720.015
# Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung
(ABzStG)
Vom 27.11.2007 (Stand 01.01.2026)

## 1. Die Steuern der natürlichen Personen

## 1.1. Steuerpflicht

### **Art. 1** 1. Andere steuerbare Werte (Art. 8 Abs. 1 lit. a, lit. a<sup>bis</sup> und lit. f StG)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--1}

1. Natürliche Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:
   a) im Kanton eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben;
   b) eine unselbständige Erwerbstätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton ausüben und der Schweiz nach dem anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich mit dem jeweiligen Nachbarstaat ein Besteuerungsrecht betreffend die im Ausland ausgeübte Erwerbstätigkeit eingeräumt wird;
   c) für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffs oder eines Luftfahrzeugs oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung von Seeleuten für die Erwerbstätigkeit an Bord eines von einem solchen Arbeitgeber unter Schweizer Flagge betriebenen Seeschiffs.

### **Art. 1a** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--1a}

### **Art. 1b** 2. Steuerfaktoren des Kindes (Art. 10 Abs. 6 StG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--1b}

1. Bei getrennt besteuerten Pflichtigen mit gemeinsamer elterlicher Sorge werden die Steuerfaktoren des Kindes im Sinne von Artikel 10 Absatz 5 StG dem Elternteil zugerechnet, welchem die Entlastung gemäss Artikel 39 Absatz 3 StG gewährt wird.

### **Art. 2** 3. Personengemeinschaften&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--2}

1. Personengemeinschaften ohne juristische Persönlichkeit, die nach Artikel 11 Absatz 2 StG als Ganzes besteuert werden, sind am Orte des Sitzes, der tatsächlichen Verwaltung oder des letzten Wohnsitzes des Erblassers steuerpflichtig.

### **Art. 2a** 4. Besteuerung nach dem Aufwand (Art. 15 Abs. 1 lit. a StG)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--2a}

1. Der Mindestbetrag gemäss Artikel 15 Absatz 1 Litera a StG entspricht jenem von Artikel 14 Absatz 3 Litera a DBG.

## 1.2. Einkommenssteuer

### **Art. 3** 1. Geschäftsvermögen, a) Kapitalgewinne (Art. 18 Abs. 2 StG) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--3}

1. Fehlen Geschäftsbücher, gelten als Einkommenssteuerwert die Gestehungskosten, vermindert um die in den bisherigen Veranlagungen mutmasslich berücksichtigten Abschreibungen.
2. Wurde der Einkommenssteuerwert früher im Zuge einer Sanierung herabgesetzt, kann er für die Berechnung des Kapitalgewinnes in dem Umfange erhöht werden, als der frühere Sanierungsverlust vom Steuerpflichtigen getragen wurde.

### **Art. 4** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--4}

### **Art. 4a** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--4a}

### **Art. 5** 3. Unternutzungsabzug (Art. 22 Abs. 3 StG), a) Begriff&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--5}

1. Der Eigenmietwert für eine offensichtlich untergenutzte Liegenschaft wird anteilig gekürzt.
2. Der Unternutzungsabzug kann nur für die am Wohnsitz dauernd selbst bewohnte Liegenschaft gewährt werden.
3. Eine Liegenschaft wird nur dann offensichtlich untergenutzt, wenn ein oder mehrere Zimmer während des ganzen Jahres weder als Schlaf-, Wohn-, Arbeits-, Bastel- noch als Gästezimmer oder auf andere Weise genutzt werden.
4. Mit dem Unternutzungsabzug wird lediglich einer räumlichen, nicht aber einer zeitlichen Unternutzung Rechnung getragen.

### **Art. 6** b) Berechtigte Personen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--6}

1. Der Unternutzungsabzug kann nur denjenigen Steuerpflichtigen gewährt werden, die ungewollt über eine zu grosse Liegenschaft verfügen.
2. Wer eine Liegenschaft mit einer Vielzahl von Zimmern erwirbt und diese allein oder mit seinem Partner bewohnt, kann den Unternutzungsabzug nicht beanspruchen.
3. Von einer offensichtlichen Unternutzung kann nicht gesprochen werden, wenn ein alleinstehender Steuerpflichtiger über eine 4-Zimmer-Wohnung und ein alleinstehendes Ehepaar über eine 5-Zimmer-Wohnung verfügt.

### **Art. 7** c) Gewinnungskosten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--7}

1. Der Unternutzungsabzug führt nicht zu einer Kürzung der abziehbaren Schuldzinsen.
2. Die effektiven Kosten für den Liegenschaftenunterhalt werden anteilig gekürzt. Für die Berechnung der Pauschale für die Unterhaltskosten wird vom verbleibenden Eigenmietwert ausgegangen.

### **Art. 8** d) Berechnung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--8}

1. Für die Berechnung des Unternutzungsabzuges ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Nebenräume (Küche, Bad, WC, Keller, Estrich etc.) nicht als Zimmer gelten und dass in aller Regel die kleineren Zimmer nicht mehr genutzt werden.
2. Der Unternutzungsabzug ist auf dem Mietwert der Wohnräume ohne Garage zu berechnen.
3. Der Unternutzungsabzug kann nur gewährt werden, wenn der Eigenmietwert effektiv besteuert wird. Wird der Eigenmietwert durch den Abzug von Schuldzinsen und Unterhaltskosten neutralisiert, kann ein Unternutzungsabzug nicht beansprucht werden.
4. In der Regel soll der Unternutzungsabzug nach der folgenden Formel berechnet werden: Abzug = (Mietwert ohne Garage x Anzahl nicht genutzter Räume) / (Anzahl Zimmer + 2 oder 3 [Nebenräume]). Für Wohnungen gelangt grundsätzlich der Faktor 2, für Einfamilienhäuser der Faktor 3 zur Anwendung.

### **Art. 9** e) Beweislast {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--9}

1. Die Unternutzung einer Liegenschaft stellt eine steuermindernde Tatsache dar, die vom Steuerpflichtigen zu beweisen ist.
2. Wird der Veranlagungsbehörde die Überprüfung der Unternutzung verunmöglicht, kann ein Unternutzungsabzug nicht gewährt werden.

### **Art. 10** 4. Reduktion Eigenmietwert (Art. 22 Abs. 4 StG)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--10}

1. Bei einem steuerbaren Vermögen von weniger als 600 000 Franken darf der steuerbare Eigenmietwert höchstens 30 Prozent der Bareinkünfte betragen. Der Eigenmietwert muss jedoch stets mindestens 60 Prozent des Marktmietwerts betragen.

### **Art. 10a** 5. Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft (Art. 31 Abs. 1 lit. b StG)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--10a}

1. Für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung können folgende Abzüge vorgenommen werden:
   a) 15 Franken pro Arbeitstag, bei ständiger auswärtiger Verpflegung 3200 Franken im Jahr;
   b) 7.50 Franken pro Arbeitstag, bei ständiger auswärtiger Verpflegung 1600 Franken im Jahr, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber verbilligt wird.
2. Die Ansätze gemäss Absatz 1 gelten auch bei Schicht- oder Nachtarbeit.
3. Für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung bei auswärtigem Wochenaufenthalt können folgende Abzüge vorgenommen werden:
   a) 15 Franken pro Hauptmahlzeit bzw. 30 Franken pro Arbeitstag, bei ganzjährigem Wochenaufenthalt 6400 Franken im Jahr;
   b) 22.50 Franken pro Arbeitstag, bei ganzjährigem Wochenaufenthalt 4800 Franken im Jahr, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber verbilligt wird.
4. Als notwendige Mehrkosten für die auswärtige Unterkunft können die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abgezogen werden. Der Abzug beträgt maximal 9600 Franken pro Jahr.

### **Art. 10b** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--10b}

### **Art. 10c** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--10c}

### **Art. 11** 8. Sitzungsgelder (Art. 31 Abs. 2 StG)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--11}

1. Für nebenamtliche Tätigkeiten im Interesse der Öffentlichkeit gilt ab der Steuerperiode 2008 folgende Regelung:
   a) Sitzungsgelder und ähnliche Einkünfte von insgesamt 1000 Franken pro Kalenderjahr sind steuerfrei.
   b) Für darüber hinausgehende Beträge gelten 50 Prozent, höchstens aber 1000 Franken als pauschale Gewinnungskosten. Höhere effektive Gewinnungskosten sind insgesamt nachzuweisen.

### **Art. 11a** 9. Abschreibungen und Rückstellungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--11a}

1. Die Abschreibungen gemäss Artikel 32 Absatz 1 Litera a beziehungsweise Artikel 81 Absatz 1 Litera b StG und die Rückstellungen gemäss Artikel 32 Absatz 1 Litera b beziehungsweise Artikel 81 Absatz 1 Litera c StG werden in den Anhängen dieses Erlasses geregelt.

### **Art. 12** 10. Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungskosten, a) Grundsatz&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--12}

1. Rücklagen für Forschung und Entwicklung im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Litera c beziehungsweise Artikel 81 Absatz 1 Litera d StG können nur bezogen auf konkrete Projekte oder Produkte gebildet werden. Die Unternehmung hat zu belegen, dass die entsprechenden Ausgaben in einem Zeitraum von rund fünf Jahren anfallen werden.

### **Art. 13** b) Umfang {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--13}

1. Die Rücklagen dürfen jährlich 10 Prozent des steuerbaren Gewinnes (vor Abzug der Rücklage) und insgesamt den Betrag von 1 Million Franken nicht übersteigen.

### **Art. 14** c) Auflösung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--14}

1. Die Rücklagen sind erfolgswirksam aufzulösen, wenn innerhalb des genannten Zeitraumes keine Aufwendungen für Forschung und Entwicklung getätigt werden.
2. Forschungs- und Entwicklungskosten für Produkte oder Projekte, für die eine Rücklage gebildet wurde, sind zulasten der Rücklage zu verbuchen und dürfen nicht dem Aufwand belastet werden.

### **Art. 14a** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--14a}

### **Art. 15** 12. Ersatzbeschaffungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--15}

1. Die zweijährige Frist für die Abschreibung auf dem Ersatzobjekt im Sinne von Artikel 33 Absatz 3 beziehungsweise Artikel 84 Absatz 3 StG kann auf begründetes Gesuch hin um ein weiteres Jahr erstreckt werden. Die Veranlagungsbehörde hat darüber innert 60 Tagen zu entscheiden. Der Entscheid ist mit einer Verfügung zu eröffnen, gegen die Einsprache und Beschwerde erhoben werden kann.
2. Gesuche, denen nicht entsprochen wird, hemmen den Lauf der zweijährigen Frist nach Artikel 33 Absatz 3 beziehungsweise Artikel 84 Absatz 3 StG nicht.

### **Art. 16** 13. Liegenschaftenunterhalt (Art. 35 Abs. 2 StG), a) Pauschalabzug&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--16}

1. Für den Abzug von Verwaltungs- und Unterhaltskosten von überbauten Privatliegenschaften beträgt der Pauschalabzug:
   a) 10 Prozent des Bruttomietertrages beziehungsweise Eigenmietwertes, wenn das Gebäude bis 10 Jahre alt ist oder
   b) 20 Prozent des Bruttomietertrages beziehungsweise Eigenmietwertes für ältere Gebäude.

### **Art. 17** b) Unternutzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--17}

1. Bei Unternutzung ist die Unterhaltspauschale von dem um den Unternutzungsabzug gekürzten Eigenmietwert zu berechnen.

### **Art. 18** 14. Kinderabzug: Konkubinat (Art. 38 Abs. 1 lit. d StG)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--18}

1. In Konkubinatsverhältnissen mit gemeinsamen Kindern wird vermutet, dass der Konkubinatspartner mit dem höheren Reineinkommen den Unterhalt der Kinder zur Hauptsache bestreitet.

### **Art. 19** 15. Verheiratetentarif&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--19}

1. Lebt das Kind abwechslungsweise im Haushalt der Mutter beziehungsweise des Vaters und kann kein Elternteil Kinderalimente in Abzug bringen, wird die Entlastung im Sinne von Artikel 39 Absatz 3 StG in der Regel dem Elternteil mit dem höheren Reineinkommen gewährt.

### **Art. 20** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--20}

## 1.3. Grundstückgewinnsteuer

### **Art. 21** Gemischte Rechtsgeschäfte (Art. 43 lit. a StG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--21}

1. Bei teilentgeltlichen Rechtsgeschäften wird die Besteuerung nur aufgeschoben, soweit das Entgelt den Anlagewert des bisherigen Eigentümers nicht übersteigt.
2. Für den Erwerber findet im Falle des Steueraufschubes Artikel 46 Absatz 2 StG Anwendung. Andernfalls gilt das Entgelt als Erwerbspreis.
3. Der Besitzesdauerabzug bemisst sich nach der mittleren Eigentumsdauer unter Berücksichtigung der Anlagewerte.

## 1.4. Zeitliche Bemessung

### **Art. 22** Selbständige Erwerbstätigkeit (Art. 66 StG), 1. Satzbestimmung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--22}

1. Bei ganzjähriger Steuerpflicht ist für die Satzbestimmung das Ergebnis des Geschäftsabschlusses ohne Umrechnung heranzuziehen. Bei unterjähriger Steuerpflicht und unterjährigem Geschäftsjahr werden die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung auf zwölf Monate umgerechnet; die Umrechnung erfolgt auf Grund der Dauer der Steuerpflicht. Übersteigt jedoch die Dauer des unterjährigen Geschäftsjahres jene der unterjährigen Steuerpflicht, können die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung nur auf Grund der Dauer des Geschäftsjahres auf zwölf Monate umgerechnet werden.
2. Die ordentlichen Gewinne eines Geschäftsjahres, das zwölf oder mehr Monate umfasst, werden für die Satzbestimmung auch bei unterjähriger Steuerpflicht nicht umgerechnet.

### **Art. 23** 2. Verschiebung des Geschäftsabschlusses {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--23}

1. Der Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses darf nicht aus überwiegend steuerlichen Gründen verschoben werden.

## 2. Die Steuern der juristischen Personen

### **Art. 23a** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--23a}

### **Art. 23b** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--23b}

### **Art. 24** 2. Gesellschaften mit Passiveinkünften&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--24}

1. Als Passiveinkünfte im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 StG gelten insbesondere Kapitalerträge, Lizenz- und Patentabgaben, Pachtzinsen sowie Prämien aus Rückversicherung.
2. Die Quote der Auslanderträge wird nach dem Umfang und der Bedeutung der Verwaltungstätigkeit in der Schweiz von der Steuerverwaltung bestimmt.

### **Art. 24a** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--24a}

### **Art. 24b** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--24b}

## 3. Quellensteuern&nbsp;<strong>*</strong>

## 3.1. Allgemeine Bestimmungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 24c** 1. Ohne Niederlassungsbewilligung oder mit Wohnsitz im Ausland (Art. 98 Abs. 1 lit. b<sup>bis</sup> und lit. c StG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--24c}

1. Der Besteuerung an der Quelle unterliegen:
   a) in einem Nachbarstaat wohnhafte Arbeitnehmer für ihr im Ausland erzieltes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton, sofern der Schweiz nach dem anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich mit dem jeweiligen Nachbarstaat ein Besteuerungsrecht betreffend die im Ausland ausgeübte Erwerbstätigkeit eingeräumt wird. Artikel 98 Absatz 2 StG findet keine Anwendung;
   b) im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffs oder eines Luftfahrzeugs oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung von Seeleuten für die Erwerbstätigkeit an Bord eines von einem solchen Arbeitgeber unter Schweizer Flagge betriebenen Seeschiffs. Artikel 98 Absatz 2 StG findet keine Anwendung.

### **Art. 25** 2. Tarife&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--25}

1. Für den Steuerabzug an der Quelle werden die folgenden Tarifcodes den nachstehend aufgeführten Kategorien zugewiesen:
   a) Tarifcode A: ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben;
   b) Tarifcode B: in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, bei welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist;
   c) Tarifcode C: in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind;
   d) …
   e) Tarifcode E: Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 99a StG besteuert werden;
   f) …
   fbis) Tarifcode G: Ersatzeinkünfte nach Artikel 27a, die nicht über die Arbeitgeber an die quellensteuerpflichtigen Personen ausbezahlt werden;
   g) Tarifcode H: ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten;
   h) Tarifcode L: Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D), welche die Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen;
   i) Tarifcode M: Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen;
   j) Tarifcode N: Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen;
   k) …
   l) Tarifcode P: Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen;
   m) Tarifcode Q: Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode G erfüllen;
   n) Tarifcode R: Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die nach Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens vom 23. Dezember 2020 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger (Grenzgängerabkommen CH-IT) besteuert werden und die Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen;
   o) Tarifcode S: Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die nach Artikel 3 Absatz 1 des Grenzgängerabkommens CH-IT besteuert werden und die Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen;
   p) Tarifcode T: Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die nach Artikel 3 Absatz 1 des Grenzgängerabkommens CH-IT besteuert werden und die Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen;
   q) Tarifcode U: Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die nach Artikel 3 Absatz 1 des Grenzgängerabkommens CH-IT besteuert werden und die Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen;
   r) Tarifcode V: Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die nach Artikel 3 Absatz 1 des Grenzgängerabkommens CH-IT besteuert werden und die Voraussetzungen für den Tarifcode G erfüllen.
1bis Die Quellensteuer (inkl. Anteil Gemeinde und Kirche) auf Ersatzeinkünfte mit dem Tarifcode G beträgt:
   a) 0,0 % für die ersten Fr. 18 000.–
   b) 8,7 % für die weiteren Fr. 6000.–
   c) 13,1 % für die weiteren Fr. 12 000.–
   d) 15,3 % für die weiteren Fr. 12 000.–
   e) 16,6 % für die weiteren Fr. 12 000.–
   f) 16,1 % für die weiteren Fr. 30 000.–
   g) 16,5 % für die weiteren Fr. 30 000.–
   h) 17,8 % für die weiteren Fr. 60 000.–
   i) 19,7 % für die weiteren Fr. 640 000.–
   j) 18,6 % für das gesamte steuerbare Einkommen, wenn dieses Fr. 820 000.– übersteigt.
1ter Die Quellensteuer der Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach Absatz 1 Litera n - r beträgt 80 Prozent der Quellensteuer nach dem Tarifcode, für den sie die Voraussetzungen erfüllen.
2. Die Kantonale Steuerverwaltung berechnet die Monatstarife gemäss Absatz 1 Litera a - c, g - j, l sowie n - q mit und ohne Berücksichtigung der Kirchensteuer entsprechend den bei ordentlicher Veranlagung geltenden Abzügen und Tarifen.
3. Für die Satzbestimmung werden die ordentlichen Einkünfte auf ein Jahr umgerechnet. Für die Ermittlung des Steuersatzes bei Tarifcode C wird vom gleich hohen Erwerbseinkommen des Quellensteuerpflichtigen und seines Ehegatten ausgegangen, wobei die Kantonale Steuerverwaltung das Ehegatteneinkommen plafoniert.
4. …

### **Art. 26** 3. Berechnung der Quellensteuer&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--26}

1. Für den Steuerabzug massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung.
2. …
3. …
4. …
5. …
6. In Bezug auf die Methoden und das Verfahren zur Berechnung der Quellensteuer ist das von der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Zusammenarbeit mit den Kantonen erarbeitete Kreisschreiben anwendbar.
7. Für die Berechnung der Quellensteuer gilt Artikel 66 Absatz 3 StG sinngemäss.

### **Art. 27** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--27}

### **Art. 27a** 4. Ersatzeinkünfte&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--27a}

1. Der Quellensteuer unterworfen sind alle Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnissen sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Dazu gehören insbesondere Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen.

### **Art. 27b** 5. Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--27b}

1. Erhält eine steuerpflichtige Person die Vergütungen von einem nicht in der Schweiz ansässigen Schuldner der steuerbaren Leistung, so wird sie im ordentlichen Verfahren veranlagt.
2. Sie wird jedoch in der Schweiz an der Quelle besteuert, wenn:
   a) die Vergütung der Leistung von einer in der Schweiz gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung des Arbeitgebers getragen wird;
   b) eine Arbeitnehmerentsendung unter verbundenen Gesellschaften vorliegt und die Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz als faktischer Arbeitgeber zu qualifizieren ist; oder
   c) ein ausländischer Personalverleiher im Widerspruch zu Artikel 12 Absatz 2 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989 Personal an einen Einsatzbetrieb in der Schweiz verleiht und die Vergütung der Leistung von diesem Einsatzbetrieb getragen wird.

## 3.2. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 28** 1. Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung (Art. 105a StG)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--28}

1. Eine nachträgliche ordentliche Veranlagung im Sinne von Artikel 105a StG wird durchgeführt, wenn die Bruttoeinkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in einem Steuerjahr mindestens 120 000 Franken betragen.
2. Als Bruttoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gelten die Einkünfte nach Artikel 99 Absatz 1bis Literae a und b StG.
3. Zweiverdienerehepaare werden nachträglich ordentlich veranlagt, wenn das Bruttoeinkommen von Ehemann oder Ehefrau in einem Steuerjahr den Betrag von Absatz 1 erreicht oder übersteigt.
4. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht beibehalten, und zwar unabhängig davon, ob das Bruttoeinkommen vorübergehend oder dauernd unter den Mindestbetrag von Absatz 1 fällt, Eheleute sich scheiden lassen oder sich tatsächlich oder rechtlich trennen.
5. Bei unterjähriger Steuerpflicht richtet sich die Berechnung des Mindestbetrags nach Artikel 66 Absatz 3 StG.

### **Art. 28a** 2. Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag (Art. 105a<sup>bis</sup> StG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--28a}

1. Ein gestellter Antrag im Sinne von Artikel 105abis StG kann nicht mehr zurückgezogen werden.
2. Geschiedene sowie tatsächlich oder rechtlich getrennte Eheleute, die nach Artikel 105abis StG auf Antrag nachträglich ordentlich veranlagt wurden, werden bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.

### **Art. 28b** 3. Regelung von Härtefällen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--28b}

1. Auf Gesuch von quellensteuerpflichtigen Personen, die Unterhaltsbeiträge nach Artikel 36 Absatz 1 Litera c StG leisten und bei denen der Tarifcode A, B, C oder H angewendet wird, kann die Steuerbehörde zur Milderung von Härtefällen bei der Berechnung der Quellensteuer Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe der Unterhaltsbeiträge berücksichtigen.
2. Wurden Unterhaltsbeiträge bei der Anwendung eines dieser Tarifcodes berücksichtigt, so wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung nur auf Antrag der quellensteuerpflichtigen Person durchgeführt. Wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragt, so wird diese bis zum Ende der Quellensteuerpflicht durchgeführt.

### **Art. 29** 4. Wechsel von der Quellenbesteuerung zur ordentlichen Besteuerung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--29}

1. Eine bisher an der Quelle besteuerte Person wird für die ganze Steuerperiode im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn sie:
   a) die Niederlassungsbewilligung erhält;
   b) eine Person mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Niederlassungsbewilligung heiratet.
2. Die Quellensteuer ist ab dem Folgemonat nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder der Heirat nicht mehr geschuldet. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
3. …

### **Art. 29a** 5. Wechsel von der ordentlichen Besteuerung zur Quellenbesteuerung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--29a}

1. Unterliegt ein Einkommen innerhalb einer Steuerperiode zunächst der ordentlichen Besteuerung und dann der Quellensteuer, so wird die steuerpflichtige Person für das gesamte Jahr und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.
2. Die Scheidung sowie die tatsächliche oder rechtliche Trennung von einem Ehemann oder einer Ehefrau mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung lösen für eine ausländische Arbeitnehmerin oder einen ausländischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung ab Beginn des Folgemonats wieder die Besteuerung an der Quelle aus.
3. Allfällige Vorauszahlungen vor dem Übergang zur Quellenbesteuerung sowie an der Quelle abgezogene Steuern sind anzurechnen.

### **Art. 30** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--30}

### **Art. 31** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--31}

## 3.3. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 32** 1. Begriff {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--32}

1. Als im Ausland wohnhafte Steuerpflichtige gelten natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz und juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz.

### **Art. 33** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--33}

### **Art. 33a** 2. Nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Quasi-Ansässigkeit (Art. 105a<sup>ter</sup> StG) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--33a}

1. Eine Person, die nach Artikel 8 Absatz 1 StG steuerpflichtig ist und in der Regel mindestens 90 Prozent ihrer weltweiten Bruttoeinkünfte, einschliesslich der Bruttoeinkünfte des Ehemanns oder der Ehefrau, in der Schweiz versteuert (Quasi-Ansässigkeit), kann bei der zuständigen Steuerbehörde bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres schriftlich einen Antrag um Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen. Ein gestellter Antrag im Sinne von Artikel 105ater StG kann nicht mehr zurückgezogen werden.
2. Die Steuerbehörde prüft im Veranlagungsverfahren, ob die quellensteuerpflichtige Person im Steuerjahr die Voraussetzungen der Quasi-Ansässigkeit erfüllt. Dazu ermittelt sie nach den Artikeln 16 - 19 und 21 - 29 StG zuerst die weltweiten Bruttoeinkünfte und danach den Anteil der in der Schweiz steuerbaren Bruttoeinkünfte.
3. Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach Artikel 2 Litera b des Grenzgängerabkommens CH-IT darf keine nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Quasi-Ansässigkeit durchgeführt werden.

### **Art. 33b** 3. Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen (Art. 105a<sup>quater</sup> StG) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--33b}

1. Die zuständigen kantonalen Steuerbehörden können von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchführen, wenn sich aus der Aktenlage der begründete Verdacht ergibt, dass stossende Verhältnisse zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person vorliegen.
2. Für die Einleitung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung von Amtes wegen gilt Artikel 125 StG über die Veranlagungsverjährung.
3. Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach Artikel 2 Litera b des Grenzgängerabkommens CH-IT darf keine nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen durchgeführt werden.

### **Art. 34** 4. Künstler, Sportler und Referenten (Art. 100 StG)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--34}

1. Als Tageseinkünfte von im Ausland wohnhaften Künstlern, Sportlern sowie Referenten gelten die Einkünfte nach Artikel 100 Absatz 5 StG, dividiert durch die Zahl der Auftritts- und Probetage. Zu den Tageseinkünften zählen insbesondere:
   a) die Bruttoeinkünfte einschliesslich aller Zulagen und Nebeneinkünfte sowie Naturalleistungen; und
   b) alle vom Veranstalter übernommenen Spesen, Kosten und Quellensteuern.
2. Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, so wird für dessen Bestimmung das durchschnittliche Tageseinkommen pro Kopf berechnet.

### **Art. 34a** 5. Hypothekargläubiger (Art. 102 StG) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--34a}

1. Als steuerbare Einkünfte von im Ausland ansässigen Hypothekargläubigern gelten die Bruttoeinkünfte aus Forderungen nach Artikel 102 StG. Dazu gehören auch Zinsen, die nicht der quellensteuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen.

### **Art. 35** 6. Im Ausland wohnhafte Empfänger von Renten aus Vorsorge (Art. 103 StG)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--35}

1. Soweit keine abweichende staatsvertragliche Regelung besteht, unterliegen die Renten von im Ausland wohnhaften Empfängern nach Artikel 103 StG der Quellensteuer.
2. Wird die Quellensteuer nicht erhoben, weil die Besteuerung dem anderen Vertragsstaat zusteht, so hat sich der Schuldner der steuerbaren Leistung den ausländischen Wohnsitz des Empfängers schriftlich bestätigen zu lassen und diesen periodisch zu überprüfen.

### **Art. 36** 7. Im Ausland wohnhafte Empfänger von Kapitalleistungen aus Vorsorge (Art. 103 StG)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--36}

1. Kapitalleistungen gemäss Artikel 103 StG unterliegen ungeachtet der staatsvertraglichen Regelung immer der Quellensteuer.
2. Die erhobene Quellensteuer wird durch die Kantonale Steuerverwaltung zinslos zurückerstattet, wenn der Empfänger der Kapitalleistung:
   a) innerhalb von drei Jahren seit Auszahlung einen entsprechenden Antrag stellt; und
   b) dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des anspruchsberechtigten Wohnsitzstaates beilegt, wonach diese von der Kapitalleistung Kenntnis hat und der Empfänger der Kapitalleistung eine im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz dort ansässige Person ist.

### **Art. 37** 8. Bezugsminima&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--37}

1. Der Steuerabzug an der Quelle entfällt, wenn die steuerbaren Einkünfte weniger betragen als:
   a) 300 Franken insgesamt bei Künstlern, Sportlern und Referenten;
   b) 300 Franken im Kalenderjahr bei Verwaltungsräten;
   c) 300 Franken im Kalenderjahr bei Hypothekargläubigern;
   d) 1000 Franken im Kalenderjahr bei Empfängern von Vorsorgeleistungen.

## 3.4. Gemeinsame Bestimmungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 38** 1. Fälligkeit der Steuer {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--38}

1. Die an der Quelle erhobene Steuer wird im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. Der Schuldner der steuerbaren Leistung muss die Quellensteuer ungeachtet allfälliger Einwände (Art. 133 StG) oder Lohnpfändungen abziehen.

### **Art. 39** 2. Leistungen an Dritte {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--39}

1. Der Quellensteuer unterliegen auch Leistungen, die nicht dem Steuerpflichtigen, sondern einer Drittperson zufliessen (Artikel 8 Absatz 2 StG).

### **Art. 40** 3. Verfahren, a) Allgemeine Verfahrenspflichten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--40}

1. Der Steuerpflichtige und der Schuldner der steuerbaren Leistung müssen der Kantonalen Steuerverwaltung auf Verlangen über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse Auskunft erteilen. Die Artikel 104 sowie Artikel 127 -132 StG gelten sinngemäss.

### **Art. 41** b) Besondere Verfahrenspflichten des Schuldners {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--41}

1. Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verantwortlich für die Anwendung des richtigen Tarifs. Weist sich der Steuerpflichtige über seine persönlichen Verhältnisse nicht zuverlässig aus, wendet er folgende Tarife an:
   a) für ledige Arbeitnehmer sowie für solche mit unbestimmtem Zivilstand den Tarif A0;
   b) für verheiratete Arbeitnehmer den Tarif C0.
   c) …
2. Dem Schuldner der steuerbaren Leistung obliegt die Prüfung, ob der Tarif mit oder ohne Kirchensteuer anwendbar ist. Weist sich der Steuerpflichtige in dieser Hinsicht nicht zuverlässig über seine persönlichen Verhältnisse aus, gelangt der Tarif mit Kirchensteuer zur Anwendung.
3. Die Abrechnung der Quellensteuer ist durch den Schuldner der steuerbaren Leistung monatlich vorzunehmen. Die Kantonale Steuerverwaltung kann auf Antrag des Schuldners der steuerbaren Leistung in Ausnahmefällen halbjährliche Abrechnungsperioden gewähren. Die Abrechnungen müssen innert eines Monats nach Ablauf der Abrechnungsperiode eingehen.
4. …
5. …

### **Art. 41a** c) Meldepflichten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--41a}

1. Die Arbeitgeber müssen die Beschäftigung von Personen, die nach Artikel 98 StG quellensteuerpflichtig sind, der zuständigen Steuerbehörde innert acht Tagen ab Stellenantritt mit dem dafür vorgesehenen Formular melden.
2. Übermittelt der Arbeitgeber die Quellensteuerabrechnung elektronisch, so kann er Neuanstellungen mittels monatlicher Abrechnung melden.
3. Die Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber Änderungen von Sachverhalten melden, die für die Erhebung der Quellensteuer massgebend sind. Der Arbeitgeber meldet die Änderungen innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 der zuständigen Steuerbehörde.

### **Art. 41abis** d) Bescheinigung bei unterjähriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses für in Frankreich wohnhafte Arbeitnehmer {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--41abis}

1. Der bisherige Arbeitgeber muss dem in Frankreich wohnhaften Arbeitnehmer bei unterjähriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf dessen Verlangen eine Bescheinigung nach Artikel 48b Absatz 1 ABzStG ausstellen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:
   a) Name, Vorname und Adresse des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt des Austritts;
   b) Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht während der Anstellung im Kalenderjahr;
   c) durchschnittlicher Beschäftigungsgrad in Prozent im Zeitraum nach Litera b;
   d) Anzahl Arbeitstage in Form temporärer Einsätze im Ansässigkeitsstaat im Zeitraum nach Litera b;
   e) Anzahl Arbeitstage in Form temporärer Einsätze in Drittstaaten im Zeitraum nach Litera b;
   f) Anzahl Telearbeitstage oder Telearbeitsquote in Prozent im Ansässigkeitsstaat im Zeitraum nach Litera b, ohne Berücksichtigung der temporären Einsätze nach Litera d und Litera e;
   g) Anzahl Übernachtungen in der Schweiz für Arbeitnehmer, die der Vereinbarung vom 11. April 1983 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern unterliegen.

### **Art. 41b** e) Notwendige Vertretung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--41b}

1. Die Steuerbehörden können von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie einen Vertreter in der Schweiz bezeichnet.
2. Personen, die nach Artikel 105ater StG eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert die Zustelladresse während des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, so gewährt die zuständige Behörde der steuerpflichtigen Person eine angemessene Frist für die Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuer auf dem Erwerbseinkommen. Artikel 124 Absatz 3 StG betreffend Wiederherstellung der Frist gilt sinngemäss.

### **Art. 42** f) Verfügung über Steuerpflicht (Art. 133 StG)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--42}

1. Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn sie:
   a) mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach Artikel 104 StG nicht einverstanden ist; oder
   b) die Bescheinigung nach Artikel 104 StG vom Arbeitgeber nicht erhalten hat.
2. Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Veranlagungsbehörde bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.

### **Art. 43** g) Nachforderung und Rückerstattung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--43}

1. Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, wird er zur Nachzahlung nebst Zins verpflichtet. Der Rückgriff des Schuldners auf den Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten.
2. Das Recht, die Nachforderung geltend zu machen, erlischt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerabzug hätte erfolgen müssen.
3. Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, so muss er dem Steuerpflichtigen die Differenz zurückzahlen. Hat er hierüber bereits mit der zuständigen Bezugsbehörde abgerechnet, so kann diese den Differenzbetrag direkt dem Steuerpflichtigen zurückerstatten.
4. Im Übrigen richtet sich die Rückerstattungspflicht nach Artikel 157 StG.
5. Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.

### **Art. 44** h) Rechtsmittel&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--44}

1. Gegen eine Verfügung über die Quellensteuer kann neben dem Steuerpflichtigen auch der Schuldner der steuerbaren Leistung Einsprache nach Artikel 137 StG erheben.

### **Art. 45** 4. Erhebung und Ablieferung sowie Entschädigung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--45}

1. Die Steuerverwaltung prüft die Abrechnung und erlässt eine Rechnung beziehungsweise bei Abweichungen zur Abrechnung eine Verfügung und Rechnung.
2. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage seit Rechnungstellung.
3. …
4. Für verspätete Zahlungen ist ein Verzugszins gemäss Artikel 153 StG geschuldet.
5. …

### **Art. 45a** 5. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren (Art. 99a StG)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--45a}

1. Die Quellensteuer wird wie folgt aufgeteilt:
   a) Kanton und Gemeinden je 45 Prozent;
   b) Landeskirchen 10 Prozent.
2. Die Verteilung auf die Gemeinden erfolgt nach Massgabe von Artikel 105d Absatz 2 StG.
3. Für die Zuteilung der Steuererträge auf die beiden Landeskirchen wird der gleiche Schlüssel verwendet wie für die Zuteilung der Kultussteuern.

### **Art. 45b** 6. Anteile der Kirchen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--45b}

1. Für Quellensteuerpflichtige gemäss Tarifcode A - C und F - Q erfolgt die Zuweisung an die Kirchen nach Massgabe der Kirchenzugehörigkeit des Quellensteuerpflichtigen.

### **Art. 46** 7. Weisungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--46}

1. Die kantonale Steuerverwaltung erlässt ergänzende Weisungen an die Schuldner der steuerbaren Leistung und an die Gemeinden.

## 4. Verfahrensrecht

## 4.1. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

### **Art. 46a** 1. Elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Daten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--46a}

1. Die kantonale Steuerverwaltung erlässt die Regelungen zur Übermittlung, Beweiskraft, Aufbewahrungsdauer und Löschung der Daten.

### **Art. 47** 2. Elektronische Übermittlung ohne Unterschrift (Art. 123a Abs. 2 StG)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--47}

1. Die kantonale Steuerverwaltung erlässt die für die elektronische Übermittlung ohne Unterschrift erforderlichen Weisungen.

### **Art. 47a** 3. Stellung der Ehegatten (Art. 123b Abs. 2 StG) {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--47a}

1. Die Frist zur Unterzeichnung der Steuererklärung durch den zweiten Ehegatten wird grundsätzlich durch Publikation im Kantonsamtsblatt und lediglich in besonderen Fällen mittels schriftlicher Aufforderung an den betroffenen Ehegatten eingeräumt.

## 4.2. Veranlagungsverfahren

### **Art. 48** 1. Steuererklärung, a) Pflicht zur Einreichung (Art. 127 Abs. 1 StG)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--48}

1. Die Steuererklärung ist auch dann einzureichen, wenn eine natürliche oder juristische Person im Kanton nur beschränkt steuerpflichtig ist.

### **Art. 48a** b) Elektronische Einreichung (Art. 127 Abs. 2 StG) {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--48a}

1. Die Steuererklärung kann auch in elektronischer Form eingereicht werden. Der Steuerpflichtige kann zwischen der Einreichung in Papierform und der elektronischen Einreichung wählen.
2. …

### **Art. 48b** 2. Bescheinigungspflicht Dritter (Art. 129 Abs. 3 StG) {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--48b}

1. Bei einem unterjährigen Austritt muss der bisherige Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach Artikel 98 Absatz 1 Litera b StG und Artikel 24c Absatz 1 Litera a ABzStG im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf dessen Verlangen eine Bescheinigung mit den relevanten Angaben über die unselbständige Erwerbstätigkeit ausstellen, die für die Umsetzung des jeweiligen internationalen Abkommens im Steuerbereich erforderlich sind. Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Einzelheiten.

### **Art. 48c** 3. Meldepflicht Dritter (Art. 130 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 StG) {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--48c}

1. Den Veranlagungsbehörden haben für jedes Steuerjahr beziehungsweise für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einzureichen:
   a) die Arbeitgeber über die Lohndaten zu Arbeitnehmern nach Artikel 98 Absatz 1 Litera b StG und Artikel 24c Absatz 1 Litera a ABzStG, für die ein internationales Abkommen im Steuerbereich den internationalen automatischen Austausch von Informationen über diese Daten vorsieht.
2. Der steuerpflichtigen Person ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.

## 4.3. Bezug und Sicherung

### **Art. 49** 1. Steuerbezug (Art. 153 Abs. 1 lit. a StG) {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--49}

1. Die erste Rate der Einkommens- und Vermögenssteuer für das jeweilige Steuerjahr ist Ende Februar des dem Steuerjahr folgenden Jahres zu bezahlen.
2. Die zweite Rate der Einkommens- und Vermögenssteuer für das jeweilige Steuerjahr ist Ende April des dem Steuerjahr folgenden Jahres zu bezahlen.
3. Mittlerer Verfall der Einkommens- und Vermögenssteuer des jeweiligen Steuerjahres ist der 31. März des dem Steuerjahr folgenden Jahres.
4. Die Steuerverwaltung kann bei tiefen Beträgen darauf verzichten, eine provisorische Steuerrechnung zu stellen.

### **Art. 49a** 2. Elektronische Rechnungstellung (Art. 152 Abs. 5 StG) {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--49a}

1. Die Kantonale Steuerverwaltung ist berechtigt, ab Kalenderjahr 2013 und nach Anmeldung des Steuerpflichtigen Rechnungen elektronisch zuzustellen.

### **Art. 49b** 3. Vorauszahlung Grundstückgewinnsteuer (Art. 153 Abs. 4 StG) {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--49b}

1. Ein Vorauszahlungszins im Sinne von Artikel 153 Absatz 4 StG und ein allfälliger Überschuss werden der Verkäuferschaft gutgeschrieben beziehungsweise ausbezahlt.
2. Resultiert aus einem Verkauf nicht eine Grundstückgewinnsteuer, sondern eine Einkommenssteuer, wird die Vorauszahlung nicht verzinst.

### **Art. 50** 4. Mahn- und Betreibungsgebühren (Art. 154a Abs. 2, 155 Abs. 1 StG)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--50}

1. Die Gebühr für die zweite Mahnung beträgt 30 Franken.
2. Die Betreibungsgebühr beträgt 100 Franken.

### **Art. 51** 5. Nullveranlagung (Art. 156a StG)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--51}

1. Für Bezüger von Ergänzungsleistungen im Sinne des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie für Bezüger von Unterstützungsleistungen im Sinne von Artikel 1 des kantonalen Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger kann auf Antrag hin eine Nullveranlagung erlassen werden, sofern das massgebende Vermögen weniger als 25 000 Franken (Alleinstehende) beziehungsweise 40 000 Franken (Verheiratete) beträgt.
2. Das massgebende Vermögen setzt sich zusammen aus dem Reinvermögen plus der Differenz zwischen dem Steuerwert von Liegenschaften und deren Verkehrswert gemäss letzter amtlicher Bewertung.
3. Mit dem Antrag gemäss Absatz 1 verzichtet der Steuerpflichtige auf die Geltendmachung seines Verrechnungssteueranspruchs.

## 4.4. Behörden

### **Art. 52** Kantonale Steuerverwaltung (Art. 104 Abs. 4 DBG)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--52}

1. Der Kantonalen Steuerverwaltung obliegt:
   a) die Erhebung der Quellensteuern nach DBG;
   b) …
   c) die Verfolgung von Steuerhinterziehungen und von Verletzungen von Verfahrenspflichten gemäss Artikel 182 Absatz 4 DBG.
2. …

## 4.5. Mitarbeit und Entschädigung der Gemeinden

### **Art. 53** 1. Mitwirkung (Art. 169 Abs. 1 lit. a StG) {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--53}

1. Die Gemeinden sind verpflichtet:
   a) die vorgeschriebenen Mitteilungen und Aufforderungen zu veröffentlichen;
   b) das Steuerregister nach den Weisungen der kantonalen Steuerverwaltung zu erstellen;
   c) die Steuerakten nach den Weisungen der kantonalen Steuerverwaltung aufzubewahren;
   d) einzelne Steuererklärungsformulare zu versenden.

### **Art. 54** 2. Mindestanforderungen für die Veranlagung (Art. 170 Abs. 1 StG) {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--54}

1. Gemeinden, die eine Mindestanzahl von Fällen veranlagen und über entsprechend ausgebildete Mitarbeiter verfügen, können bei der Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer mitarbeiten. Die veranlagende Person muss die von der Kantonalen Steuerverwaltung verlangte Aus- und Weiterbildung erfolgreich absolvieren.
2. Die Gemeinde muss pro Gemeindemitarbeiter mindestens 1000 Fälle veranlagen.
3. Die Steuerverwaltung kann in fachlich begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

### **Art. 55** 3. Wahlmöglichkeiten (Art. 170 Abs. 2 StG) {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--55}

1. Die Gemeinde kann beantragen, 50, 60, 70 oder 80 Prozent der Fälle zu veranlagen. Der Antrag auf Mitarbeit oder Wechsel des Umfangs der Mitarbeit muss der Kantonalen Steuerverwaltung bis Ende April des laufenden Jahres für das nächste Jahr schriftlich eingereicht werden.
2. Die Steuerverwaltung kann in fachlich begründeten Fällen eine höhere Quote bewilligen, wenn die Arbeitsabläufe dadurch nicht erschwert werden.

### **Art. 56** 4. Mitarbeit bei der Veranlagung (Art. 170 Abs. 1 StG) {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--56}

1. Gemeinden, die bei der Veranlagung mitarbeiten, haben nach Weisung der Steuerverwaltung:
   a) alle für die Veranlagung erheblichen Tatsachen und Unterlagen zu ermitteln und abzulegen sowie die Selbstangaben auf den eingehenden Haupt- und Nebenformularen formell zu prüfen, solange die Steuererklärungen noch in der Gemeinde eingehen;
   b) die unselbständig Erwerbenden, die beschränkt Steuerpflichtigen sowie die Nichterwerbstätigen zu veranlagen;
   c) für den Steuerkommissär und seine Mitarbeiter geeignete Arbeitsräume mit EDV Infrastruktur sowie das notwendige, qualifizierte Personal für die Erledigung der Sekretariatsarbeiten zur Verfügung zu stellen.

### **Art. 57** 5. Entschädigung, a) Eingangskontrolle {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--57}

1. Die Gemeinde erhält für die Eingangskontrolle eine Entschädigung von 7 Franken pro Fall am Register, mindestens jedoch 1000 Franken, solange die Steuererklärungen noch in der Gemeinde eingehen.
2. …

### **Art. 58** b) Vorerfassen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--58}

1. Die mitveranlagenden Gemeinden sind verpflichtet, alle Daten sämtlicher in der Gemeinde eingehender Steuererklärungen vorzuerfassen. Nicht mitveranlagende Gemeinden können die Vorerfassung übernehmen, wenn sie an das elektronische Veranlagungssystem (EVA) angeschlossen sind.
2. Für die manuelle Vorerfassung erhält die Gemeinde sieben Franken pro Fall. Die Entschädigung wird nicht zusätzlich zur Veranlagungsentschädigung ausgerichtet.
3. Die Vorerfassung mittels Barcode oder Scanner wird nicht entschädigt.

### **Art. 59** c) Veranlagung durch die Gemeinde (Art. 171 Abs. 1 StG) {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--59}

1. Die Gemeinde erhält pro selbständig veranlagten Fall eine Entschädigung von:
   a) 45 Franken bei 50 % der Fälle
   b) 50 Franken bei 60 % der Fälle
   c) 55 Franken bei 70 % der Fälle
   d) 60 Franken bei 80 % der Fälle
   e) 65 Franken bei 90 % der Fälle
2. Die prozentuale Quote ist zu berechnen vom Total der Steuerpflichtigen abzüglich der Selbständigerwerbenden.
3. Übersteigen die nach Absatz 1 auszurichtenden Entschädigungen den nach Artikel 171 Absatz 1 StG zur Verfügung stehenden Betrag, sind die Ansätze nach Absatz 1 prozentual zu kürzen.
4. Die Kantonale Steuerverwaltung kann eine Kürzung der Entschädigung vornehmen, wenn die veranlagende Person nicht über die geforderte Aus- und Weiterbildung im Steuerrecht verfügt oder die Arbeitsqualität nicht den verlangten Anforderungen entspricht.

### **Art. 59a** 6. Führung Registerdaten und Meldung (Art. 171 Abs. 2 lit. b StG) {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--59a}

1. Die Gemeinden erhalten für die korrekte Führung der Registerdaten der Quellensteuerpflichtigen und die Meldung nach Artikel 169 Absatz 1 Litera d StG eine Entschädigung von 1,5 Prozent der bezogenen Kantonssteuern.
2. Die Kantonale Steuerverwaltung kann die Entschädigung kürzen oder streichen, wenn die Qualität der Registerdaten der Quellensteuerpflichtigen nicht den verlangten Anforderungen entspricht.

## 4.6. Entschädigung des Kantons

### **Art. 60** 1. Einkommens- und Vermögenssteuern {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--60}

1. Für die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern durch die Kantonale Steuerverwaltung werden von den Gemeinden keine Entschädigungen verlangt.
2. Für die Veranlagung der nach dem Aufwand besteuerten natürlichen Personen bezahlen die Gemeinden 150 Franken pro Fall.
3. Für das Scannen und die elektronische Archivierung der Steuerakten durch die kantonale Steuerverwaltung entrichten die Gemeinden eine Entschädigung von 2 Franken pro Steuerpflichtigen.

### **Art. 61** 2. Grundstückgewinnsteuer (Art. 30 Abs. 1 GKStG) {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--61}

1. Die Gemeinden entschädigen die kantonale Steuerverwaltung für die Veranlagung und den Bezug der Grundstückgewinnsteuer mit einer Fallpauschale von 90 Franken.
2. Die Fallpauschale ist auch bei einer Nullveranlagung und bei einer Ersatzbeschaffung zu bezahlen.
3. Eine Nachforderung im Sinne von Artikel 52 Absatz 2 StG löst keine Entschädigung aus.

### **Art. 61a** 3. Quellensteuer (Art. 165a Abs. 1 lit. f StG) {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--61a}

1. Die Kantonale Steuerverwaltung erhält von den Gemeinden eine Entschädigung von 2,5 Prozent des bezogenen Gemeindeanteils.
2. Die Landeskirchen und die Kirchgemeinden entschädigen die Kantonale Steuerverwaltung mit vier Prozent der bezogenen Kirchenanteile.

### **Art. 61b** 4. Gewinn-, Kapital- und Kultussteuer (Art. 165a Abs. 1 lit. d und e StG) {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--61b}

1. Die kantonale Steuerverwaltung erhebt für Veranlagung, Bezug und Abrechnung der Gewinn- und Kapitalsteuer für die Gemeinden sowie der Kultussteuer eine Gebühr von 2 Prozent der bezogenen Steuern.

## 5. Verrechnungssteuer, Anrechnung ausländischer Quellensteuern, Rückerstattung und Verrechnung des zusätzlichen Steuerrückbehalts USA&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 62** 1. Rückerstattung, a) Antrag {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--62}

1. Der Rückerstattungsantrag auf dem Wertschriftenverzeichnis beziehungsweise auf dem entsprechenden Formular ist gleichzeitig mit der Steuererklärung einzureichen.

### **Art. 63** b) Entscheid {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--63}

1. Die kantonale Steuerverwaltung prüft die bei ihr eingegangenen Rückerstattungsanträge, untersucht den Sachverhalt, trifft alle zur richtigen Ermittlung des Rückerstattungsanspruchs erforderlichen Massnahmen und fällt einen Entscheid.
2. Die kantonale Steuerverwaltung kann bei der Verrechnungssteuer eine provisorische Rückerstattung vornehmen. Der entsprechende Entscheid ist nicht zu begründen und nicht anfechtbar.

### **Art. 64** 2. Rückerstattung oder Verrechnung (Art. 72 StG) {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--64}

1. Die Rückerstattung der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern sowie des zusätzlichen Steuerrückbehalts USA erfolgt nach den Regeln für die Verrechnungssteuer (Art. 72 StG).

### **Art. 65** 3. Belastung von Kanton und Gemeinden {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--65}

1. Der Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern wird gemäss der bundesrätlichen Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf die einzelnen Steuerhoheiten beziehungsweise Steuerempfänger aufgeteilt.
2. Der dem Bund zu belastende Betrag wird um den kantonalen Anteil an der direkten Bundessteuer gekürzt. Diese Kürzung geht zulasten des Kantons.

## 6. &hellip;

### **Art. 66** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--66}

### **Art. 67** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--67}

### **Art. 68** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--68}

## 7. Schlussbestimmungen

### **Art. 69** 1. Übergangsrecht, a) Allgemeines&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--69}

1. Auf die Fälle der Steuerperiode 2007 sowie früherer Steuerperioden finden die materiellrechtlichen Bestimmungen der Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz vom 13. Februar 2001 Anwendung.

### **Art. 69a** b) Kommunale Grundstückgewinnsteuer (Art. 6 Abs. 4 GKStG) {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--69a}

1. Veranlagung und Bezug der kommunalen Grundstückgewinnsteuer, deren steuerbegründender Tatbestand vor dem 1. Januar 2009 eingetreten ist, erfolgen durch die zuständige Gemeinde. Gleiches gilt für Einsprache-, Rechtsmittel- und weitere Entscheide.

### **Art. 69b** c) Liegenschaftensteuer (Art. 19 Abs. 1 GKStG) {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--69b}

1. Die Veranlagung der Liegenschaftensteuer der Steuerperiode 2008 und früherer Steuerperioden erfolgt für die juristischen Personen durch die Gemeinde, für die natürlichen Personen durch die nach Steuergesetz für die direkten Steuern zuständige Behörde.

### **Art. 69c** d) Tarifkorrektur (Art. 191a StG) {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--69c}

1. Steuerpflichtige nach Artikel 98 Absatz 1 Litera a sowie unter Artikel 98 Absatz 1 Litera b StG fallende Quasi-Ansässige können, soweit kein fester Steuersatz zur Anwendung gelangt, für das Steuerjahr 2020 bis zum 31. März 2021 bei der Kantonalen Steuerverwaltung schriftlich ein Begehren um Tarifkorrektur stellen. Damit können mit dem Einkommen zusammenhängende Abzüge, erhöhte Berufsauslagen, Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung einschliesslich Umschulungskosten, Schuldzinsen, Unterhaltsbeiträge, Beiträge in die gebundene Selbstvorsorge, Krankheits- und Unfallkosten, behinderungsbedingte Kosten sowie Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden, soweit diese nicht im Tarif berücksichtigt sind.
2. Keine Tarifkorrektur wird vorgenommen für Steuerpflichtige mit einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung.
3. Für das Verfahren gilt im Übrigen Artikel 42 sinngemäss.

### **Art. 70** 2. Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--720.015--70}

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. Januar 2008 in Kraft.
2. Mit dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden die Ausführungsbestimmungen vom 13. Februar 2001 unter Vorbehalt von Artikel 69 aufgehoben.