740.030
# Verordnung über die Erhebung von Ordnungsbussen bei Jagdrechtsübertretungen
(OBVJ)
Vom 10.08.2004 (Stand 01.03.2020)

## 1. Ordnungsbussenverfahren nach kantonalem Recht&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.030--1}

1. Übertretungen der Jagdvorschriften werden im Ordnungsbussenverfahren geahndet, sofern die Voraussetzungen von Artikel 45 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung erfüllt sind.

### **Art. 2** Bussenliste {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.030--2}

1. Übertretungen von Jagdvorschriften werden mit Ordnungsbussen gemäss Anhang 1 der Verordnung über den Jagdbetrieb geahndet.

### **Art. 3** Zuständige Jagdaufsichtsorgane {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.030--3}

1. Die Jagdaufsichtsorgane gemäss Artikel 44 Absatz 1 des kantonalen Jagdgesetzes sind ermächtigt, Ordnungsbussen zu erheben.

### **Art. 4** Ablehnung und Verzeigung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.030--4}

1. Die Jagdaufsichtsorgane sind verpflichtet, der Täterin oder dem Täter mitzuteilen, dass sie oder er das Ordnungsbussenverfahren ablehnen kann.
2. Lehnt die Täterin oder der Täter das Ordnungsbussenverfahren ab, wird das ordentliche Strafverfahren durchgeführt.
3. Wird das Ordnungsbussenverfahren für eine von mehreren der Täterin oder dem Täter vorgeworfenen Übertretungen abgelehnt, werden alle Übertretungen im ordentlichen Strafverfahren beurteilt.

### **Art. 5** Bussenformulare und Weisungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.030--5}

1. Die Bussenformulare müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
   a) Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Täterin oder des Täters;
   b) Art, Zeit und Ort der Widerhandlung sowie die einschlägigen Ziffern der Bussenliste;
   c) den Bussenbetrag;
   d) den Hinweis, dass das ordentliche Strafverfahren durchgeführt wird, sofern die Busse nicht innert 30 Tagen bezahlt wird;
   e) die Dauer der Bedenkfrist;
   f) das Datum der Abgabe des Bussenformulars;
   g) die Unterschrift des Jagdaufsichtsorgans.
2. Das Amt für Jagd und Fischerei erlässt die für die Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens nötigen Weisungen.

### **Art. 6** Bezahlung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.030--6}

1. Die Täterin oder der Täter kann die Busse sofort oder innert 30 Tagen bezahlen.
2. Bei sofortiger Bezahlung wird eine Quittung ausgestellt.
3. Bezahlt die Täterin oder der Täter die Busse nicht sofort, so erhält sie oder er ab Rechnungsstellung eine Bedenkfrist von 30 Tagen. Geht innert der Bedenkfrist keine Zahlung ein, ist das ordentliche Strafverfahren einzuleiten.

### **Art. 7** Register {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.030--7}

1. Das Amt für Jagd und Fischerei führt das Ordnungsbussen-Register gemäss Artikel 47d Absatz 1 des kantonalen Jagdgesetzes.
2. Die Daten sind fünf Jahre nach deren Eintrag zu löschen.

## 2. Ordnungsbussenverfahren nach Bundesrecht&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 7a** Zuständige Behörden {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.030--7a}

1. Die Jagdaufsichtsorgane gemäss Artikel 44 Absatz 1 des kantonalen Jagdgesetzes sind zuständig für die Erhebung von Ordnungsbussen gemäss bundesrechtlicher Ordnungsbussengesetzgebung.
1bis Die gemäss Artikel 27 Absatz 2 des kantonalen Jagdgesetzes für die Ausscheidung von Ruhezonen für Wildtiere zuständigen Gemeinden sind befugt, das Betreten oder Befahren dieser Ruhezonen ausserhalb der bezeichneten Routen und Wege in eigenem Namen zu ahnden.
2. Das Verfahren richtet sich nach dem Ordnungsbussengesetz des Bundes.

### **Art. 8** In-Kraft-Treten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.030--8}

1. Diese Verordnung tritt am 1. September 2004 in Kraft.