615.100
# Verordnung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige
Vom 09.02.2010 (Stand 01.01.2016)

### **Art. 1** Ausstellende Behörde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--615.100--1}

1. Ausstellende Behörde im Sinne der eidgenössischen Ausweisgesetzgebung ist das Amt für Migration und Zivilrecht.

### **Art. 2** Örtliche Polizei, Verlustanzeigen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--615.100--2}

1. Örtliche Polizei im Sinne der eidgenössischen Ausweisgesetzgebung für die Entgegennahme von Anzeigen eines Ausweisverlustes ist die Kantonspolizei Graubünden.

### **Art. 3** Provisorische Pässe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--615.100--3}

1. Das Amt für Migration und Zivilrecht stellt auf Gesuch hin im Ausweiszentrum Chur während den ordentlichen Öffnungszeiten provisorische Pässe aus.
2. In den regionalen Ausweiszentren werden keine provisorischen Pässe ausgestellt.

### **Art. 4** Antragstellung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--615.100--4}

1. Sämtliche bundesrechtlich vorgesehenen Antragsarten sind zulässig.
2. Die Verwendung von extern angefertigten digitalen Fotografien ist nicht zulässig.

### **Art. 5** Ausserkantonale Antragstellung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--615.100--5}

1. Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Region Moesa sind berechtigt, im Kanton Tessin die Pässe zu beantragen und die biometrischen Daten erheben zu lassen. Das Amt für Migration und Zivilrecht ist ermächtigt, die notwendigen Absprachen vorzunehmen.

### **Art. 6** Auskunftserteilung durch Gemeinden {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--615.100--6}

1. Die Gemeinden haben dem Amt für Migration und Zivilrecht kostenlos die für die Ausweiserstellung notwendigen Auskünfte über Personendaten der Einwohnerregister zu erteilen.

### **Art. 7** Identitätskarten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--615.100--7}

1. Die Identitätskarten können bei den Gemeinden oder direkt bei den kantonalen Ausweiszentren beantragt werden.
2. …
3. …

### **Art. 8** Aufteilung der Gebühren für Identitätskarten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--615.100--8}

1. Die ordentlichen dem Kanton zufallenden Gebühren für Identitätskarten werden zwischen den antragstellenden Behörden und der ausstellenden Behörde so aufgeteilt, dass die antragstellenden Behörden 25 Prozent des Gebührenanteils erhalten.
2. Die Rechnungsstellung des Amtes für Migration und Zivilrecht an die antragstellenden Behörden erfolgt in der Regel einmal monatlich.

### **Art. 9** Ausserordentliche Kosten bei der Antragstellung durch Gemeinden {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gr--615.100--9}

1. Bei eingereichten Antragsformularen für Identitätskarten, die von den antragstellenden Behörden nicht gemäss Vorgaben des Bundes ausgefüllt sind, kann das Amt für Migration und Zivilrecht den antragstellenden Behörden eine Unkostenpauschale von 20 Franken in Rechnung stellen.
2. Diese Kosten dürfen von der antragstellenden Behörde nicht den gesuchstellenden Personen weiterverrechnet werden.

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--615.100--10}

1. Diese Verordnung tritt zusammen mit der revidierten Ausweisgesetzgebung des Bundes am 1. März 2010 in Kraft.
2. Auf diesen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige vom 25. November 2002 aufgehoben.