760.160
# Verordnung über die Erhebung von Ordnungsbussen bei Fischereirechtsübertretungen
(OBVF)
Vom 08.12.2003 (Stand 01.01.2020)

## 1. Ordnungsbussenverfahren nach kantonalem Recht&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--760.160--1}

1. Übertretungen der Fischereivorschriften werden im Ordnungsbussenverfahren geahndet, sofern die Voraussetzungen von Artikel 45 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung erfüllt sind.

### **Art. 2** Bussenliste {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--760.160--2}

1. Die Übertretungen von Fischereivorschriften, die mit Ordnungsbussen geahndet werden, sind mit den entsprechenden Bussenbeträgen in den Fischereibetriebsvorschriften aufgeführt.

### **Art. 3** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--760.160--3}

### **Art. 4** Zuständige Fischereiaufsichtsorgane {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--760.160--4}

1. Die Fischereiaufsichtsorgane gemäss Artikel 33 Absatz 1 Litera a bis e des kantonalen Fischereigesetzes sind ermächtigt, Ordnungsbussen zu erheben.

### **Art. 5** Ablehnung und Verzeigung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--760.160--5}

1. Die Fischereiaufsichtsorgane sind verpflichtet, der Täterin oder dem Täter mitzuteilen, dass sie oder er das Ordnungsbussenverfahren ablehnen kann.
2. Lehnt die Täterin oder der Täter das Ordnungsbussenverfahren ab, wird das ordentliche Strafverfahren durchgeführt.
3. Wird das Ordnungsbussenverfahren für eine von mehreren der Täterin oder dem Täter vorgeworfenen Übertretungen abgelehnt, werden alle Übertretungen im ordentlichen Strafverfahren beurteilt.

### **Art. 6** Bussenformulare, Einzahlungsschein und Weisungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--760.160--6}

1. Die Bussenformulare müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
   a) Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Täterin oder des Täters;
   b) Art, Zeit und Ort der Widerhandlung sowie die einschlägigen Ziffern der Bussenliste;
   c) den Bussenbetrag;
   d) den Hinweis, dass das ordentliche Strafverfahren durchgeführt wird, sofern die Busse nicht innert 30 Tagen bezahlt wird;
   e) die Dauer der Bedenkfrist;
   f) das Datum der Abgabe des Bussenformulars;
   g) die Unterschrift des Fischereiaufsichtsorgans.
2. Das Amt für Jagd und Fischerei erlässt die für die Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens nötigen Weisungen.

### **Art. 7** Bezahlung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--760.160--7}

1. Die Täterin oder der Täter kann die Busse sofort oder innert 30 Tagen bezahlen.
2. Bei sofortiger Bezahlung wird eine Quittung ausgestellt.
3. Bezahlt die Täterin oder der Täter die Busse nicht sofort, so erhält sie oder er ab Rechnungsstellung eine Bedenkfrist von 30 Tagen. Wird die Rechnung innert dieser Frist bezahlt, ist das ausgefüllte Bussenformular zu vernichten. Geht innert der Bedenkfrist keine Zahlung ein, ist das ordentliche Strafverfahren einzuleiten.

### **Art. 8** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--760.160--8}

## 2. Ordnungsbussenverfahren nach Bundesrecht&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 8a** Zuständige Behörde {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--760.160--8a}

1. Die Fischereiaufsichtsorgane gemäss Artikel 33 Absatz 1 Litera a bis Litera e des kantonalen Fischereigesetzes sind zuständig für die Erhebung von Ordnungsbussen gemäss bundesrechtlicher Ordnungsbussengesetzgebung.
2. Das Verfahren richtet sich nach dem Ordnungsbussengesetz des Bundes.

### **Art. 9** In-Kraft-Treten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gr--760.160--9}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.