710.150
# Reglement über die Tresorerie des Kantons Graubünden
Vom 19.03.2013 (Stand 01.09.2020)

### **Art. 1** Gesetzliche Grundlagen und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--710.150--1}

1. Dieses Reglement gilt für die kantonale Verwaltung und regelt die Bewirtschaftung der Finanzanlagen, der liquiden Mittel und der Schulden. Nicht erfasst werden Anlagen des Finanzvermögens, die im politischen Interesse gehalten werden. Sie sind nicht Bestandteil der Finanzanlagen im Sinne dieses Reglements.
2. Gestützt auf die spezialgesetzlichen Verordnungen haben die nachstehenden selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten bei der Anlage von Mitteln und der Aufnahme von Fremdmitteln die Vorgaben gemäss Artikel 3, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 und Artikel 7 sinngemäss einzuhalten:
   a) Pädagogische Hochschule Graubünden;
   b) Fachhochschule Graubünden;
   c) Bildungszentrum für Gesundheit und Soziales;
   d) Psychiatrische Dienste Graubünden.

### **Art. 2** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--710.150--2}

### **Art. 3** Grundsätze und Hauptaufgaben {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--710.150--3}

1. Bei der Bewirtschaftung der Finanzanlagen steht die Sicherheit im Vordergrund. Die Anlagetätigkeit erfolgt nach den Kriterien Sicherheit, Diversifikation und marktkonformer Ertrag. Sie basiert auf einem Konzept mit risikoorientierten Anlagelimiten pro Gegenpartei.
2. Die Beschaffung und die Bewirtschaftung der notwendigen Finanzmittel haben möglichst kostengünstig und unter Berücksichtigung des Zinsänderungs- und des Refinanzierungsrisikos zu erfolgen. Es ist ein ausgewogenes Fälligkeitsprofil der Schulden sicherzustellen.
3. Die Finanzverwaltung gewährleistet durch die laufende Planung und Steuerung der Liquidität die jederzeitige Zahlungsbereitschaft des Kantons.
4. Die Finanzverwaltung sorgt für eine transparente und nachvollziehbare Abwicklung der verschiedenen Aufgaben und stellt sicher, dass die einzelnen Geschäfte im Sinne des internen Kontrollsystems (IKS) nach dem Vier-Augen-Prinzip abgewickelt werden. Schriftliche Vereinbarungen mit Gegenparteien werden ausschliesslich kollektiv zu zweien unterzeichnet.

### **Art. 4** Planung und Steuerung der Liquidität {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--710.150--4}

1. Die mutmasslichen Zahlungsströme werden aufgrund der Meldungen der Departemente und Dienststellen, der Erfahrungswerte der Tresorerie, des Budgets, der Finanzplanung sowie des Fälligkeitsprofils der Finanzanlagen und Schulden ermittelt. Gestützt darauf wird eine kurz- und mittelfristige Liquiditätsplanung geführt.
2. Die Departemente und Dienststellen haben bevorstehende Zahlungsausgänge und -eingänge so früh wie möglich der Finanzverwaltung zu melden. Es gelten folgende Fristen:
   a) 1 bis 5 Millionen Franken mindestens 1 Monat im Voraus;
   b) über 5 Millionen Franken mindestens 2 Monate im Voraus.
3. Zur sicheren und kostengünstigen Abwicklung des Zahlungsverkehrs sind Fremdwährungskonten bei Banken im In- und Ausland bis zu einem gesamten Gegenwert von 1 Million Franken zulässig.

### **Art. 5** Bewirtschaftung Finanzanlagen und Schulden, 1. Strategie {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--710.150--5}

1. Mindestens jährlich legen das Departement für Finanzen und Gemeinden (Departement) und die Finanzverwaltung die konkrete Tresoreriestrategie für die Finanzanlagen und Schulden sowie für allfällige weitere strategische Handlungsfelder schriftlich fest. Im Rahmen der festgelegten Strategie ist die Finanzverwaltung für den operativen Vollzug zuständig.
2. Geschäfte in Fremdwährung sind nur zulässig, wenn sie abgesichert werden oder Bestandteil eines Vermögensverwaltungsmandats oder einer Kollektivanlage sind.

### **Art. 6** 2. Finanzanlagen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--710.150--6}

1. Die Bewirtschaftung von Finanzanlagen umfasst die flüssigen Mittel und kurzfristigen Geldanlagen sowie die kurz- und langfristigen Finanzanlagen, soweit sie gemäss Artikel 1 Absatz 1 unter dieses Reglement fallen.
   a) …
   c) …
   f) …
2. Nominalwertanlagen sind durch die Leitenden der Finanzverwaltung und der Abteilung Tresorerie zu tätigen und bis zu den nachstehenden Maximallimiten pro Gegenpartei zulässig.
   1. …
   2. Maximallimite in Franken pro Gegenpartei:
   Rating A- oder A3: 10 Millionen
   Rating A oder A2: 25 Millionen
   Rating A+ oder A1: 50 Millionen
   Rating AA- oder Aa3: 75 Millionen
   Rating AA oder Aa2: 100 Millionen
   Rating AA+ oder Aa1: 125 Millionen
   Rating AAA oder Aaa: 150 Millionen
   a) Grundlage bilden die Einstufungen durch eine von der FINMA anerkannte Ratingagentur oder durch eine Schweizer Bank;
   b) Beim Abschluss von Neugeschäften sind allfällig verfügbare Credit Default Swaps (CDS) risikoorientiert zu berücksichtigen;
   c) Für Guthaben auf Kontokorrenten mit uneingeschränkter Abdisposition gilt eine um 25 Millionen Franken erhöhte Limite;
   d) Für Guthaben und Anlagen bei der Graubündner Kantonalbank sowie beim Bund bestehen keine Maximallimiten.
3. …
4. Für den Abschluss von Nominalwertanlagen zu Anlagezwecken mit Partnerwerken mit kantonaler Beteiligung oder mit Institutionen, die mehrheitlich durch den Kanton beherrscht werden und für die kein Rating besteht oder für die das Rating für das beabsichtigte Anlagevolumen nicht genügt, kann die Finanzverwaltung zusammen mit dem Departement pro Institution Anlagen bis insgesamt maximal 150 Millionen Franken tätigen.
5. Für den Kauf und den Verkauf von anderen Finanzanlagen, wie beispielsweise Beteiligungspapiere, strukturierte Produkte oder Vermögensverwaltungsmandate, ist pro Geschäft bis zu einem Betrag von 25 Millionen Franken das Departement und darüber die Regierung zuständig.

### **Art. 7** 3. Schulden {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--710.150--7}

1. Zulässig ist die Aufnahme von Fremdmitteln bei in der Schweiz oder im Ausland domizilierten Geldgebern.
2. Die kurzfristige Mittelbeschaffung mit Laufzeiten bis 12 Monate erfolgt in der Regel in Form von festen Vorschüssen mit fixen Laufzeiten und Zinssätzen.
3. Die langfristige Mittelbeschaffung mit Laufzeit über 12 Monate erfolgt in der Regel in folgenden Formen:
   a) Öffentliche Anleihen mit Kotierung an der Börse;
   b) Privatplatzierungen mit einem oder mehreren Investoren;
   c) Schuldscheindarlehen;
   d) Hypothekardarlehen.
4. …
5. Für die Aufnahme von kurzfristigen Schulden mit Laufzeit bis 12 Monate sind die Leitenden der Finanzverwaltung und der Abteilung Tresorerie zuständig. Die Summe der kurzfristigen festen Vorschüsse sowie der beanspruchten Kontokorrentkredite im Kompetenzbereich der Finanzverwaltung ist auf insgesamt 500 Millionen Franken limitiert.
6. Für die Aufnahme von Schulden mit einer Laufzeit von über 12 Monaten ist das Departement zuständig. Über die Emission von Staatsanleihen entscheidet die Regierung.

### **Art. 8** Zinsänderungs- und Refinanzierungsrisiko {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--710.150--8}

1. Mit einem aktiven Risikomanagement wird die Fälligkeitsstruktur des Fremdkapitals unter Berücksichtigung der Aktivanlagen gesteuert. Der Zinsentwicklung und der Zinserwartung an den Finanzmärkten (Zinsänderungsrisiko) und der Möglichkeit einer erschwerten Finanzierung aufgrund abnehmender Kreditwürdigkeit oder Störungen auf den Finanzmärkten (Refinanzierungsrisiko) ist Rechnung zu tragen.
2. Die Fälligkeiten der Schulden sind gleichmässig zu staffeln. Die Staffelung kann ergänzend auch mit geeigneten derivativen Zinsinstrumenten gesteuert werden.
3. Der Einsatz von derivativen Zinsinstrumenten erfolgt ausschliesslich zur Absicherung von Zinsänderungsrisiken. Vor dem Abschluss eines Geschäfts mit derivativen Instrumenten müssen die Chancen und Risiken einer geplanten Transaktion im Gesamtzusammenhang analysiert und schriftlich festgehalten und vom Departement genehmigt werden.

### **Art. 9** Monatsbericht {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gr--710.150--9}

1. Die Finanzverwaltung erstellt jeweils per Ende Monat einen Tresoreriebericht zuhanden des Departementes und der Finanzkontrolle. Bestandteile des Tresorerieberichts sind insbesondere:
   a) Übersicht aktuelle Liquidität;
   b) Bestandesübersicht Tresorerieanlagen und -schulden;
   c) Liquiditätsplan;
   d) Übersicht aktuelle Zinsentwicklung.

### **Art. 10** Jahresbericht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--710.150--10}

1. Die Finanzverwaltung erstellt jährlich zu Handen des Departementes und der Finanzkontrolle eine Performanceanalyse der kurzfristigen Liquiditätsbewirtschaftung und vergleicht das Ergebnis mit dem Benchmark. Massgebend ist der folgende Benchmark:
   a) für kurzfristige Geldanlagen: Citigroup CHF 3–Month Eurodeposit;
   b) für kurzfristige Geldaufnahmen: Citigroup CHF 3–Month Eurodeposit, zuzüglich 0,25 Prozent.
2. Im Geschäftsbericht der Finanzverwaltung werden zusätzlich zum Vergleich mit dem Benchmark für kurzfristige Geldanlagen weitere relevante Indikatoren und Angaben zur Tresoreriebewirtschaftung ausgewiesen.

### **Art. 11** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--710.150--11}

1. Dieses Reglement tritt am 1. April 2013 in Kraft.