740.000
# Kantonales Jagdgesetz
(KJG)
Vom 04.06.1989 (Stand 01.08.2025)

## 1. Allgemeine Bestimmungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 1** Jagdregal {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--1}

1. Dem Kanton stehen im Rahmen des Bundesrechts das Jagdregal und das Verfügungsrecht über die wildlebenden Säugetiere und Vögel (Wild) zu.
2. Der Kanton regelt und plant die Jagd. Er gewährleistet eine angemessene Nutzung der Wildbestände unter Berücksichtigung der Anliegen der Land- und Forstwirtschaft sowie des Natur- und Tierschutzes.
3. Der Kanton sorgt für die erforderliche Aufsicht.

### **Art. 2** Zweck {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--2}

1. Dieses Gesetz bezweckt:
   a) gesunde Wildbestände und deren Lebensräume zu pflegen und zu erhalten;
   b) bedrohte Tierarten zu schützen;
   c) die Wildschäden an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen;
   d) die Wildbestände durch die Bündner Patentjagd angemessen zu nutzen.

### **Art. 2a** Gleichstellung der Geschlechter {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--2a}

1. Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nicht etwas anderes ergibt.

## 2. Jagdsystem und Jagdarten

### **Art. 3** Jagdsystem {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--3}

1. Die Jagdberechtigung wird nach dem Patentsystem verliehen.

### **Art. 4** Jagdarten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--4}

1. Es werden folgende Jagdarten unterschieden: Hochjagd, Steinwildjagd, Niederjagd und Passjagd.
2. Die einzelnen Jagdarten können im Interesse einer artgerechten Bejagung, zur Anpassung der Bestände an die Tragfähigkeit des Lebensraumes und zur Begrenzung der Wildschäden unterteilt werden.

### **Art. 4a** Fallen zum Lebendfang {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--4a}

1. Fallen zum Lebendfang, insbesondere Kastenfallen, dürfen nur im Siedlungsbereich sowie bei Landwirtschaftsbetrieben in Dorfnähe und bei einzelnen Gebäuden eingesetzt werden, sofern der Einsatz von Schusswaffen aus Sicherheitsgründen nicht verantwortet werden kann.
2. Fallen zum Lebendfang dürfen unter Vorbehalt von Artikel 30 nur von der Wildhut und von den durch das zuständige Amt ermächtigten Jägern verwendet werden.

## 3. Regelung der Jagd

### **Art. 5** Jagdberechtigung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--5}

1. Wer jagen will, braucht ein Jagdpatent.
2. Berechtigt zum Bezug des Jagdpatentes ist, wer
   a) im Kalenderjahr das 19. Altersjahr erfüllt und urteilsfähig ist;
   b) sich über die bestandene bündnerische Eignungsprüfung ausweist;
   c) eine den Vorschriften des Bundes entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat;
   d) keinen Anlass für den Jagdausschluss oder die Patentverweigerung gibt.
3. Die Berechtigung für die Anmeldung zur Steinwildjagd setzt voraus, dass der betreffende Jäger mindestens fünf Jahre die Bündner Hochjagd ausgeübt hat. Im Übrigen gilt sinngemäss Artikel 11 Absatz 5 dieses Gesetzes.
4. Das Hoch-, Steinwild- oder Niederjagdpatent berechtigt den Inhaber auch zur Ausübung der Passjagd. Jäger, welche nicht Inhaber eines Hoch-, Steinwild- oder Niederjagdpatentes sind, dürfen die Passjagd nur mit entsprechender Bewilligung ausüben.

### **Art. 5a** Gästekarte {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--5a}

1. Mit der Gästekarte darf ein Jäger einen Gast für einen Tag an seiner Hochjagd beteiligen. Gästekarten werden erst ab dem dritten Jagdtag abgegeben.
2. Der Gast muss eine in der Schweiz anerkannte Jagdprüfung bestanden haben.
3. Er darf die Jagd nur in Begleitung des gastgebenden Jägers ausüben. Erlegtes Wild wird dem Beutekontingent des Gastgebers angerechnet.
4. Ein Jäger darf höchstens zwei Gästekarten beziehen. Er darf pro Tag nur einen Gast einladen.
5. Die Regierung kann die Abgabe von Gästekarten auf höchstens 100 Stück pro Hochjagd beschränken. Sie kann für Gäste die Liste der jagdbaren Wildtiere einschränken.

### **Art. 6** Geltungsbereich {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--6}

1. Das Jagdpatent ist persönlich und nicht übertragbar. Es gilt nur für die darin angegebene Jagd.
2. Ein Jagdberechtigter darf gleichzeitig nur eine Jagdart ausüben.
3. Das Jagdpatent berechtigt grundsätzlich zur Jagdausübung im ganzen Kanton.

### **Art. 7** Verweigerungsgründe {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--7}

1. Die Abgabe des Jagdpatentes wird Personen verweigert, welche:
   a) ihre gesetzlich oder behördlich festgesetzten Unterhalts- und Unterstützungspflichten nicht erfüllt haben;
   b) trotz Mahnung die fälligen, rechtskräftig veranlagten Einkommens- und Vermögenssteuern oder den Wehrpflichtersatz nicht bezahlt haben;
   c) im Straf- oder stationären Massnahmenvollzug stehen;
   d) unter umfassender Beistandschaft stehen, sofern keine Zustimmung des Beistandes vorliegt;
   e) fällige Bussen, Kosten, Gebühren oder Wertersatzbeiträge nicht bezahlt haben, welche wegen im Kanton begangener Jagdrechtsverletzungen ausgesprochen wurden oder dem Kanton nach Massgabe der eidgenössischen oder kantonalen Jagdgesetzgebung geschuldet werden;
   f) aufgrund eines nach Waffengesetzgebung ergangenen richterlichen oder behördlichen Entscheides keine Waffen besitzen, erwerben oder tragen dürfen oder deren Waffen beschlagnahmt worden sind;
   g) wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sowie wegen Alkohol- oder Betäubungsmittelmissbrauchs von der Jagdausübung durch das zuständige Departement ausgeschlossen worden sind.
2. Die Verweigerungsgründe gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung bleiben bis zu deren Beseitigung bestehen.
3. …
4. …

### **Art. 8** Auskunftspflicht {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--8}

1. Bewerber für ein Jagdpatent haben über Patentverweigerungsgründe und Bezugsvoraussetzungen wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen.

### **Art. 9** Jagdbare Arten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--9}

1. Als jagdbare Arten gelten:
   a) auf der Hochjagd: Rothirsch, Reh, Gämse, Wildschwein, Murmeltier, Fuchs und Dachs;
   b) auf der Niederjagd: Feldhase, Schneehase, Fuchs, Dachs, Edel- und Steinmarder, Birkhahn, Schneehuhn, Ringeltaube, Türkentaube, verwilderte Haustaube, Kolkrabe, Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster, Eichelhäher, Blässhuhn, Kormoran und Stockente;
   c) auf der Passjagd: Fuchs, Dachs, Edel- und Steinmarder.
2. Die Regierung kann die Liste der jagdbaren Arten erweitern oder einschränken. Sie legt in den Jagdbetriebsvorschriften fest, welche Tiere erlegt werden dürfen. Sie regelt den Schutz der Muttertiere und Jungtiere.

### **Art. 9a** Geschützte Arten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--9a}

1. Geschützte wildlebende Tierbestände dürfen nach Massgabe des Bundesrechtes reguliert werden.

### **Art. 10** Eigentum an der Beute {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--10}

1. Rechtmässig erlegtes Wild gehört dem Erleger.
2. Das von der Wildhut erlegte Wild verfällt dem Kanton.

### **Art. 11** Jagdzeiten Abschusspläne {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--11}

1. Die Regierung legt die Jagdzeiten in den Zeiträumen gemäss Absatz 2 derart fest, dass die Abschusspläne innert möglichst kurzer Zeit erfüllt werden können. Auf die Paarungszeit ist Rücksicht zunehmen.
2. Die Jagdzeiten sind in folgenden Zeiträumen anzusetzen:
   a) Hochjagd: Im Monat September, insgesamt höchstens 21 Tage mit der Möglichkeit eines Jagdunterbruchs für die Dauer von mindestens drei aufeinander folgenden Tagen;
   b) Steinwildjagd: 1. Oktober bis 15. November;
   c) Niederjagd: 1. Oktober bis 30. November, für Birkhahn und Schneehuhn erst ab 16. Oktober;
   d) Passjagd: 1. November bis Ende Februar, für Dachse bis 15. Januar, für Edel- und Steinmarder bis 15. Februar.
3. Mit der Festlegung der Wildschutzgebiete und der Regelung der Jagd ist anzustreben, dass die Abschusspläne möglichst in den Zeiträumen gemäss Absatz 2 erfüllt werden.
4. Werden die Abschusspläne in den Zeiträumen gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung nicht erfüllt, kann die Regierung zur Regulierung der Wildbestände Sonderjagden bis längstens 20. Dezember anordnen.
5. Die Regierung erlässt die nötigen Bestimmungen für die Durchführung von Sonderjagden. Dabei kann sie aufgrund der Zahl des zu erlegenden Wildes und der Grösse des Jagdgebietes die Gültigkeit des Jagdpatentes auf bestimmte Gebiete beschränken. Ebenso kann sie die Anzahl der Jagdpatente begrenzen.

### **Art. 12** Schontage {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--12}

1. Am Eidgenössischen Bettag sowie vom 24. bis und mit 26. Dezember ist die Ausübung der Jagd verboten.

### **Art. 13** Jagdwaffen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--13}

1. Es dürfen folgende Jagdwaffen verwendet werden:
   a) für die Hoch- und Steinwildjagd: Büchsen mit einem Kugellauf ohne Magazin, Kaliber mindestens 10,2 mm;
   b) für die Nieder- und Passjagd: Doppelflinten, Bockflinten oder einläufige Flinten ohne Magazin. Hahnflinten sind nicht gestattet;
   c) für die Sonderjagd: nach Bedarf die Hoch- und Niederjagdwaffe gemäss Beschluss der Regierung.
2. Die Verwendung von Zielfernrohren ist gestattet.
3. Zur Jagd verwendete Waffen müssen einwandfrei funktionieren und gesichert werden können sowie kontrolliert und im Jagdpatentbüchlein eingetragen sein.
4. …

### **Art. 13a** Einschiessen der Jagdwaffen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--13a}

1. Vor Jagdbeginn hat der Jäger seine Treffsicherheit zu üben und seine Jagdwaffe, mit der er die jeweilige Jagd ausübt, einzuschiessen.
2. Das Einschiessen der Jagdwaffen hat in einem von den Gemeinden zugewiesenen Jagdschiessstand oder in einer anderen, von den zuständigen Behörden bewilligten Schiessanlage zu erfolgen.
3. …

### **Art. 13b** Jagdliche Schiesspflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--13b}

1. Der Jäger hat vor Jagdbeginn die jagdliche Schiesspflicht zu erfüllen. Die Regierung bestimmt die Leistungsnormen und regelt den Ablauf der jagdlichen Schiesspflicht.
2. Mit der Durchführung der jagdlichen Schiesspflicht kann das zuständige Amt insbesondere Jagdverbände und Jagdfachgeschäfte mit eigenen Schiessanlagen im Kanton beauftragen. Das Amt kann hierfür entsprechende Vereinbarungen abschliessen.

### **Art. 13c** Haftpflichtversicherung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--13c}

1. Das Einschiessen der Jagdwaffen sowie die Erfüllung der jagdlichen Schiesspflicht setzen voraus, dass der betreffende Jäger eine Haftpflichtversicherung gemäss Artikel 5 Absatz 2 Litera c abgeschlossen hat.

### **Art. 13d** Verwendung bleifreier Munition {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--13d}

1. Die Regierung schreibt die Verwendung bleifreier Kugel- und Schrotmunition vor, wenn dies unter dem Aspekt der Sicherheit und aus Sicht des Tierschutzes verantwortet werden kann.

### **Art. 14** Jagdgeräte, Jagdhunde und Hilfsmittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--14}

1. Die Regierung kann Bestimmungen über die zulässigen Jagdgeräte, wie insbesondere Munition und Fallen mit Zubehör erlassen.
2. Sie regelt die Verwendung von Jagdhunden, von Transport- und anderen Hilfsmitteln. Die Jagd auf Wasserwild darf nur mit einem geprüften Hund ausgeübt werden.
3. …

### **Art. 14a** Jäger mit einer Behinderung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--14a}

1. Für Jäger mit einer Behinderung kann die Regierung Ausnahmeregelungen für den Zugang zum Jagdgebiet erlassen.

### **Art. 15** Weidgerechte Jagdausübung, 1. Allgemeine Grundsätze&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--15}

1. Bei der Ausübung der Jagd hat sich der Jäger weidgerecht zu verhalten.
2. Insbesondere hat er sich vor der Schussabgabe zu vergewissern, dass das Wild jagdbar, die Schussdistanz und die Stellung des Tieres weidgerecht und eine Gefährdung von Menschen und Dritteigentum ausgeschlossen sind. Liegt das Wild nicht im Feuer, ist eine gründliche Nachsuche durchzuführen.
3. Stellt der Jäger fest, dass das erlegte Tier nach den Vorschriften nicht jagdbar war, hat er unverzüglich Selbstanzeige zu erstatten. Bestehen Zweifel an der Jagdbarkeit, hat er die Beute umgehend dem zuständigen Wildhüter zur Kontrolle vorzuzeigen. Jegliche Veränderung der Beute zum Zwecke der Täuschung ist untersagt.
4. Erlegtes Wild ist nach den Grundsätzen der Fleischhygiene zu behandeln und ordnungsgemäss zu verwerten.
5. Laute Treibjagden sind verboten.
6. Gefährdet ein Jäger bei der Jagdausübung die öffentliche Sicherheit, können ihm Kantonspolizei und Wildhüter anlässlich der Feststellung des Sachverhalts das Jagdpatent entziehen. In diesem Fall ist innert 24 Stunden Rapport an das Departement zu erstatten, welches über den Fortbestand des vorläufigen Entzugs unverzüglich entscheidet.

### **Art. 16** Begleitpersonen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--16}

1. Personen ohne Jagdpatent dürfen sich nicht aktiv an der Jagd beteiligen. Im Widerhandlungsfall machen sich der Patentinhaber und die Begleitperson strafbar.

### **Art. 17** Örtliches Jagdverbot {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--17}

1. Die Jagd darf an folgenden Orten nicht ausgeübt werden:
   a) wo Mensch oder Dritteigentum gefährdet ist;
   b) auf Friedhöfen;
   c) in Gebieten, die aus überwiegend öffentlichem Interesse von der Regierung gesperrt worden sind.

### **Art. 18** Abschusskontrolle und Vorweisungspflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--18}

1. Die Regierung erlässt Vorschriften über die Abschusskontrolle. Sie bestimmt auch, für welche Tierarten eine Vorweisungspflicht besteht.

### **Art. 19** Jagdbetrieb {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--19}

1. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, regelt die Regierung den Jagdbetrieb und erlässt die hiefür notwendigen Bestimmungen.

## 4. Planung der Jagd

### **Art. 20** Zweck und Vorgehen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--20}

1. Die Jagd ist zu planen, um gesunde, den örtlichen Verhältnissen angepasste und natürlich strukturierte Wildbestände zu erhalten.
2. Es sind die Bestände aufzunehmen, ihre Entwicklung zu überwachen sowie ihre Einwirkungen auf landwirtschaftliche Kulturen, Wald, Weiden und andere Tierarten zu erfassen.
3. Gestützt auf diese Erhebungen werden Abschusspläne erstellt. Diese legen die Anteile fest, welche den Beständen zu entnehmen sind.
4. Die Regierung kann das dem einzelnen Jäger zustehende Abschusskontingent festlegen. Für die Anrechnung an das Kontingent kann sie die unterschiedlichen Verhältnisse nach Region und Wildart berücksichtigen. Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Jagdplanung fest.

## 5. Gebühren

### **Art. 21** Ertrag des Jagdregals {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--21}

1. Der Ertrag aus den Patent- und Abschussgebühren sowie aus den weiteren Einnahmen aus der Jagd hat mindestens die Aufwendungen des Jagdwesens zu decken.

### **Art. 21a** Patentgebühren, 1. Hoch-, Nieder-, Sonder- und Passjagd&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--21a}

1. Die Patentgebühr für die Hoch- und Niederjagd beträgt:
   1. Für Schweizer Bürger und für niedergelassene Ausländer, welche mindestens seit drei aufeinanderfolgenden Monaten ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Graubünden haben:
   Hochjagd: Fr. 805.–
   Niederjagd: Fr. 302.–
   2. Für Schweizer Bürger und für niedergelassene Ausländer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton, welche jedoch früher während mindestens zehn Jahren diesen Wohnsitz im Kanton Graubünden hatten:
   Hochjagd: mindestens Fr. 1300.– und höchstens Fr. 2000.–
   Niederjagd mindestens Fr. 500.– und höchstens Fr. 800.–
   3. Für andere Schweizer Bürger und für niedergelassene Ausländer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton:
   Hochjagd: mindestens Fr. 2000.– und höchstens Fr. 3500.–
   Niederjagd: mindestens Fr. 800.– und höchstens Fr. 1500.–
   4. Für Ausländer mit Aufenthalt im Kanton:
   Hochjagd: mindestens Fr. 4000.– und höchstens Fr. 6500.–
   Niederjagd: mindestens Fr. 1500.– und höchstens Fr. 2500.–
   5. Für andere Ausländer:
   Hochjagd: mindestens Fr. 8000.– und höchstens Fr. 14 000.–
   Niederjagd: mindestens Fr. 6000.– und höchstens Fr. 8000.–
   6. Für die Verwendung eines Jagdhundes:
   Schweizer Bürger und niedergelassene Ausländer mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton: Fr. 149.–
   Andere Schweizer Bürger und Ausländer: Fr. 449.–
1bis Die Gebühr für die Gästekarte beträgt 215 Franken.
2. Für die Ausübung der Sonderjagd hat der Jäger eine Patentgebühr von mindestens 50 Franken und höchstens 200 Franken zu entrichten. Für erlegtes Schalenwild ist in der Regel zusätzlich eine Abschussgebühr von bis zu 6 Franken pro Kilogramm zu bezahlen. Gewogen wird das Tier im Fell ohne Haupt. Die Abschussgebühr für das erlegte Wild ist nach Massgabe der jagdplanerischen Ziele abzustufen.
3. Für die Ausübung der Passjagd hat der Jäger eine Patentgebühr von höchstens 50 Franken zu entrichten, sofern er im betreffenden Jahr kein Hoch-, Steinwild- oder Niederjagdpatent gelöst hat.

### **Art. 21b** 2. Steinwildjagd {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--21b}

1. Für die Ausübung der Steinwildjagd hat der Jäger eine Patentgebühr von mindestens 100 Franken und höchstens 200 Franken sowie eine Abschussgebühr zu entrichten.
2. Die Abschussgebühr beträgt für eine Steingeiss sowie für ein- bis dreijährige Böcke höchstens 200 Franken, für vier- und fünfjährige Böcke höchstens 400 Franken und für sechsjährige und ältere Böcke höchstens 700 Franken.

### **Art. 21c** 3. Festsetzung und Anpassung der Gebühren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--21c}

1. Die Patent- und Abschussgebühren gemäss Artikel 21a Absatz 1 Ziffern 2 bis 5, Artikel 21a Absatz 2 und 3 sowie Artikel 21b dieses Gesetzes werden von der Regierung festgelegt.
2. Die Regierung kann die Patent- und Abschussgebühren beziehungsweise die festgelegten Gebührenrahmen gemäss Artikel 21a und Artikel 21b dieses Gesetzes der Teuerung anpassen.

### **Art. 21d** Kosten für Dienstleistungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--21d}

1. Für Dienstleistungen des zuständigen Amtes zu Gunsten Dritter kann vom Auftraggeber, vom Begünstigten oder vom schuldhaften Verursacher eine Entschädigung verlangt werden.
2. Die Entschädigung wird nach dem Zeit- und Sachaufwand bemessen.

## 6. Wildschutz

### **Art. 22** Schutz der Lebensräume {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--22}

1. Kanton und Gemeinden sorgen in Abwägung aller Interessen für die Erhaltung und den Schutz der Lebensräume des Wildes. Insbesondere obliegt ihnen der Schutz von Lebensräumen bedrohter Wildarten.

### **Art. 23** Hegemassnahmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--23}

1. Um den Ansprüchen des Wildes nach Nahrung, Deckung und Schutz zu genügen, sind Hegemassnahmen zu treffen. Mit diesen sind insbesondere wildgerechte Lebensräume zu schaffen, zu erhalten und zu verbessern und die Äsungsbedingungen im Hinblick auf Notzeiten zu ergänzen.
2. Die Regierung erlässt nach Anhören der interessierten Kreise ein Hegereglement und regelt darin die Hegemassnahmen, die Hegetätigkeit sowie die Verwendung der Hegemittel. Der Kanton stellt jährlich die erforderlichen Hegemittel zur Verfügung.

### **Art. 24** Wildkrankheiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--24}

1. Die Regierung trifft die erforderlichen Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Wildkrankheiten.

### **Art. 25** Aussetzen von Wild {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--25}

1. Das Aussetzen von Wild bedarf einer Bewilligung des zuständigen Departementes. Die Zuständigkeit des Bundes bleibt vorbehalten.

### **Art. 26** Halten von Wildtieren&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--26}

1. Die Bewilligung zum Halten von Wildtieren wird vom zuständigen Amt erteilt. Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit ist vorgängig anzuhören.
2. …

### **Art. 27** Schutz vor Störung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--27}

1. Das Wild ist vor Störung zu schützen. Die Regierung erlässt entsprechende Bestimmungen, insbesondere über die Beseitigung wildernder Hunde und streunender Katzen sowie über die Suche von Abwurfstangen.
2. Wenn Störungen in Wildeinstandsgebieten das ortsübliche Mass übersteigen und das Leben und Gedeihen des Wildes beeinträchtigen, können die Gemeinden das Zutrittsrecht zu diesen örtlich und zeitlich einschränken, wenn der Zweck dieses Gesetzes dies rechtfertigt. Gegenteilige Interessen sind beim Entscheid zu berücksichtigen.

### **Art. 28** Wildschutzgebiete {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--28}

1. Wildschutzgebiete haben in erster Linie der Hebung lokal schwacher Wildbestände, der Verbesserung der natürlichen Bestandesstruktur und dem Schutz bedrohter Wildarten vor Störungen durch den Jagdbetrieb zu dienen.
2. Die kantonalen Wildschutzgebiete werden von der Regierung in der Regel für die Dauer von fünf Jahren festgelegt. Die Territorialgemeinde und die an das Wildschutzgebiet angrenzenden Territorialgemeinden sind anzuhören. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundesrates für die eidgenössischen Jagdbanngebiete.
3. Die Schaffung und Beibehaltung von Wildschutzgebieten darf nur erfolgen, wenn der Zweck des Gesetzes dies rechtfertigt.
4. Wildschutzgebiete können vor Ablauf der festgesetzten Dauer geändert oder aufgehoben werden, sofern es die Regulierung der Wildbestände, forstliche oder landwirtschaftliche Interessen erfordern.

## 7. Wildschaden

### **Art. 29** Verhütung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--29}

1. Der Kanton sorgt mit der Jagd, der Pflege und Nutzung der Lebensräume für Wildbestände, die keine übermässigen Schäden an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen verursachen.
2. Der am Wald verursachte Wildschaden darf die natürliche Verjüngung mit standortgemässen Baumarten als Grundlage einer nachhaltigen Bewirtschaftung nicht gefährden.

### **Art. 29a** Verbot der Wildfütterung, 1. Schalenwild {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--29a}

1. Schalenwildfütterungen sind verboten. Ausnahmen gelten für Tristen im Rahmen der Hegekonzepte des zuständigen Amts.
2. In ausserordentlichen Situationen für das Wild entscheidet das zuständige Departement über die Anordnung von Notmassnahmen.

### **Art. 29b** 2. Grossraubwild {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--29b}

1. Das Füttern und Anlocken von Grossraubwild im Siedlungsbereich ist verboten.

### **Art. 29c** 3. Beseitigung widerrechtlicher Futterstellen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--29c}

1. Das zuständige Amt ordnet die Entfernung widerrechtlicher Futterstellen an. Im Unterlassungsfall erfolgt eine Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen.
2. Geht von der Abfallbeseitigung in der Gemeinde oder der Art der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs Fütterungswirkung aus, zeigt das Amt dies der zuständigen Behörde an.

### **Art. 30** Selbsthilfe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--30}

1. Zum Schutz von Haustieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen ist es Grundeigentümern und Pächtern ohne besondere Bewilligung gestattet, einzelne Tiere, die Schaden anrichten, einzufangen oder zu erlegen. Die Übertragung dieses Rechtes an jagdberechtigte Personen ist zulässig.
2. Gefangene oder erlegte Tiere sind umgehend dem zuständigen Amt zu melden.
3. Die Regierung bezeichnet die Tierarten, gegen die Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen.

### **Art. 31** Abwehrmassnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--31}

1. Der Kanton entrichtet Beiträge an die Kosten von Abwehrmassnahmen zur Verhütung von Wildschaden.
2. Das zuständige Amt kann jederzeit Massnahmen gegen einzelne jagdbare Tiere, die erheblichen Schaden anrichten, anordnen oder erlauben. Massgebend für diese Befugnis ist Artikel 12 Absatz 2 des eidgenössischen Jagdgesetzes.
3. Die Bewilligung zum Abschuss geschützter Tiere, welche erheblichen Schaden anrichten, erteilt das zuständige Departement unter Vorbehalt des Bundesrechts. Es kann diese Befugnis teilweise oder vollständig dem zuständigen Amt übertragen.

### **Art. 32** Vergütung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--32}

1. Der Kanton entschädigt den durch jagdbares Wild und Steinwild verursachten Schaden an landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren. Die Entschädigung entfällt bei Bagatellschäden.
2. Durch jagdbares Wild und Steinwild am Wald verursachte Schäden an natürlichen Verjüngungen und Pflanzungen werden angemessen entschädigt. Die Entschädigung erfolgt in Form von Beiträgen des Kantons an Massnahmen, die zur Gewährleistung der Waldfunktionen erforderlich sind.
3. Bund und Kanton entschädigen den durch geschütztes Wild verursachten Schaden im Rahmen der Bundesgesetzgebung.
4. Die Vergütung oder der Beitrag entfällt oder wird herabgesetzt, wenn der Geschädigte die ihm zumutbaren Abwehrmassnahmen nicht getroffen hat.

### **Art. 33** Zuständigkeit des Grossen Rates&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--33}

1. Der Grosse Rat regelt die Beitrags- und Entschädigungspflicht bei der Verhütung und Vergütung von Wildschäden.

## 8. Information, Ausbildung und Forschung

### **Art. 34** Information {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--34}

1. Das Departement sorgt dafür, dass die Bevölkerung über die Lebensweise des Wildes, seine Bedürfnisse und seinen Schutz ausreichend informiert wird.

### **Art. 35** Aus- und Weiterbildung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--35}

1. Das Departement sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Jagdaufsichtsorgane und fördert jene der Jäger.

### **Art. 36** Eignungsprüfung, 1. Grundsatz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--36}

1. Personen, welche im Kalenderjahr mindestens das 18. Altersjahr erfüllen, die vorgeschriebene Hegeleistung erbracht haben, in den letzten drei Jahren nicht rechtskräftig wegen vorsätzlicher Tierquälerei verurteilt worden sind, und gegen die keine Verweigerungsgründe gemäss Artikel 7 dieses Gesetzes vorliegen, können sich zur Eignungsprüfung anmelden.
2. Die Regierung erlässt die nötigen Bestimmungen für die Durchführung der Eignungsprüfung und bestimmt, welche Anforderungen die Kandidaten erfüllen müssen, um die Prüfung zu bestehen.
3. Sie setzt eine Prüfungsgebühr von höchstens 300 Franken fest.
4. Gegen das Ergebnis von Eignungsprüfungen kann innert zehn Tagen seit der Mitteilung Beschwerde beim zuständigen Amt erhoben werden. Im Falle eines Weiterzuges entscheidet das Departement endgültig.

### **Art. 36a** 2. Ausnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--36a}

1. Jäger, welche im In- oder Ausland eine den Anforderungen des Kantons Graubünden gleichwertige Jagdschiessprüfung bestanden haben, können von der Waffen- und Schiessprüfung entbunden werden.
2. Der entsprechende Nachweis ist vom betreffenden Jäger zu erbringen.

### **Art. 37** Forschung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--37}

1. Der Kanton leistet Beiträge an Forschungsprojekte von kantonalem Interesse über das Wild und dessen Lebensräume.
2. Das Departement kann zu Forschungszwecken Ausnahmen von den Schutzbestimmungen für jagdbares Wild bewilligen.

## 9. Vollzug und Aufsicht

### **Art. 38** Vollzug {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--38}

1. Der Vollzug des Gesetzes obliegt der Regierung. Sie erlässt hiezu die erforderlichen Vorschriften.

### **Art. 39** Departement {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--39}

1. Das zuständige Departement ist ausführendes Organ der Regierung für Verwaltung, Aufsicht und Pflege der Jagd.

### **Art. 40** Jagdkommission {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--40}

1. Die Regierung wählt eine aus sieben bis neun Mitgliedern bestehende Jagdkommission. Den Vorsitz führt der Vorsteher des zuständigen Departements.
2. Die Jagdkommission berät das Departement und die Regierung in allen wichtigen Fragen des Jagdwesens.
3. Den interessierten Kreisen steht ein Vorschlagsrecht zu. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt höchstens 12 Jahre.
4. Die Regierung regelt die Aufgaben der Kommission.

### **Art. 41** Zuständiges Amt {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--41}

1. Das zuständige Amt ist die Fachstelle für das Jagdwesen.

### **Art. 42** Wildhüter {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--42}

1. Die Wildhüter üben insbesondere hegerische, jagdplanerische und jagdpolizeiliche Funktionen aus. Sie sind dem zuständigen Amt unterstellt.

### **Art. 43** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--43}

### **Art. 44** Aufsichtsorgane {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--44}

1. Die Jagdaufsicht wird ausgeübt durch:
   a) den Vorsteher und den Wildbiologen des zuständigen Amts;
   b) die Wildhüter;
   c) die Fischereiaufseher;
   d) die Kantonspolizei;
   e) die Nationalparkwächter;
   f) die eidgenössischen Grenzwächter, soweit sie dazu dienstlich ermächtigt sind.
2. Der Vorsteher und der Wildbiologe des zuständigen Amts, die Wildhüter, die Fischereiaufseher, die Nationalparkwächter und die Grenzwächter sind Organe der Strafverfolgungsbehörden. Bei Strafverfolgungen im Zusammenhang mit der Jagd oder der Fischerei haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie die Kantonspolizei.
3. Die Regierung regelt die Aufgaben und Befugnisse der Jagdaufsichtsorgane.

### **Art. 45** Auskunftspflicht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--45}

1. Wer im Besitze von Wild, Wildtrophäen oder Wildbret ist, solches verkauft oder als Präparator entgegengenommen hat, ist verpflichtet, den zuständigen Behörden wahrheitsgetreu Aufschluss über die Herkunft zu erteilen. Vorbehalten bleibt das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Strafprozessordnung.

### **Art. 46** Fallwild {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--46}

1. Fallwild gehört dem Kanton.
2. Über die Trophäe kann der Finder verfügen, wenn er das Fallwild ordnungsgemäss einem Wildhüter gemeldet hat.
3. Das zuständige Amt überlässt das Fallwild in begründeten Fällen dem Finder.

## 10. Strafbestimmungen

### **Art. 47** Übertretungen kantonalen Rechts {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--47}

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen verstösst, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, sofern die Übertretung nicht bereits nach Bundesrecht geahndet wird. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
2. Soweit das Bundesrecht oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach der Strafprozessordnung und der kantonalen Einführungsgesetzgebung.

### **Art. 47a** Ordnungsbussenverfahren, 1. Grundsatz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--47a}

1. Übertretungen können im Ordnungsbussenverfahren nach kantonalem Recht geahndet werden.

### **Art. 47b** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--47b}

### **Art. 47c** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--47c}

### **Art. 47d** 2. Register&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--47d}

1. Rechtskräftig ausgesprochene Ordnungsbussen sowie die Personalien der Täterin oder des Täters können in einem kantonalen Register erfasst werden.
2. Die Daten sind spätestens fünf Jahre nach deren Eintrag zu löschen.

### **Art. 48** Nebenstrafe {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--48}

1. Die Jagdberechtigung wird vom Richter für mindestens ein Jahr und höchstens zehn Jahre gestützt auf kantonales Recht entzogen, wenn der Inhaber der Berechtigung:
   a) als Täter, Anstifter oder Gehilfe vorsätzlich Tiere gequält, Wild liegengelassen oder Wild zum Zwecke der Täuschung verändert hat;
   b) ein Jagdpatent erschlichen hat;
   c) eine schwere vorsätzliche Jagdrechtsübertretung begangen hat.
2. Der Entzug der Jagdberechtigung gemäss Absatz 1 gilt nur für die Jagdausübung im Kanton.

### **Art. 49** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--49}

### **Art. 50** Nichtabgabe der Abschussliste {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--50}

1. Die Nichtabgabe oder die verspätete Abgabe der Abschussliste werden vom zuständigen Amt im Ordnungsbussenverfahren nach kantonalem Recht mit Busse bis zu 200 Franken geahndet.

### **Art. 51** Widerrechtlich erlegtes Wild, Wildbretpreis&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--51}

1. Widerrechtlich erlegtes Wild verfällt dem Kanton und wird einem allfälligen Abschusskontingent angerechnet.
2. Der fehlbare Jäger hat widerrechtlich erlegtes Wild ohne Haupt zu dem von der Regierung festgelegten Wildbretpreis zu übernehmen. Dieser beträgt bis zu 12 Franken pro Kilogramm. Massgebend für die Abstufung des Wildbretpreises ist der Marktpreis der betreffenden Wildart.

### **Art. 52** Wertersatz bei Vergehen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--52}

1. Bei einer vorsätzlichen Widerhandlung gegen Artikel 17 Absatz 1 des eidgenössischen Jagdgesetzes hat der Täter einen Wertersatz bis zu 20 000 Franken zu bezahlen. Bei Fahrlässigkeit beträgt der Wertersatz bis zu 5000 Franken.
2. Bei der Bemessung des Wertersatzes ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Täter eine jagdbare oder geschützte Wildart gefrevelt hat.
3. …
4. Die Strafbehörde, welche über die Straftat urteilt, hat gleichzeitig auch über den Wertersatz zu befinden.

## 11. Schluss- und Übergangsbestimmungen

### **Art. 53** Inkraftsetzung, Aufhebung bisherigen Rechts {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--53}

1. Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
2. Auf diesen Zeitpunkt werden das Gesetz über die Jagd und den Wild- und Vogelschutz im Kanton Graubünden vom 4. November 1962, teilrevidiert am 14. Oktober 1973, sowie die Bestimmungen aller anderen Erlasse, die mit dem vorliegenden Gesetz in Widerspruch stehen, aufgehoben.

### **Art. 54** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--54}

### **Art. 55** Änderung bisherigen Rechts {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.000--55}