740.300
# Kantonale Hegeverordnung
(KHV)
Vom 25.04.2017 (Stand 15.06.2017)

## 1. Verwendung der Hegemittel

### **Art. 1** Amt für Jagd und Fischerei {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.300--1}

1. Das Amt für Jagd und Fischerei verwendet die Hegemittel für:
   a) die Erarbeitung und die periodische Anpassung der Hegekonzepte;
   b) die Biotophege und die Beruhigung der Wildlebensräume;
   c) die Förderung der Artenvielfalt;
   d) die Kosten für Massnahmen bei ausserordentlichen Notsituationen für das Wild;
   e) die Aus- und Weiterbildung der Jägerinnen und Jäger;
   f) die Vogelpflege.

### **Art. 2** Kantonale Organisationen, 1. Beitragsberechtigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.300--2}

1. Der Kanton kann kantonalen Organisationen Beiträge für die Umsetzung der in den Hegekonzepten aufgeführten Massnahmen sowie für die Organisation und Durchführung von Hegetagen gewähren.

### **Art. 3** 2. Beitragsgesuche {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.300--3}

1. Die kantonalen Organisationen haben für jede beitragsberechtigte Hegemassnahme dem Amt für Jagd und Fischerei bis zum 30. November ein Gesuch einzureichen.
2. Vorbehalten bleiben Massnahmen zur Durchführung von Rettungsaktionen für Wild und Vögel in ausserordentlichen Notsituationen.
3. Die Gesuche haben den Hegekonzepten zu entsprechen. Beizulegen sind zudem die notwendigen Unterlagen und ein Kostenvoranschlag.

### **Art. 4** 3. Beitragszusicherung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.300--4}

1. Die Zusicherung der Beiträge erfolgt durch das zuständige Departement nach Anhörung der Jagdkommission.

### **Art. 5** 4. Abrechnung und Auszahlung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.300--5}

1. Die Abrechnungen sind im Jahr der Beitragszusicherung bis spätestens am 30. November dem Amt für Jagd und Fischerei zuzustellen.
2. Die Auszahlung der Beiträge für erbrachte Hegeleistungen erfolgt durch das Amt für Jagd und Fischerei aufgrund eines durch die zuständige Wildhüter-Bezirkschefin oder den zuständigen Wildhüter-Bezirkschef bestätigten Berichts über die Durchführung der Hegemassnahmen und aufgrund der durch diese oder diesen geprüften Abrechnung.

## 2. Hegekonzepte

### **Art. 6** Grundsatz {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.300--6}

1. Das Amt für Jagd und Fischerei erarbeitet mit dem Bündner Kantonalen Patentjäger-Verband (BKPJV) für jeden Jagdbezirk ein Hegekonzept. In diesem werden die folgenden beitragsberechtigten Massnahmen aufgeführt und nach Prioritäten festgelegt:
   a) Sicherung, Beruhigung, Pflege, Gestaltung und Unterhalt wichtiger Lebensräume für Wild und Vögel;
   b) Pflege von Waldrändern, Hecken-, Brut- und Äsungsgehölzen;
   c) Freihaltung brachliegender Wiesen;
   d) Erstellen von Tristen;
   e) Massnahmen bei ausserordentlichen Notsituationen für das Wild.
2. Bei der Ausarbeitung der Konzepte sind insbesondere die Eigentumsverhältnisse, die Anliegen der Land- und Forstwirtschaft und des Naturschutzes sowie die weiteren Einwirkungen auf den Lebensraum zu berücksichtigen.
3. Die einzelnen Hegekonzepte sind zweckmässig zu koordinieren.

### **Art. 7** Anrechenbare Kosten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.300--7}

1. Anrechenbar sind folgende Kosten für Hegemassnahmen:
   a) die Kosten für den Einsatz von Maschinen und die Verwendung von Werkzeugen;
   b) die Material- und Transportkosten;
   c) die Kosten für die Freihaltung brachliegender Wiesen nach Massgabe ihrer Fläche.
2. Die Beitragssätze werden vom Amt für Jagd und Fischerei festgelegt.

### **Art. 8** Ausserordentliche Notsituationen für das Wild {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.300--8}

1. Das Amt für Jagd und Fischerei kann in ausserordentlichen Notsituationen für das Wild das Betreten von Einstandsgebieten untersagen, Wegegebote erlassen, eine Leinenpflicht für Hunde und weitere zweckmässige Massnahmen zum Schutz des Wildes vor Störungen anordnen. Diese Massnahmen sind örtlich und zeitlich zu begrenzen sowie der Öffentlichkeit in angemessener Form bekannt zu geben.

## 3. Wildfütterungsverbot und Anlegen von Salzlecken

### **Art. 9** Verbot der Wildfütterung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.300--9}

1. Für das Verbot der Wildfütterung gelten die Artikel 29a, 29b und 29c des kantonalen Jagdgesetzes.

### **Art. 10** Salzlecken {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.300--10}

1. Salzlecken dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Wildhüterin oder des zuständigen Wildhüters angelegt werden.