812.100
# Stromversorgungsgesetz des Kantons Graubünden
(StromVG GR)
Vom 23.04.2009 (Stand 01.01.2011)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--812.100--1}

1. Dieses Gesetz bezweckt eine sichere, wirtschaftliche und nachhaltige Versorgung des Kantonsgebietes mit Elektrizität.
2. Es ordnet den Vollzug des Bundesrechtes und regelt die Aufgabenteilung zwischen den Gemeinden, den Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) und dem Kanton.

### **Art. 2** Zuständigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--812.100--2}

1. Der Kanton vollzieht die ihm vom Bundesrecht übertragenen Aufgaben, soweit nicht die Gemeinden oder die Netzbetreiber zuständig erklärt werden.

### **Art. 3** Erschliessung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--812.100--3}

1. Die Gemeinden sind im Rahmen ihrer raumplanerischen Erschliessungsaufgaben für den Bau, den Betrieb und den Unterhalt der elektrischen Verteilnetze verantwortlich.
2. Sie können zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Stromversorgung eigene, regionale oder überregionale EVU bilden oder die Erfüllung dieser Aufgaben Dritten übertragen.

## 2. Netzgebiete und Netzbetrieb

### **Art. 4** Grundsätze {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--812.100--4}

1. Die Netzgebiete sind auf allen Netzebenen zu bezeichnen.
2. Ein Netzgebiet kann mehrere Spannungsebenen umfassen. Lokale, regionale und überregionale Verteilnetze können sich geographisch überlagern.
3. Die Bezeichnung der Netzgebiete erfolgt anhand folgender Kriterien:
   a) Eigentumsverhältnisse am Elektrizitätsnetz;
   b) vertragliche Verhältnisse betreffend den Bau, Betrieb und Unterhalt des Elektrizitätsnetzes;
   c) Gewährleistung einer sicheren, effizienten und kostengünstigen Stromversorgung.
4. Bestehende Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt.

### **Art. 5** Bezeichnung der Netzgebiete {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--812.100--5}

1. Die Netzgebietsbezeichnung hat flächendeckend über das gesamte Kantonsgebiet zu erfolgen.
2. Die Gemeinden teilen dem Kanton ihren Netzbetreiber mit.
3. Der Kanton bezeichnet die Netzgebiete nach Anhörung der Gemeinden, der Netzeigentümer und der Netzbetreiber.
4. Für ein Netzgebiet ist jeweils ein Netzbetreiber verantwortlich.

### **Art. 6** Vertragliche Regelungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--812.100--6}

1. Die Gemeinden, die Netzeigentümer und die Netzbetreiber regeln vertraglich Rechte und Pflichten, soweit diese über die Aufgaben aus dem Bundesrecht hinausgehen.
2. Einer vertraglichen Regelung bedürfen insbesondere:
   a) die Übertragung von Aufgaben an einen Dritten gemäss Artikel 3 Absatz 2;
   b) die Benützung des öffentlichen Grund und Bodens;
   c) das Verhältnis zwischen Netzeigentümer und Netzbetreiber;
   d) die Eigentumsverhältnisse an den Verteilnetzanlagen;
   e) allfällige weitere Leistungen des Netzbetreibers.

### **Art. 7** Regionale und überregionale Verteilnetze {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--812.100--7}

1. Die Verantwortung für die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt regionaler und überregionaler Verteilnetze, welche der Belieferung von EVU dienen, liegt bei den Betreibern dieser Netze.
2. Diese Netzbetreiber informieren den Kanton über die räumliche Ausdehnung und die technische Auslegung ihrer Netzgebiete sowie über die Eigentumsverhältnisse an den Anlagen. Werden neue Gebiete erschlossen, hat die Information vor dem Bau der Anlagen zu erfolgen.
3. Die Netzgebiete werden vom Kanton mittels Verfügung bestätigt.

### **Art. 8** Bezeichnung durch den Kanton {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--812.100--8}

1. Bei regionalen und überregionalen Verteilnetzen bezeichnet der Kanton das Netzgebiet und den Netzbetreiber:
   a) im Streitfall;
   b) zur Erschliessung eines unversorgten Gebietes;
   c) wenn der bisherige Netzbetreiber seine Pflichten wiederholt verletzt.
2. Die Bezeichnung erfolgt nach Massgabe von Artikel 4.

### **Art. 9** Änderung der Verhältnisse {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gr--812.100--9}

1. Änderungen des Netzgebietes oder des Netzbetriebs erfordern eine neue Verfügung des Kantons.
2. Der Kanton kann ein Netzgebiet nach Anhörung der Betroffenen neu bezeichnen, wenn die Kriterien nach Artikel 4 Absatz 3 Litera c nicht mehr erfüllt werden sowie im Rahmen von Gemeindefusionen zur Vereinheitlichung des Netzbetriebs.

## 3. Anschlusspflichten

### **Art. 10** Grundsätze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--812.100--10}

1. Innerhalb eines Netzgebietes ist der bezeichnete Netzbetreiber zur Gewährleistung des Netzanschlusses nach den Bestimmungen des Bundesrechtes verpflichtet.
2. Der Betreiber des lokalen Verteilnetzes stellt den Anschluss aller Endverbraucher auf sämtlichen Spannungsebenen sicher. Die finanziellen Folgen beim Wechsel von Anschlüssen bestimmen sich nach dem Bundesrecht.

### **Art. 11** Ausserhalb des Netzgebietes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--812.100--11}

1. Der Kanton kann einen Netzbetreiber nach Abwägung der Gesamtinteressenlage verpflichten, Endverbraucher und Elektrizitätserzeuger auch ausserhalb seines Netzgebietes anzuschliessen. Bei der Interessenabwägung sind die Kriterien nach Artikel 4 Absatz 2 zu berücksichtigen.
2. Im Umfang der Verpflichtung des neuen Netzbetreibers wird der bisherige Netzbetreiber von seiner Anschlusspflicht befreit.

### **Art. 12** Ausserhalb der Bauzone {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--812.100--12}

1. Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, die nicht bereits gestützt auf das Bundesrecht ans Verteilnetz anzuschliessen sind, haben ein Anschlussrecht, wenn:
   a) ihnen eine Selbstversorgung technisch und wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann;
   b) der Anschluss für den Netzbetreiber technisch möglich, wirtschaftlich tragbar sowie verhältnismässig ist und
   c) am Anschluss des Endverbrauchers ein öffentliches Interesse besteht.
2. Die Kosten dieser Anschlüsse sind vom jeweiligen Endverbraucher zu tragen.

### **Art. 13** Streitigkeiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--812.100--13}

1. Der Kanton entscheidet Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anschlusspflicht, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Elektrizitätskommission (ElCom) fallen.

## 4. Organisationsformen von kantonalem Interesse

### **Art. 14** Kantonale Elektrizitätsgesellschaften {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--812.100--14}

1. Der Kanton und die Gemeinden sind befugt, gegebenenfalls mit Dritten eigene Elektrizitätsgesellschaften zu gründen, die sich mit der Produktion, dem Transport, der Transformierung, dem Austausch und der Lieferung von elektrischer Energie befassen.
2. Diese Elektrizitätsgesellschaften können sich ihrerseits an anderen Produktions- und Energiehandelsgesellschaften beteiligen.

## 5. Strafbestimmungen und Vollstreckung

### **Art. 15** Busse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--812.100--15}

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die vom Kanton zu vollziehenden Bestimmungen des Bundesrechtes, dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen verletzt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.
2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3. In leichten Fällen kann von einer Strafe abgesehen werden.
4. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden.

### **Art. 16** Verantwortlichkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--812.100--16}

1. Anstelle einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, einer Einzelfirma, einer öffentlich-rechtlichen Anstalt oder einer Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.
2. Für Bussen und Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft oder die Personengemeinschaft solidarisch.

### **Art. 17** Verwaltungsrechtliche Sanktionen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--812.100--17}

1. Der Kanton kann zur Durchsetzung von Pflichten aus dem Bundesrecht und nach diesem Gesetz verwaltungsrechtliche Sanktionen, insbesondere die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, anordnen.

## 6. Schlussbestimmungen

### **Art. 18** Vollzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--812.100--18}

1. Die kantonalen Aufgaben aus dem Bundesrecht und diesem Gesetz werden durch die Regierung vollzogen. Sie kann die Entscheidkompetenz dem zuständigen Departement übertragen.
2. Die Regierung kann namentlich Branchenrichtlinien und Fachnormen verbindlich erklären.

### **Art. 19** Änderung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--812.100--19}

### **Art. 20** Übergangsbestimmungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--812.100--20}

1. Die Gültigkeit bestehender Vertragsverhältnisse richtet sich nach dem Bundesrecht. Rechte und Pflichten aus bestehenden Wasserrechtsverhältnissen bleiben unberührt.
2. Die Gemeinden, die Netzeigentümer und die Netzbetreiber treffen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die vertraglichen Regelungen nach Artikel 6.
3. Bestehende Verträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr aufweisen, sind mit entsprechenden Nachträgen zu ergänzen.

### **Art. 21** Referendum, Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--812.100--21}

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.