenmarkierungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.140--21}

1. Anordnungen betreffend Strassensignalisationen und Strassenmarkierungen sind auf Kantonsstrassen gebührenfrei.
2. Für alle anderen Strassen gilt dasselbe, wenn Strassensignalisationen und Strassenmarkierungen der Verkehrssicherheit oder der Verkehrsprävention dienen. In den anderen Fällen betragen die Gebühren für Strassensignalisationen und Strassenmarkierungen 50 bis 2000 Franken.

### **Art. 22** Ausnahmebewilligungen nach Artikel 5 RVzEGzSVG {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.140--22}

1. Die Gebühren für Ausnahmebewilligungen nach Artikel 5 RVzEGzSVG betragen für:
   a) eine Einzelfahrt: Fr. 60.–
   b) mehrere Fahrten, gültig 14 Tage: Fr. 70.–
   c) eine Dauerbewilligung:
   für den ersten Monat: Fr. 100.–
   für jeden zusätzlichen Monat: Fr. 10.–
   d) eine Jahresbewilligung: Fr. 200.–
   e) eine Jahresbewilligung für kurze, festgelegte Strecken: Fr. 120.–

## 1.3.2. Forensik

### **Art. 23** Kriminaltechnische Untersuchungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.140--23}

1. Für kriminaltechnische Untersuchungen beträgt die Gebühr 200 Franken pro Personenstunde zuzüglich Auslagen gemäss Artikel 2, mindestens 250 Franken pro Fall.

### **Art. 24** Mobile Alarmanlagen und chemische Diebesfallen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.140--24}

1. Für die Montage und die Demontage von mobilen Alarmanlagen beträgt die Gebühr 80 Franken pro Personenstunde, mindestens 400 Franken pro Anlage.
2. Für chemische Diebesfallen beträgt die Gebühr 150 Franken zuzüglich Auslagen gemäss Artikel 2.

### **Art. 25** Versiegeln {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.140--25}

1. Für das Versiegeln beträgt die Gebühr 120 Franken zuzüglich Auslagen gemäss Artikel 2.

### **Art. 26** Erkennungsdienstliche Behandlung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.140--26}

1. Für die erkennungsdienstliche Behandlung beträgt die Gebühr 80 Franken.
2. Für einen Wangenschleimhautabstrich beträgt die Gebühr 300 Franken.

### **Art. 27** Einsatz von IT-Spezialisten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.140--27}

1. Für den Einsatz von IT-Spezialisten für forensische Ermittlungsarbeiten sowie für die Ausarbeitung forensischer Gutachten beträgt die Gebühr 200 Franken pro Personenstunde zuzüglich Auslagen gemäss Artikel 2.

### **Art. 28** Datensicherung und -auswertung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.140--28}

1. Für den Einsatz von IT-Spezialisten für die Datensicherung und -auswertung betragen die Gebühren:
   a) bei einer Datenmenge unter 100 Gigabyte: Fr. 100.–
   b) bei einer Datenmenge zwischen 100 Gigabyte und 1 Terabyte: Fr. 150.–
   c) bei einer Datenmenge über 1 Terabyte: Fr. 200.–

## 1.3.3. Spezialeinheiten

### **Art. 29** Spezialeinheiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.140--29}

1. Die Gebühr kann beim Einsatz von Spezialeinheiten folgende Positionen umfassen:
   a) für die Einsatzkräfte: Fr. 140.– pro Personenstunde
   b) für die Inanspruchnahme eines Einsatzfahrzeugs: den allgemeinen Gebührenansatz gemäss Artikel 9 Absatz 1 Litera b
   c) für die Inanspruchnahme eines Motorbootes: Fr. 120.–
   d) für die Inanspruchnahme einer Drohne: Fr. 120.– pro Stück und Einsatz
   e) zuzüglich Auslagen gemäss Artikel 2 Absatz 2 Litera b
2. Zu den Spezialeinheiten der Kantonspolizei gehören insbesondere:
   a) die Grenadiere;
   b) die Hundeführerinnen und -führer;
   c) die Alpinpolizei;
   d) die fliegende Einsatzleiterin und der fliegende Einsatzleiter, inklusive Drohneneinheiten;
   e) das Mobile Einsatzelement Polizei (MEP);
   f) die Verhandlungsgruppe;
   g) die Observationseinheit.

## 1.3.4. Unterbringung

### **Art. 30** Unterbringung Inhaftierter {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.140--30}

1. Für die Unterbringung Inhaftierter beträgt die Gebühr 180 Franken pro Tag.

## 1.3.5. Waffen, Sprengstoff und Pyrotechnik

### **Art. 31** Waffen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.140--31}

1. Für Waffenbewilligungen gelten die Gebühren gemäss der Waffenverordnung.
2. Für weitere Waffenbewilligungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Waffen beträgt die Gebühr 50 bis 2000 Franken.

### **Art. 32** Sprengstoff und Pyrotechnik {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.140--32}

1. Für die Bewilligungen und die Erwerbsscheine gelten die Gebühren gemäss Artikel 34a des Sprengstoffgesetzes und Artikel 113 der Sprengstoffverordnung.
2. Für die Verkaufsbewilligung für Sprengmittel und für pyrotechnische Gegenstände beträgt die Gebühr 250 Franken.
3. Für die Verkaufsbewilligung für pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken beträgt die Gebühr 150 Franken.
4. Für die Verkaufsbewilligung für pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken (Feuerwerkskörper) der Detailhandelskategorien F2, F3 und F4 (kein offener Verkauf) betragen die Gebühren:
   a) für die Gebührenklasse I, Betriebe in der Wohnzone: Fr. 100.– pro Jahr
   b) für die Gebührenklasse II, Betriebe ausserhalb der Wohnzone: Fr 200.– pro Jahr
5. Für die Erwerbsscheine für Sprengstoffe, Zündmittel und pyrotechnische Gegenstände beträgt die Gebühr 50 Franken pro Erwerbsschein.
6. Für die kantonale Lagerbewilligung für explosionsgefährliche Stoffe beträgt die Gebühr:
   a) für die Bewilligung mit einer Begehung: Fr. 100.–
   b) für die Bewilligung mit mehr als einer Begehung: Fr. 50.– zuzüglich Fr. 50.– für jede Begehung
   c) für die Bewilligung eines Standortwechsels mit einer Begehung: Fr. 50.–
7. Für weitere Bewilligungen und Dienstleistungen betreffend den Einsatz von Sprengstoff, Zündstoff und pyrotechnischen Gegenständen beträgt die Gebühr 50 bis 2000 Franken.

## 1.3.6. Gefahrenmeldeanlagen

### **Art. 33** Anschlussgebühren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.140--33}

1. Für den Anschluss von Alarmmeldeanlagen beträgt die Gebühr 150 bis 500 Franken.
2. Für die Änderung des Alarmdossiers beträgt die Gebühr 100 bis 200 Franken.

### **Art. 34** Abonnementsgebühren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.140--34}

1. Für Alarmanlagen beträgt die Gebühr für Abonnemente mit:
   a) einem Alarmkriterium: Fr. 50.– pro Monat
   b) mehr als einem Alarmkriterium: Fr. 5.– pro Monat für jedes weitere Alarmkriterium
2. Für Brandmeldeanlagen mit einem Alarmkriterium beträgt die Gebühr 20 Franken.

### **Art. 35** Fehlalarme {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.140--35}

1. Muss die Kantonspolizei wegen eines Fehlalarms ausrücken, schuldet die Anlageinhaberin oder der Anlageinhaber folgende Gebühren:
   a) für den ersten Fehlalarm im Kalenderjahr: Fr. 150.–
   b) für den zweiten Fehlalarm im Kalenderjahr: Fr. 200.–
   c) für den dritten bis fünften Fehlalarm im Kalenderjahr je: Fr. 300.–
   d) für alle weiteren Fehlalarme im Kalenderjahr je: Fr. 400.–

### **Art. 36** Alarmaufgebote und Überwachungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.140--36}

1. Für Alarmaufgebote durch die Elektrizitätswerke bei Störungen an den Erdgasleitungen der Erdgas Ostschweiz AG (EBRAG) beträgt die Gebühr 5000 Franken pro Jahr.
2. Für die Überwachung und die Kontrolle von gefährdeten Anlagen und gefährdeten technischen Einrichtungen legt die Kantonspolizei die Gebühr in einer Vereinbarung fest.

## 1.3.7. Sicherheitsfunknetz Polycom

### **Art. 37** Sicherheitsfunknetz Polycom Graubünden {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.140--37}

1. Für den Betrieb und den Unterhalt des Sicherheitsfunknetzes Polycom Graubünden beträgt die Gebühr pro Jahr 600 Franken pro Funkgerät.

## 2. Entschädigung für Ersatzvornahmen

### **Art. 38** Entschädigung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.140--38}

1. Im Falle einer Ersatzvornahme haben die Gemeinden Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei nach Massgabe der vorangehenden Gebührenansätze zu entschädigen.

### **Art. 39** Zuständigkeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.140--39}

1. Die Kantonspolizei stellt der Gemeinde die Entschädigung nach der Ersatzvornahme in Rechnung.
2. Weigert sich die Gemeinde, die in Rechnung gestellte Entschädigung zu bezahlen, legt die Regierung die Entschädigung fest und entscheidet über den ganzen oder teilweisen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten.

## 3. Schlussbestimmung

### **Art. 40** Übergangsrecht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--613.140--40}

1. Für Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zugetragen haben, gelten die Berechnungsansätze für die Kosten der Dienstleistungen der Kantonspolizei vom 8. Dezember 2003 (Stand 1. Januar 2012), es sei denn, die neue Gebührenordnung ist für die gebührenpflichtige Person günstiger.