740.200
# Verordnung über die Wildschutzgebiete
(VWSG)
Vom 21.08.2018 (Stand 01.09.2023)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Begriff {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.200--1}

1. Unter dem Begriff Wildschutzgebiet werden auf dem Gebiet des Kantons Graubünden folgende Objekte unterschieden:
   a) Schweizerischer Nationalpark;
   b) eidgenössische Jagdbanngebiete;
   c) kantonale Wildschutzgebiete.

### **Art. 2** Gegenstand {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.200--2}

1. Diese Verordnung legt die kantonalen Wildschutzgebiete gemäss Artikel 28 des kantonalen Jagdgesetzes fest und regelt die Massnahmen zu deren Schutz vor Störung.
2. Sie regelt ferner den Vollzug der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete sowie die Kennzeichnung der Wildschutzgebiete im Gelände.

## 2. Kantonale Wildschutzgebiete

### **Art. 3** Bezeichnung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.200--3}

1. Kantonale Wildschutzgebiete sind die im Anhang 1 aufgezählten Objekte.
2. Sie sind in allgemeine und besondere Wildschutzgebiete unterteilt.
3. Besondere Wildschutzgebiete sind:
   a) Hochjagdasyle;
   b) Rehasyle;
   c) Murmeltierasyle;
   d) Niederjagdasyle;
   e) Hasenasyle;
   f) Federwildasyle;
   g) Wasserflugwildasyle.

### **Art. 4** Abgrenzung und Beschrieb {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.200--4}

1. Die Grenzbeschriebe der kantonalen Wildschutzgebiete sind im Anhang 1 aufgeführt.
2. Die kartographische Darstellung des Perimeters anhand digitaler Geodaten ist Bestandteil dieser Verordnung und wird gemäss Artikel 3 des Publikationsgesetzes ausschliesslich in elektronischer Form auf der Internetseite des Amts ausserhalb der Amtlichen Gesetzessammlung veröffentlicht.

## 3. Kennzeichnung der Wildschutzgebiete

### **Art. 5** Markierung im Gelände {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.200--5}

1. Die Grenzen des Schweizerischen Nationalparks sind im Gelände mit gelber Farbe markiert.
2. Die Grenzen der eidgenössischen Jagdbanngebiete und der kantonalen Wildschutzgebiete sind im Gelände mit roter und gelber Farbe gekennzeichnet. Rot befindet sich auf der Seite des Wildschutzgebiets.

### **Art. 6** Ausnahmen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.200--6}

1. Bei Wasserflugwildasylen, die durch einen bestimmten Abstand zum Gewässer (z.B. Uferstreifen von 100 m) definiert sind sowie bei Hasen- und Niederjagdasylen, die durch Strassen klar begrenzt sind, kann auf die Markierung im Gelände verzichtet werden. Der Verzicht ist im Anhang 1 bei den betreffenden Wildschutzgebieten vermerkt.

## 4. Massnahmen zum Schutz vor Störung

## 4.1. Jagdverbot

### **Art. 7** Allgemeines Jagdverbot, 1. Grundsatz {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.200--7}

1. In den allgemeinen Wildschutzgebieten ist die Ausübung der Jagd verboten. Gleiches gilt im Schweizerischen Nationalpark und in den eidgenössischen Jagdbanngebieten nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen.

### **Art. 8** 2. Ausnahmen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.200--8}

1. Eidgenössische Jagdbanngebiete und allgemeine Wildschutzgebiete können nach Massgabe der Gesetzgebung von Bund und Kanton für die Jagd geöffnet werden. Die Regierung legt diese Ausnahmen in der Verordnung über den Jagdbetrieb fest.
2. In den allgemeinen Wildschutzgebieten ist die Passjagd ab 1. Dezember gestattet.

### **Art. 9** Beschränktes Jagdverbot {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.200--9}

1. In Hochjagdasylen ist die Ausübung der Hochjagd verboten.
2. In Niederjagdasylen ist die Ausübung der Niederjagd verboten. Zudem ist die Passjagd erst ab 1. Dezember gestattet.
3. In Reh-, Murmeltier-, Hasen-, Federwild- und Wasserflugwildasylen ist die Ausübung der Jagd auf die betreffenden Wild- und Vogelarten verboten.

## 4.2. Zutrittsverbot

### **Art. 10** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.200--10}

1. Zur Ausübung der Jagd dürfen der Schweizerische Nationalpark, die eidgenössischen Jagdbanngebiete und die allgemeinen Wildschutzgebiete weder betreten noch durchquert werden.
2. In den Hoch- und Niederjagdasylen gilt ein Zutritts- und Durchquerungsverbot bei der Ausübung der entsprechenden Jagdart.
3. Für die übrigen besonderen Wildschutzgebiete besteht kein Zutritts- und Durchquerungsverbot.

### **Art. 11** Ausnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.200--11}

1. Auf den im Anhang 1 bezeichneten Wegen und Strassen dürfen die betreffenden eidgenössischen Jagdbanngebiete und kantonalen Wildschutzgebiete durchquert werden, wobei in einzelnen allgemeinen Wildschutzgebieten für dieses Durchgangsrecht eine zeitliche Beschränkung gilt.
2. Das zuständige Departement kann Jägerinnen und Jägern, welche innerhalb eines eidgenössischen Jagdbanngebiets, eines allgemeinen Wildschutzgebiets, eines Hochjagdasyls oder eines Niederjagdasyls wohnen, Ausnahmebewilligungen erteilen.
3. Für den Zutritt in ein Wildschutzgebiet für die Nachsuche auf angeschossenes Wild gelten Artikel 23 und Artikel 24 der Regierungsrätlichen Jagdverordnung.

## 4.3. Jagdhunde

### **Art. 12** Schnallen von Jagdhunden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.200--12}

1. Längs der Grenze des Schweizerischen Nationalparks, von eidgenössischen Jagdbanngebieten, von allgemeinen Wildschutzgebieten, von Niederjagdasylen und von Hasenasylen dürfen innerhalb einer Zone von 200 m Breite mit Ausnahme von Schweisshunden keine Jagdhunde geschnallt werden.
2. Jagdhunde, die Wild in den Schweizerischen Nationalpark, in eidgenössische Jagdbanngebiete, in allgemeine Wildschutzgebiete sowie in Niederjagd- oder Hasenasyle verfolgen, sind von der Jägerin oder dem Jäger abzurufen.

### **Art. 13** Verwenden von Jagdhunden in Hasenasylen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.200--13}

1. In Hasenasylen ist die Ausübung der Jagd mit Jagdhunden untersagt.
2. Beim Betreten oder Durchqueren von Hasenasylen ist der Hund an der Leine zu führen.