740.040
# Verordnung über die Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung in der Landwirtschaft
(VWL)
Vom 08.12.1998 (Stand 01.03.2018)

## 1. Wildschadenverhütung

### **Art. 1** Beitragsgesuche {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.040--1}

1. Grundeigentümer, Pächter und Bewirtschafter haben Beitragsgesuche für das Zäunen von erheblich gefährdeten Intensivkulturen beim Amt einzureichen.
2. Sie haben die Notwendigkeit der Zäunung zu begründen. Das Gesuch muss zudem einen Kurzbeschrieb des Projektes, einen Situationsplan und den Kostenvoranschlag beinhalten.

### **Art. 1a** Vorgaben für die Erstellung von Hirsch- und Rehzäunen, 1. Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.040--1a}

1. Für die Erstellung von Hirsch- und Rehzäunen gelten folgende Vorgaben:
   a) Hirschzaun: senkrechte Höhe mindestens 2,00 m; Rehzaun: senkrechte Höhe mindestens 1,50 m; Knotengitter rechteckig, Drahtgeflecht diagonal oder gleichwertiges Material;
   b) Zaunpfähle und Eckverstrebungen aus Edelkastanie, Eiche oder Lärche, auf felsigem Untergrund Metallpfähle oder Röhren, Abstand der Pfähle in der Regel rund 3,00 m.
2. Bei Steinschlag, Schneerutschgefahr oder in Hanglagen sind besondere Konstruktionen vorzusehen, welche die Wirksamkeit der Zäune gewährleisten.

### **Art. 1b** 2. Pauschalkosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.040--1b}

1. Die anrechenbaren Pauschalkosten werden vom Amt festgelegt und periodisch der Teuerung angepasst.

### **Art. 1c** 3. Prüfung des Gesuchs {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.040--1c}

1. Das Amt prüft die Gesuche. In begründeten Fällen kann es von den Vorgaben gemäss Artikel 1a dieser Verordnung abweichen.
2. Massgebend für die Ermittlung und Zusicherung eines Kantonsbeitrags ist Artikel 19 der kantonalen Jagdverordnung vom 29. Mai 1998.

### **Art. 2** Entscheid {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.040--2}

1. Über das Gesuch und gegebenenfalls eine Beitragszusicherung befindet das Departement.

### **Art. 3** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.040--3}

### **Art. 4** Auszahlung des Kantonsbeitrages {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.040--4}

1. Die Abrechnungen sind dem Amt zuzustellen. Dieses prüft die Abrechnungen und entrichtet die Beiträge.
2. …
3. …

## 2. Wildschadenvergütung

### **Art. 5** Schätzungsorgane und Schätzungskreise {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.040--5}

1. Schätzungsorgane sind die vom Departement gewählten Wildschadenschätzer.
2. Jeder Jagdbezirk bildet in der Regel einen Schätzungskreis.

### **Art. 6** Schadenmeldung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.040--6}

1. Grundeigentümer, Pächter und Bewirtschafter haben die Schadenmeldung unverzüglich nach Eintritt des geltend gemachten Schadens beim zuständigen Wildschadenschätzer einzureichen.

### **Art. 7** Vornahme der Schätzung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.040--7}

1. Der Wildschadenschätzer hat die Schätzung innert sieben Tagen nach Anmeldung des Schadens vorzunehmen. Vorbehalten bleibt Artikel 22 Satz 2 der kantonalen Jagdverordnung vom 29. Mai 1998.
2. Die Schätzung ist vorgängig dem Veranlasser derselben und dem zuständigen Wildhüter anzuzeigen.
3. Das Ergebnis der Schätzung ist im Schadenprotokoll festzuhalten. Der Wildschadenschätzer hat dieses dem Veranlasser der Schätzung und dem Amt innert zehn Tagen seit der Schätzung zuzustellen.

### **Art. 8** Entscheid, 1. Vereinfachtes Verfahren {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.040--8}

1. Anerkennen der Geschädigte und der zuständige Wildhüter das Ergebnis der Schätzung, haben sie dies im Schadenprotokoll schriftlich zu bestätigen.
2. Ergibt die Schätzung, dass ein Anspruch auf Wildschadenvergütung besteht, hat das Amt den Schaden dem Geschädigten zu vergüten.

### **Art. 9** 2. Ordentliches Verfahren {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.040--9}

1. Wird das Ergebnis der Schätzung nicht anerkannt, befindet das Amt über die Höhe eines allfälligen Schadens und über die Anspruchsberechtigung. Der Entscheid des Amtes wird dem Geschädigten schriftlich eröffnet.
2. Ein allfälliger Schaden wird dem Geschädigten erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides vergütet.

### **Art. 10** Ermittlung des Ertragsausfalles {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.040--10}

1. Die Ermittlung des Ertragsausfalles erfolgt nach Massgabe der entsprechenden Richtlinien des Plantahofs.

### **Art. 11** Hüten von Nutztieren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.040--11}

1. Die Regierung kann beim Auftreten von Raubtieren die nötigen Weisungen für das Hüten von Nutztieren erlassen.
2. Schäden, welche von den Wildarten Luchs, Bär und Wolf vor Erlass der entsprechenden Weisungen verursacht werden, sind dem Geschädigten zu vergüten, sofern dieser die zumutbaren Abwehrmassnahmen getroffen hat.

## 3. Schlussbestimmungen

### **Art. 12** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.040--12}

1. Die Ausführungsbestimmungen über die Wildschadenverhütung vom 29. Oktober 1990 werden aufgehoben.

### **Art. 13** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.040--13}

1. Diese Verordnung tritt am 1. April 1999 in Kraft.