810.130
# Verordnung über die kantonale Stauanlagenaufsicht
(KStAV)
Vom 20.06.2017 (Stand 01.07.2017)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--810.130--1}

1. Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten und den Vollzug der Aufsicht über die Stauanlagen im Kanton Graubünden, soweit sie gemäss dem Bundesgesetz über die Stauanlagen nicht der direkten Bundesaufsicht unterstehen.

### **Art. 2** Zuständigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--810.130--2}

1. Kantonale Aufsichtsbehörde ist das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität.

### **Art. 3** Aufgaben {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--810.130--3}

1. Die Aufsichtsbehörde nimmt die Aufgaben gemäss der Bundesgesetzgebung über die Stauanlagen wahr. Sie erlässt dabei Verfügungen insbesondere über:
   a) die Bewilligung zur Inbetriebnahme;
   b) das Ergebnis der Bauabnahme;
   c) die Genehmigung von Notfall-, Wehr- und Überwachungsreglementen sowie Nachführungen dazu;
   d) Auflagen für den Betrieb, soweit es die technische Sicherheit der Anlage erfordert.
2. Sie erstattet dem Bund Bericht über ihre Aufsichtstätigkeit.

### **Art. 4** Aufsichtskonzept {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--810.130--4}

1. Die Aufsichtsbehörde erlässt ein Konzept für die kantonale Aufsichtstätigkeit und regelt darin die Einzelheiten für den Vollzug.