630.200
# Kantonales Einführungsgesetz zur wirtschaftlichen Landesversorgung
Vom 19.10.2005 (Stand 01.02.2006)

### **Art. 1** Organisation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--630.200--1}

1. Die kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (Zentralstelle) ist dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) zugeordnet.
2. Die jeweiligen Mitglieder der Zentralstelle werden von der Regierung gewählt.

### **Art. 2** Gemeinden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--630.200--2}

1. Die Zentralstelle kann Gemeinden sowie Privaten Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung übertragen.
2. Die Organisation der Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung ist Sache der Gemeinden.
3. Die Gemeinde meldet die entsprechende Organisation sowie allfällige Änderungen periodisch der Zentralstelle.

### **Art. 3** Aufgaben {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--630.200--3}

1. Die Zentralstelle sorgt für die Planung, Vorbereitung, Anordnung und Durchführung sämtlicher Aufgaben und Massnahmen in allen Bereichen der wirtschaftlichen Landesversorgung, die der Bund den Kantonen überträgt.
2. Soweit Aufgaben an die Gemeinden oder Private delegiert wurden, führt die Zentralstelle die Aufsicht.
3. Die Zentralstelle koordiniert die Zusammenarbeit der Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung. Sie sorgt für eine gebührende Aus- und Weiterbildung der mit Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung betrauten Personen.

### **Art. 4** Kosten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--630.200--4}

1. Die Kosten für die Organisation der Zentralstelle werden vom Kanton getragen.
2. Die Gemeinden tragen die Kosten für die ihnen übertragenen Aufgaben selber.

### **Art. 5** In-Kraft-Treten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--630.200--5}

1. Dieses Gesetz tritt nach Ablauf der Referendumsfrist auf den 1. Februar 2006 in Kraft.