760.180
# Verordnung über die Fischereipatentgebühren
(PGbV)
Vom 06.11.2001 (Stand 01.11.2017)

### **Art. 1** Patentgebühren für Personen ohne Wohnsitz im Kanton {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--760.180--1}

1. Personen ohne Wohnsitz im Kanton haben folgende Fischereipatentgebühren zu entrichten:
   a) Saisonpatent
   b) Monatspatent
   c) Halbmonatspatent
   d) Wochenpatent
   e) Tagespatent

### **Art. 2** Patentgebühren für Jugendliche {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--760.180--2}

1. Von Jugendlichen bis und mit 17 Jahren mit Wohnsitz im Kanton werden folgende Fischereipatentgebühren erhoben:
   a) Saisonpatent
   b) Monatspatent
   c) Halbmonatspatent
   d) Wochenpatent
   e) Tagespatent
2. Jugendliche bis und mit 17 Jahren ohne Wohnsitz im Kanton haben folgende Fischereipatentgebühren zu entrichten:
   a) Saisonpatent
   b) Monatspatent
   c) Halbmonatspatent
   d) Wochenpatent
   e) Tagespatent
3. Massgebend für die Berechtigung zur Abgabe des Jugendpatentes ist der Jahrgang der Bezügerin oder des Bezügers.

### **Art. 3** Gültigkeitsdauer der Patente {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--760.180--3}

1. Das Saisonpatent berechtigt die Fischerin oder den Fischer zur Ausübung der Fischerei während der ganzen Fangzeit. Das Tagespatent gilt für das auf dem Patent vermerkte Datum.
2. Die Laufzeit der Monats-, Halbmonats- und Wochenpatente beginnt an einem beliebigen, auf dem Patent vermerkten Datum. Sie endet für das Monatspatent nach 30 Tagen, für das Halbmonatspatent nach 15 Tagen und für das Wochenpatent nach 7 Tagen.

### **Art. 3a** Abgabe des Ehrenpatentes {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--760.180--3a}

1. Das Fischereipatent wird Fischerinnen und Fischern einmal unentgeltlich abgegeben, sofern:
   a) sie mindestens 50 Saisonpatente gelöst haben;
   b) ihnen das Fischereipatent in den letzten zehn Jahren weder bedingt noch unbedingt entzogen wurde;
   c) sie in den letzten zehn Jahren nicht wegen eines vorsätzlichen Fischereivergehens bestraft worden sind.
2. Die Abgabe des Ehrenpatentes erfolgt gebührenfrei.

### **Art. 4** Kanzleigebühren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--760.180--4}

1. Für sämtliche Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Ausstellen und der Abgabe eines Jahres-, Monats- und Halbmonatspatentes wird eine Kanzleigebühr von 20 Franken erhoben.
2. Für den Bezug eines Wochenpatentes ist eine Kanzleigebühr von 12 Franken und für den Bezug eines Tagespatentes eine Gebühr von 6 Franken zu entrichten.
3. …

### **Art. 5** Personen mit Wohnsitz im Kanton {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--760.180--5}

1. Artikel 3 und 4 dieser Verordnung gelten auch für Personen gemäss Artikel 9 Absatz 1 des kantonalen Fischereigesetzes.

### **Art. 6** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--760.180--6}

1. Die Verordnung über die Fischereipatentgebühren vom 5. Dezember 2000 wird aufgehoben.

### **Art. 7** In-Kraft-Treten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--760.180--7}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.