803.600
# Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
(EGzIVöB)
Vom 07.12.2021 (Stand 01.10.2022)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--803.600--1}

1. Dieses Gesetz regelt die Einführung der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB) im Kanton Graubünden.

### **Art. 2** Geltungsbereich (Art. 10 Abs. 1 IVöB) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--803.600--2}

1. Die Ausnahme von der Unterstellung nach Artikel 10 IVöB gilt nicht für Aufträge an Organisationen der Arbeitsintegration.

### **Art. 3** Veröffentlichungen (Art. 48 Abs. 1 IVöB) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--803.600--3}

1. Die Auftraggeber veröffentlichen Zuschläge, die ausserhalb des Staatsvertragsbereichs freihändig gemäss Artikel 21 Absatz 2 IVöB erteilt wurden.

### **Art. 4** Rechtsschutz (Art. 52 IVöB) {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--803.600--4}

1. Die Beschwerde gegen Verfügungen der Auftraggeber ist ab Stufe Einladungsverfahren zulässig.

### **Art. 5** Meldung von Ausschlüssen (Art. 45 Abs. 3 IVöB) {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--803.600--5}

1. Bei Ausschlüssen gemäss Artikel 45 Absatz 1 IVöB stellt der Auftraggeber dem Kanton eine Kopie des rechtskräftigen Entscheids zu. Dieser erstattet Meldung an das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).

### **Art. 6** Ausführungsbestimmungen (Art. 63 Abs. 4 IVöB) {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--803.600--6}

1. Die Regierung erlässt die Ausführungsbestimmungen zur IVöB und regelt darin die Einzelheiten des Verfahrens, des Vollzugs und der Organisation.
2. Sie wird insbesondere ermächtigt:
   a) die für den Vollzug, die Kontrollen und die Aufsicht verantwortlichen Stellen zu bezeichnen (Art. 12 Abs. 5, Art. 28 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 bis Abs. 5, Art. 50 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 und Abs. 2 IVöB);
   b) die Modalitäten zum elektronischen Verfahren (elektronische Abgabe von Angeboten und Eröffnung von Verfügungen) zu definieren (Art. 34 Abs. 2 IVöB);
   c) Offertöffnungen als öffentlich vorzusehen (Art. 37 IVöB);
   d) zusätzliche Publikationsorgane vorzusehen (Art. 48 Abs. 7 IVöB);
   e) zusätzliche Statistiken und Meldepflichten der Auftraggeber vorzusehen;
   f) die Befugnis des Auftraggebers zur Eröffnung von Verfügungen zu delegieren (Art. 51 Abs. 1 IVöB);
   g) die für den einheitlichen Vollzug, das Führen der Statistiken, die Auskunftserteilung und die Aus- und Weiterbildung im öffentlichen Beschaffungswesen zuständige kantonale Stelle zu bezeichnen;
   h) eine unabhängige Meldestelle für die Meldung von Missständen im öffentlichen Beschaffungswesen zu schaffen;
   i) Massnahmen vorzusehen, welche die Auftraggeber gegen Risiken wie das Fehlverhalten von Anbietern oder des Beschaffungspersonals treffen.