807.110
# Strassenverordnung des Kantons Graubünden
(StrV)
Vom 20.12.2005 (Stand 01.06.2023)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--807.110--1}

### **Art. 2** Hauptstrassen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--807.110--2}

1. Hauptstrassen im Sinne des Strassengesetzes sind:
   1. Julierstrasse vom Anschluss N13 Chur Süd bis Tiefencastel;
   2. Engadinerstrasse von Silvaplana bis zur Landesgrenze Schweiz/Österreich beim Schalkhof;
   3. Malojastrasse von Silvaplana bis zur Landesgrenze Schweiz/Italien in Castasegna;
   4. Berninastrasse von Punt Muragl/Samedan bis zur Landesgrenze Schweiz/Italien in Campocologno;
   5. Prättigauerstrasse von Klosters/Selfranga bis Davos;
   6. Flüelastrasse von Davos bis Susch;
   7. Ofenbergstrasse von Zernez bis zur Landesgrenze Schweiz/Italien in Müstair;
   8. Oberalpstrasse vom Anschluss N13 Vial/Reichenau bis zur Grenze mit dem Kanton Uri;
   9. Lukmanierstrasse von Disentis/Mustér bis zur Grenze mit dem Kanton Tessin;
   10. Landwasserstrasse von Tiefencastel bis Davos;
   11. Deutsche Strasse von Chur Obertor bis zum Anschluss N28 Landquart (Karlihof);
   12. Sarellistrasse vom Anschluss N13 Landquart (Kreisel Tardis) bis zur Grenze mit dem Kanton St. Gallen in Mastrils;
   13. Italienische Strasse von Chur Obertor bis zur Grenze mit dem Kanton Tessin in San Vittore.

### **Art. 3** Passstrecken {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--807.110--3}

1. Als Pässe beziehungsweise Passstrecken gelten:
   1. der San Bernardino vom Nordportal des San Bernardinotunnels in Hinterrhein bis zum Anschluss N13 in San Bernardino;
   2. der Splügen von Splügen bis zur Landesgrenze Schweiz/Italien;
   3. …
   4. der Maloja von Maloja Kulm bis Casaccia;
   5. der Oberalp von Tschamut bis zur Grenze mit dem Kanton Uri;
   6. der Lukmanier von Fuorns bis zur Grenze mit dem Kanton Tessin;
   7. der Albula von Bergün/Bravuogn bis La Punt Chamues-ch;
   8. der Bernina von Lagalb bis San Carlo;
   9. der Flüela von Tschuggen bis Susch;
   10. der Ofenberg von Zernez bis Tschierv;
   11. der Umbrail von Sta. Maria V.M. bis zur Landesgrenze Schweiz/Italien;
   12. die Forcola di Livigno vom Zollamt La Motta bis zur Landesgrenze Schweiz/Italien;
   13. der Wolfgang vom Anschluss N28 Selfranga bis Davos Wolfgang.

### **Art. 4** Strassenverzeichnis {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--807.110--4}

1. Über die Kantonsstrassen führt das Tiefbauamt ein Verzeichnis.

### **Art. 4a** Innerortsstrecke {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--807.110--4a}

1. Als Innerortsstrecke gilt der Abschnitt der Kantonsstrasse innerhalb der Ortstafeln.
2. Fehlen die Ortstafeln, gilt der Beginn der lockeren Überbauung als Innerortsgrenze. Die Anfangs- und Endpunkte der Innerortsstrecke werden in diesem Fall nach Anhören der Gemeinde vom Departement bestimmt.

### **Art. 5** Langsamverkehr, 1. Sachpläne der Wander- und Radwegnetze&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--807.110--5}

1. Wander- und Radwegnetze werden gestützt auf ein Netzkonzept des Departementes in Sachplänen festgehalten. Die Sachpläne werden von der Regierung genehmigt, periodisch überprüft und nötigenfalls angepasst.
2. Als Fachstelle sorgt das Tiefbauamt für die laufende Fortschreibung und Aktualisierung der Sachpläne. Ferner erlässt sie technische Vorgaben für den Bau und die Signalisation der Wege des Langsamverkehrs.
3. …
4. …
5. …
6. …

### **Art. 5a** 2. Eingriffe in die Wegnetze {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--807.110--5a}

1. Eingriffe in die Wegnetze des Langsamverkehrs sind vorgängig dem Tiefbauamt vorzulegen.
2. Als Eingriffe gelten die Aufnahme, Aufhebung und Verlegung von Wegabschnitten, wesentliche Nutzungsänderungen, die Erstellung und Änderung der Signalisation sowie Bauten, Anlagen und Vorkehrungen, welche die Benützung längerdauernd beeinträchtigen.
3. Geringfügige Eingriffe bedürfen einer Zustimmung des Tiefbauamtes. Das Tiefbauamt kann seine Verfügung mit Auflagen und Bedingungen verbinden. Grössere Eingriffe erfordern einen Beschluss der Regierung.
4. Eingriffe begründen in der Regel eine Ersatzpflicht des Verursachers.

### **Art. 5b** 3. Aufgaben von Gemeinden und Fachorganisationen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--807.110--5b}

1. Die Gemeinden regeln ihre Wegnetze des Langsamverkehrs im Rahmen der Ortsplanung, unter Berücksichtigung der übergeordneten Pläne.
2. Sie können den Kanton zur Projektierung, zur öffentlichen Auflage und zum Bau von Bauten und Anlagen des Langsamverkehrs ermächtigen.
3. Die Regierung regelt mittels Leistungsvereinbarungen die Aufgaben und die Entschädigung von Fachorganisationen.

### **Art. 6** Eigentumsverhältnisse, Grundbuch {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--807.110--6}

1. Führen bauliche Massnahmen an einer Kantonsstrasse zu Änderungen beim Strassengrundstück des Kantons, sind die Eigentumsverhältnisse und weitere Rechte zu bereinigen.
2. Die Änderungen sind im Grundbuch einzutragen.

### **Art. 7** Meldepflichten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--807.110--7}

1. Die Gemeinden haben dem Tiefbauamt Unterschreitungen der Mindesteinwohnerzahl von 30 Personen bei ihren Gemeindefraktionen jährlich zu melden.
2. Sie haben dem Tiefbauamt überdies Bauvorhaben innerhalb von Strassenabständen, Baulinien, Projektierungszonen oder Strassenprojektgebieten sowie Bauvorhaben mit Auswirkungen auf die Kantonsstrasse anzuzeigen.

## 2. Strassenbenützung

### **Art. 8** Unerlaubte Beanspruchung, Verunreinigungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--807.110--8}

1. Das Lagern von Material und das Abstellen von Fahrzeugen und Geräten innerhalb von Strassengrundstücken, insbesondere unter Brücken und in Unterführungen, unterliegen der Bewilligung durch das Tiefbauamt.
2. Nicht vorschriftsgemäss abgestellte Fahrzeuge, welche den Strassenunterhalt behindern, können auf Anordnung des Tiefbauamtes auf Kosten der Halterin oder des Halters abgeschleppt werden.
3. Wer eine Strasse verunreinigt, hat die Verkehrsteilnehmenden zu warnen und die Verunreinigungen auf eigene Kosten sofort zu beseitigen.

### **Art. 9** Strassensperrungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gr--807.110--9}

1. Das Tiefbauamt ist bei drohender Gefahr, bei Naturereignissen, bei Bau- und Unterhaltsarbeiten oder aus technischen Gründen befugt, Kantonsstrassen vorübergehend vollständig oder teilweise zu sperren. Die Sperrung ist entschädigungslos zu dulden.

### **Art. 10** Bauten und Anlagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--807.110--10}

1. Bauten und Anlagen über der Kantonsstrasse sind genügend hoch und ausserhalb des Lichtraumprofils anzubringen. Zudem müssen sie ausreichende Sicherheit gegen das Herunterfallen bieten.
2. Stangen, Masten und andere mit dem Boden verbundene Vorrichtungen für derartige Anlagen müssen ausserhalb des Lichtraumprofils der Strasse so aufgestellt werden, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist und der Wasserabfluss nicht behindert wird.
3. Leitungen, Geleiseanlagen und dergleichen sind möglichst ausserhalb des Fahrbahnbereiches im Bankett oder im Gehweg zu verlegen. Sie müssen der Beanspruchung durch den Verkehr gewachsen sein und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Wo Leitungen die Strasse unterirdisch queren, soll der Strassenkörper nach Möglichkeit durchstossen werden.
4. …

## 3. Projektierung, Bau und Unterhalt

### **Art. 11** Auflageprojekt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--807.110--11}

1. Das Auflageprojekt besteht aus den Projektplänen, dem Technischen Bericht, dem Kostenvoranschlag sowie dem Landerwerbsplan und der Rechtserwerbstabelle.
2. Die Projektpläne und der Technische Bericht bestimmen die Art, den Umfang, die Lage und die bautechnische Gestaltung der Strasse einschliesslich aller übrigen Bauten und Anlagen und legen allfällige Baulinien fest.
3. Der Landerwerbsplan hält fest, welche Grundstücke von der Strasse beansprucht werden.
4. Die Rechtserwerbstabelle enthält das Verzeichnis der Betroffenen mit der Angabe der Rechte, die erworben werden sollen.

### **Art. 12** Mitberichtsverfahren&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--807.110--12}

1. …
2. …
3. Das Mitberichtsverfahren erfolgt grundsätzlich unter der Leitung des Departementes. Im vereinfachten Verfahren obliegt die Leitung dem Tiefbauamt.
4. Bei Nationalstrassenprojekten ist die Regierung für die kantonale Stellungnahme an den Bund zuständig. Das Departement führt vorgängig bei den betroffenen kantonalen Amtsstellen ein Mitberichtsverfahren durch.

### **Art. 13** Nutzungsrecht für Gehwege&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--807.110--13}

1. Für Gehwege, die auf seinem Strassengrundstück verlaufen, kann der Kanton den Gemeinden ein unentgeltliches, für die Öffentlichkeit bestimmtes Nutzungsrecht einräumen.
2. Das Nutzungsrecht wird als Personaldienstbarkeit eingeräumt und im Grundbuch eingetragen.

### **Art. 14** Wintersperre&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--807.110--14}

1. Vom Kanton im Winter nicht offen gehalten werden die Pässe San Bernardino, Splügen, Oberalp, Albula, Flüela, Lukmanier, Umbrail und Forcola di Livigno.
2. Diese Strassenstrecken sind im Herbst nur so lange offen zu halten, als es die Witterung und die Verkehrssicherheit erlauben und die Räumung mit geringem Aufwand möglich ist. Die gleichen Voraussetzungen gelten für den Zeitpunkt der Öffnung im Frühjahr.
3. …

### **Art. 15** Kosten für Strassensignalisation&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--807.110--15}

1. Die Erstellungs- und Unterhaltskosten der Signalisation von Kantonsstrassen sowie von Fussgänger- und Radstreifen gehen zulasten des Kantons. Die Gemeinden haben namentlich die Erstellungs- und Unterhaltskosten der Signalisation von Parkplätzen, Busspuren, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs und Einmündungen kommunaler Strassen in Kantonsstrassen zu übernehmen.
2. Die Erstellungskosten für die Signalisation von verkehrsberuhigenden Zonen gehen zulasten der Gemeinden. Die Unterhaltskosten trägt der Kanton.
3. Bei Lichtsignalanlagen erfolgt die Kostentragung zwischen Kanton und Gemeinden auf der Grundlage der Vorteilsanrechnung.
4. Die Energiekosten für die Signalisation innerorts gehen zulasten der Gemeinden. Gleiches gilt für die Energiekosten, die bei der Signalisation und Beleuchtung von Fussgängerstreifen inner- und ausserorts anfallen.

## 4. Strasse und angrenzendes Gebiet

### **Art. 16** Wasserabfluss, Durchleitungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--807.110--16}

1. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der ausserhalb des Strassengrundstückes gelegenen Grundstücke haben die Entwässerungsanlagen, welche der Ab- und Durchleitung des Abwassers der Kantonsstrasse dienen, gegen Entschädigung zu dulden.
2. Verschmutztes sowie nicht verschmutztes Abwasser darf von den anstossenden Grundstücken und Gebäuden nicht auf die Kantonsstrasse abgeleitet werden.

### **Art. 17** Ablagerung von Schnee und Hartstreugut {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--807.110--17}

1. Die sich beim Winterdienst ergebende Ablagerung von Schnee seitlich der Kantonsstrasse ist von den Strassenanstösserinnen und Strassenanstössern entschädigungslos zu dulden.
2. Ablagerungen von Hartstreugut seitlich der Kantonsstrasse sind gegen Entschädigung des dadurch verursachten Schadens hinzunehmen.
3. Schnee und Eis dürfen von den anstossenden Grundstücken und ihren Bauten und Anlagen nicht auf die Kantonsstrasse geworfen oder dort abgelagert werden.
4. Wo eine solche Ablagerung unumgänglich ist, hat die Verursacherin oder der Verursacher für die unverzügliche Räumung der Strasse zu sorgen.
5. Gegen die Strasse geneigte Dachflächen sind mit geeigneten Vorrichtungen zu versehen, um das Abrutschen von Schnee und Eis zu verhindern.

### **Art. 18** Holzrüsten und Waldnutzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--807.110--18}

1. Abholzungen im Bereich von Kantonsstrassen sowie das Riesen von Holz auf Kantonsstrassen dürfen nur im Einvernehmen mit dem Tiefbauamt erfolgen.
2. Waldungen sind von ihren Eigentümerinnen und Eigentümern so zu nutzen, dass die Sicherheit der Kantonsstrasse jederzeit gewährleistet ist.

### **Art. 19** Abstände, 1. für Bauten und Anlagen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--807.110--19}

1. An Kantonsstrassen ohne Baulinien ist für Bauten und Anlagen ein Abstand von 5 m vom Fahrbahnrand einzuhalten. Bei Rad- und Gehwegen sowie bei Haltebuchten des öffentlichen Verkehrs ist ein Abstand von 3 m vom Rand dieser Anlagen, mindestens jedoch von 5 m vom Fahrbahnrand zu beachten.
2. Sofern die Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen einen Vorplatz gegen die Strasse erfordert, ist ein Abstand von 7 m vom Fahrbahnrand zu beachten. Bei Rad- und Gehwegen sowie bei Haltebuchten des öffentlichen Verkehrs ist ein Abstand von 5 m vom Rand dieser Anlagen, mindestens jedoch von 7 m vom Fahrbahnrand einzuhalten.
3. Vorspringende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Vordächer, Vortreppen, Erker, offene Balkone und dergleichen dürfen die Abstände für Bauten und Anlagen um höchstens 1,50 m unterschreiten.
4. Ab der Grenze des Strassengrundstückes muss der Abstand in jedem Fall 2,50 m betragen.

### **Art. 20** 2. für Baulinien&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--807.110--20}

1. Der Abstand der Baulinien von der Fahrbahnmitte beträgt ausserorts 15 m.
2. Innerorts wird der Baulinienabstand unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten festgelegt. Er beträgt höchstens 15 m.
3. Vorspringende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Vordächer, Vortreppen, Erker, offene Balkone und dergleichen dürfen bis 1,50 m über die Baulinie hinausragen, sofern sie sich mindestens 3 m über dem Gehweg beziehungsweise 4,50 m über der Fahrbahn befinden.

### **Art. 21** 3. für Pflanzen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--807.110--21}

1. Bäume und Sträucher haben folgende Abstände vom Rand der Fahrbahn aufzuweisen:
   a) hochstämmige Bäume an Kantonsstrassen innerorts 3 m ab Stammmitte;
   b) hochstämmige Bäume an Kantonsstrassen ausserorts 5 m ab Stammmitte;
   c) Zwergbäume, Hecken, Zier- und Beerensträucher sowie Reben 1 m ab dem Pflanzenrand.
2. Bei Rad- und Gehwegen sowie bei Haltebuchten des öffentlichen Verkehrs gelten die Abstände nach Absatz 1 vom Rand dieser Anlagen.
3. Der Raum über der Fahrbahn ist bis auf eine Höhe von 5 m von überhängenden Ästen freizuhalten. Rad- und Gehweganlagen sind bis auf eine Höhe von 3,50 m freizuhalten.
4. Bepflanzungen, welche die Verkehrssicherheit gefährden, sind untersagt.

### **Art. 22** 4. für Einfriedungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--807.110--22}

1. Für Einfriedungen wie Zäune, Mauern ohne Stützfunktion und dergleichen bis zu einer Höhe von 2 m ist vom Fahrbahnrand innerorts ein Abstand von 50 cm und ausserorts von 1 m zu beachten.
2. Bei höheren Einfriedungen gelten die Abstände von Bauten und Anlagen gemäss Artikel 19.
3. Bei Rad- und Gehwegen entlang von Kantonsstrassen sowie bei Haltebuchten des öffentlichen Verkehrs gelten die Abstände nach Absatz 1 und 2 vom Rand dieser Anlagen.
4. Einfriedungen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, sind untersagt.

### **Art. 23** Revers&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--807.110--23}

1. …
2. Der Mehrwertrevers entbindet den Kanton davon, bei einem künftigen Erwerb der bewilligten Bauten, Anlagen und Pflanzen eine Entschädigung für wertvermehrende Aufwendungen leisten zu müssen.
3. Der Beseitigungsrevers verpflichtet die Eigentümerin oder den Eigentümer, die Bauten, Anlagen und Pflanzen auf eigene Kosten und ohne Anspruch auf Entschädigung zu entfernen oder zu versetzen, wenn strassenseits ein öffentliches Interesse dies verlangt.
4. Mehrwert- und Beseitigungsreverse können im Grundbuch angemerkt werden.

## 5. Strassenreklamen

### **Art. 24** Bewilligung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--807.110--24}

1. Reklamen an, auf und über Kantonsstrassen sowie im Bereich von Nationalstrassen sind bewilligungspflichtig.
2. Zuständige Behörde ist das Tiefbauamt, sofern keine Zuständigkeit des Bundes besteht. Es kann seine Zuständigkeit betreffend die Bewilligung von Veranstaltungshinweisen gegen Entrichtung einer Entschädigung auf die Gemeinden übertragen.
3. Das Tiefbauamt verfügt die kostenpflichtige Entfernung und Anpassung von rechtswidrig angebrachten Strassenreklamen.
4. Die Bewilligung von Betriebs- und Hotelwegweisern sowie von touristischen Signalisationen fällt in die Zuständigkeit der Kantonspolizei.

### **Art. 25** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--807.110--25}

### **Art. 26** Ablehnungsgründe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--807.110--26}

1. Unzulässig sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden oder durch ihre Ausgestaltung deren Wirkung herabsetzen könnten.
2. In Ergänzung zum Bundesrecht nicht gestattet sind insbesondere:
   a) Reklamen im Bereich von Kuppen und Bahnübergängen sowie im Bereich von unübersichtlichen Kurven oder Engpässen;
   b) …
   c) Reklamen, die retro-reflektieren, fluoreszieren oder lumineszieren;
   d) Reklamen, die blenden, blinken oder durch wechselnde Lichteffekte wirken;
   e) Reklamen, die sich bewegen.

### **Art. 27** Reklamen über Kantonsstrassen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--807.110--27}

1. Innerorts können Reklamen über Kantonsstrassen bewilligt werden, sofern die Reklamen gemeinnützige, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen oder Anlässe von mindestens regionaler Bedeutung, namentlich Messen, Ausstellungen und dergleichen betreffen. Ausserorts sind Reklamen über Kantonsstrassen unzulässig.

### **Art. 28** Strassenreklamen ausserorts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--807.110--28}

1. An Kantonsstrassen ausserorts sind Reklamen zulässig, sofern sie:
   a) in einer Bauzone angebracht werden oder ausserhalb der Bauzonen standortgebunden sind oder dort in einer lockeren Überbauung zu stehen kommen und
   b) sich in die Landschaft und Umgebung einordnen.
2. …

### **Art. 29** Abstände für Reklamen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--807.110--29}

1. Für Strassenreklamen sind gegenüber dem Fahrbahn- beziehungsweise Gehwegrand der Kantonsstrasse folgende Abstände zu beachten:
   a) innerorts 0,5 m;
   b) ausserorts 2,5 m.
2. Bei besonderen örtlichen Verhältnissen kann die Bewilligungsbehörde grössere oder kleinere Abstände festsetzen.

## 6. Finanzierung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 30** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--807.110--30}

### **Art. 31** Kantonsbeiträge, 1. an Anlagen des Langsamverkehrs&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--807.110--31}

1. …
1bis An die anrechenbaren Projektierungs-, Landerwerbs- und Baukosten von neuen Rad- und Wanderweganlagen, welche den kantonalen Vorgaben und Wegnetzen entsprechen, kantonale Bedeutung aufweisen und die Zustimmung des Kantons erhalten, können folgende Beiträge geleistet werden:
   a) für Radweganlagen des Alltagsverkehrs:
   50 Prozent für Anlagen von kantonalem Interesse,
   80 Prozent für Anlagen von überwiegendem kantonalem Interesse;
   b) für Radweganlagen des Freizeitverkehrs sowie für Wanderwege:
   30 Prozent für Anlagen von kantonalem Interesse beziehungsweise 60 Prozent, sofern sie der Entflechtung dienen,
   60 Prozent für Anlagen von überwiegendem kantonalem Interesse.
1ter Ein Ersatz bestehender Bauten und Anlagen ist beitragsberechtigt, sofern er notwendig und nicht auf mangelhaften Unterhalt zurückzuführen ist.
2. An die anrechenbaren Kosten der Erstellung und Erhaltung der Signalisation von Anlagen des Langsamverkehrs (ohne Gehwege), welche den kantonalen Vorgaben und Wegnetzen entsprechen und die Zustimmung des Kantons erhalten, können Beiträge von bis zu 50 Prozent geleistet werden.
3. …
4. Erstellt der Kanton die Anlage beziehungsweise besorgt er die Signalisation, haben ihm die Gemeinden ihren Anteil zu entrichten.

### **Art. 32** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--807.110--32}

### **Art. 33** 2. an Haltebuchten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--807.110--33}

1. …
1bis An die anrechenbaren Projektierungs-, Landerwerbs- und Baukosten von Haltebuchten des öffentlichen Verkehrs, welche die Gemeinden an Kantonsstrassen nach einem vom Tiefbauamt genehmigten Projekt bauen, kann der Kanton Beiträge von 30 Prozent leisten.
2. Werden subventionierte Haltebuchten innerhalb von 20 Jahren ihrem Zweck entfremdet, sind die Kantonsbeiträge zu erstatten.

### **Art. 34** 3. an Abwasserleitungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--807.110--34}

1. An die anrechenbaren Projektierungs-, Landerwerbs- und Baukosten von Abwasserleitungen, welche von Gemeinden oder Korporationen gebaut werden und auch der Strassenentwässerung dienen, kann der Kanton Beiträge im Verhältnis des anfallenden Abwassers leisten.

### **Art. 35** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--807.110--35}

### **Art. 36** Gebühren, 1. für Strassenbeanspruchung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--807.110--36}

1. Für die Beanspruchung der Kantonsstrasse durch Bauten und Anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
   a) Unterirdische Leitungen
   Leitungen mit Strassenaufbruch bis 30 cm Ø: Grundgebühr Fr. 300.– / pro m' Fr. 3.–
   Leitungen mit Strassenaufbruch bis 50 cm Ø: Grundgebühr Fr. 500.– / pro m' Fr. 5.–
   Leitungen mit Strassenaufbruch über 50 cm Ø: Grundgebühr Fr. 800.– / pro m' Fr. 10.–
   durchgestossene Leitungen bis 50 cm Ø: Grundgebühr Fr. 250.– / pro m' Fr. 2.50
   durchgestossene Leitungen über 50 cm Ø: Grundgebühr Fr. 400.– / pro m' Fr. 5.–
   Kabelblock bis 4 Rohre: Grundgebühr Fr. 500.– / pro m' Fr. 5.–
   Kabelblock über 4 Rohre: Grundgebühr Fr. 800.– / pro m' Fr. 10.–
   Schächte und dergleichen: pro Stück Fr. 100.–
   Bodenanker und Betonvernagelungen: Grundgebühr Fr. 500.– / pro m' Fr. 10.–
   b) Oberirdische elektrische Leitungen
   Holzstangenleitungen: Grundgebühr Fr. 300.– / pro m' Fr. 3.–
   Beton-, Metallrohr- und Gittermastenleitungen bis 25 kV: Grundgebühr Fr. 400.– / pro m' Fr. 5.–
   Beton-, Metallrohr- und Gittermastenleitungen 25 kV bis 132 kV: Grundgebühr Fr. 500.– / pro m' Fr. 10.–
   Gittermastenleitungen, über 132 kV: Grundgebühr Fr. 600.– / pro m' Fr. 15.–
   Holzstangen: pro Stück Fr. 100.–
   Beton- und Metallrohrmasten: pro Stück Fr. 500.–
   Gittermasten: pro Stück Fr. 800.–
   c) Seilbahnen: Grundgebühr Fr. 300.– / pro m' Fr. 10.–
   d) Geleiseanlagen: Grundgebühr Fr. 500.– / pro m' Fr. 200.–
   e) Einfriedungen auf dem Strassengrundstück: Grundgebühr: Fr. 300.– / pro m' Fr. 5.–
   f) Gerüste / Bauinstallationen: Grundgebühr Fr. 100.–
   Stützen oder Schwellen / Krane: pro m² Fr. 10.–
   g) Unter- und Überführungen (Strassen, Geleise, Skipisten und dergleichen): Grundgebühr Fr. 500.– / pro m' Fr. 100.–
2. Für alle weiteren Fälle der Beanspruchung von Strassengrundstücken sind kostendeckende Gebühren zu erheben.

### **Art. 37** 2. für Bauten, Anlagen und Reklamen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--807.110--37}

1. Für die Behandlung und Bewilligung von Gesuchen für Bauten und Anlagen an Kantonsstrassen werden folgende Gebühren erhoben:
   a) Zufahrten und Zugänge
   neue Anlagen Fr. 300.– bis 400.–
   Anpassung bestehender Anlagen Fr. 200.– bis 300.–
   b) Tankstellen
   neue Anlagen Fr. 800.– bis 1000.–
   Anpassung bestehender Anlagen Fr. 300.– bis 500.–
   c) Bebauter Raum innerhalb Baulinien oder Strassenabständen (Näherbauten)
   neue Bauten und Anlagen Fr. 300.– bis 1500.–
   Anpassung bestehender Bauten und Anlagen Fr. 200.– bis 1000.–
2. Für alle weiteren Bauten und Anlagen an Kantonsstrassen sind kostendeckende Gebühren zu erheben.
3. Für die Bewilligung von Strassenreklamen an Kantonsstrassen wird je Reklame eine Gebühr von 50 bis 5000 Franken erhoben. Die Höhe der Gebühr ist abhängig von der Art und Grösse sowie dem Zweck und der Dauer der Reklame.

### **Art. 38** 3. für gesteigerten Gemeingebrauch {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--807.110--38}

1. Für den Gemeingebrauch übersteigende Inanspruchnahmen von Strassengrundstücken und von Nebenanlagen der Nationalstrassen werden folgende Gebühren erhoben:
   a) Benützung von Passstrassen mit Wintersperre
   Grundgebühr pro Tag Fr. 200.–
   Ansatz pro km und Tag während tatsächlicher Nutzung Fr. 100.– bis 200.–
   b) Märkte und sportliche Veranstaltungen Fr. 100.– bis 1000.–
   c) Leitungsanschlüsse an Strassenentwässerung Fr. 300.–
   d) Kabelrohranlagen ohne Strassenquerungen Fr. 300.– bis 500.–
   e) Erstellen von Parkfeldern Fr. 100.–
   f) Parkieren Fr. 0.– bis Fr. 4.– pro Stunde beziehungsweise Fr. 0.– bis Fr. 60.– pro Monat
2. Die Inanspruchnahme der Strasseninfrastruktur für Bauten und Anlagen zwecks Gewinnung erneuerbarer Energie ist unentgeltlich.
3. Für alle weiteren, den Gemeingebrauch übersteigenden Nutzungen sind kostendeckende Gebühren zu erheben.

### **Art. 39** 4. bei Gesuchsabweisung, Gebührenerlass&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--807.110--39}

1. Wird ein Bewilligungsgesuch abgewiesen, kann eine Bearbeitungsgebühr von 50 bis 200 Franken erhoben werden.
2. Die Bewilligungsbehörde kann die Gebühren gemäss den Artikeln 36 bis 38 im Einzelfall erlassen oder herabsetzen, falls sich die vollumfängliche oder teilweise Gebührenerhebung als unangemessen erweist.

### **Art. 40** 5. bei nachträglicher Bewilligung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--807.110--40}

1. Für die nachträgliche Bewilligung von Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und Reklamen, die unter Umgehung oder Nichtbeachtung der Bewilligungspflicht ausgeführt, erstellt oder angebracht wurden, haben die säumigen Bewilligungsnehmer die ordentliche Gebühr und die zusätzlich entstandenen Kosten zu bezahlen.

## 7. Schlussbestimmungen

### **Art. 41** Vollzug {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--807.110--41}

1. Der Vollzug des Strassengesetzes, der Strassenverordnung und der weiteren Ausführungserlasse obliegt:
   a) den mit der Aufsicht und Projektierung sowie dem Bau und Unterhalt der Kantonsstrassen betrauten Organen des Kantons;
   b) den mit der Aufsicht und Sicherheit des Strassenverkehrs beauftragten Organen der Kantonspolizei und des Strassenverkehrsamtes;
   c) den zuständigen Organen der Gemeinden.
2. Wo das kantonale Recht nicht ausdrücklich ein anderes Organ für zuständig erklärt, obliegt der Vollzug dem Tiefbauamt.

### **Art. 42** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--807.110--42}

1. Mit Erlass dieser Verordnung werden aufgehoben:
   a) die Ausführungsbestimmungen zum Strassengesetz vom 16. Dezember 1985;
   b) die Gebührenordnung zum Strassengesetz vom 23. Dezember 1985;
   c) der Regierungsbeschluss vom 29. November 1999 über die Offenhaltung der Kantonsstrassen für den Motorfahrzeugverkehr im Winter;
   d) die Verordnung über die Strassenreklamen vom 5. Mai 1980;
   e) die Richtlinien der Regierung vom 24. September 1990 zur vorläufigen Regelung der Einführung des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege im Kanton Graubünden.

### **Art. 43** In-Kraft-Treten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--807.110--43}

1. Diese Verordnung tritt mit dem Strassengesetz des Kantons Graubünden in Kraft.
2. Davon ausgenommen sind die Artikel 26, 28 und 29, welche am 1. März 2006 in Kraft treten.