740.500
# Reglement für die Jagdkommission
(ReJK)
Vom 05.07.2005 (Stand 01.06.2017)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zusammensetzung, Wahl, Amtszeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.500--1}

1. Die Jagdkommission besteht aus sieben bis neun Mitgliedern. Den Vorsitz führt die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements für Infrastruktur, Energie und Mobilität.
2. Die Wahl der Kommission erfolgt durch die Regierung. Den interessierten Kreisen steht ein Vorschlagsrecht zu.
3. Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder beträgt höchstens 12 Jahre.

### **Art. 2** Beizug von Fachleuten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.500--2}

1. Als Fachleute nehmen in der Regel die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amtes für Jagd und Fischerei und die oder der für den Sachbereich „Wildbiologie“ zuständige Mitarbeiterin oder zuständige Mitarbeiter an den Sitzungen teil.
2. Bei Bedarf können weitere Fachkräfte beigezogen und mit besonderen Aufgaben betraut werden.

### **Art. 3** Sekretariat, Protokollführung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.500--3}

1. Mit dem Sekretariat und der Protokollführung wird das Amt für Jagd und Fischerei betraut.
2. Das Protokoll ist den Kommissionsmitgliedern spätestens 20 Tage nach der Sitzung zuzustellen.

## 2. Kommissionsarbeit

### **Art. 4** Einladung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.500--4}

1. Die Jagdkommission tritt auf Einladung der oder des Vorsitzenden zusammen oder wenn mindestens vier Mitglieder unter Angabe der Traktanden eine Sitzung verlangen.
2. Jedes Mitglied der Jagdkommission kann die Behandlung eines Sachgeschäftes verlangen. Dies ist dem Sekretariat bis spätestens 20 Tage vor der Sitzung schriftlich und begründet anzuzeigen.
3. Die Einladung erfolgt mindestens zehn Tage vor der Sitzung. Zu den einzelnen Traktanden sind, soweit erforderlich, eine kurze Sachverhaltsdarstellung, eine Erörterung der Problematik sowie ein Antrag zuzustellen. Ebenso ist die Kommission mit wichtigen Eingaben und Berichten, welche Gegenstand eines Traktandums bilden, zu dokumentieren. Umfangreiche Akten können zur Einsichtnahme durch die Kommissionsmitglieder aufgelegt werden.

### **Art. 5** Aufgaben der Kommission {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.500--5}

1. Die Jagdkommission ist eine Fachkommission. Sie berät die Regierung und das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität in allen wichtigen Fragen des Jagdwesens.
2. Vor der Verabschiedung folgender Sachgeschäfte durch die zuständigen kantonalen Behörden ist die Stellungnahme der Kommission einzuholen:
   a) Erlass oder Anpassung wichtiger Bestimmungen des kantonalen Jagdrechtes (Jagdgesetz, Jagdverordnungen, Jagdbetriebsvorschriften);
   b) Genehmigung der Abschusspläne;
   c) Bezeichnung von Wildschutzgebieten;
   d) Genehmigung von Hegegesuchen.
3. Mehr- und Minderheitsmeinungen der Kommission zu einzelnen Sachgeschäften werden im Protokoll festgehalten. Ist die Regierung für die Genehmigung eines Sachgeschäftes zuständig, wird das Sitzungsprotokoll den Regierungsakten beigelegt.

### **Art. 6** Geheimhaltungspflicht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.500--6}

1. Die oder der Vorsitzende bestimmt, ob und inwieweit einzelne Sachgeschäfte vertraulich zu behandeln sind.

## 3. Schlussbestimmungen

### **Art. 7** Ergänzendes Recht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.500--7}

1. Sofern dieses Reglement nichts Abweichendes bestimmt, gilt die Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden.

### **Art. 8** In-Kraft-Treten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--740.500--8}

1. Dieses Reglement tritt am 1. August 2005 in Kraft.