820.110
# Kantonale Umweltschutzverordnung
(KUSV)
Vom 13.08.2002 (Stand 01.01.2025)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--820.110--1}

1. Zuständiges Departement für den Umweltschutz ist das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement.
2. Fachstelle für den Umweltschutz ist das Amt für Natur und Umwelt.

### **Art. 2** Abschluss von Verträgen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--820.110--2}

1. Die Regierung, das Departement und die Fachstelle sind berechtigt, in ihren Zuständigkeitsbereichen Verträge mit Privaten und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zur Auslagerung von Vollzugsaufgaben abzuschliessen.
2. Die Regierung, das Departement und die Fachstelle können mit Unternehmen oder Branchenverbänden Kooperationsverträge abschliessen.
3. Für Streitigkeiten aus solchen Verträgen kann das Obergericht als Schiedsgericht bezeichnet werden.

### **Art. 3** Vorgehen bei vorschriftswidrigen Zuständen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--820.110--3}

1. Erhält die Gemeinde Kenntnis von Verhaltensweisen oder Zuständen, welche möglicherweise gegen die Umweltschutzgesetzgebung des Bundes oder des Kantons verstossen, klärt sie den Sachverhalt ab. Sie hält die Pflichtigen (Verursacher bzw. Störer) zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an. Ist eine Behörde des Kantons oder des Bundes zuständig, erstattet sie gleichzeitig dieser Meldung.
2. Kommen die Pflichtigen der Aufforderung der Gemeinde nicht nach, ordnet die zuständige Behörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an und setzt sie durch.
3. Bei vorschriftswidrigen Zuständen, die gleichzeitig die Umweltschutzgesetzgebung und die Raumplanungsgesetzgebung verletzen, richtet sich die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nach dem kantonalen Raumplanungsgesetz, sofern in erster Linie ein Verstoss gegen das Bau- und Planungsrecht vorliegt. Betrifft der Verstoss überwiegend Vorschriften zum Schutz der Umwelt, wird die Wiederherstellung von der gemäss Umweltschutzgesetzgebung zuständigen Behörde angeordnet und durchgesetzt. In Zweifelsfällen einigen sich die möglicherweise zuständigen Behörden über die Zuständigkeit.

## 2. Immissionsschutz

## 2.1. Luftverunreinigungen

### **Art. 4** Anlagen mit erheblichen Luftverunreinigungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--820.110--4}

1. Folgende Anlagen gelten als Anlagen, die erhebliche Luftverunreinigungen verursachen:
   a) Parkierungsanlagen mit mindestens 150 Parkplätzen für Personenwagen;
   b) Holz- und Kohlefeuerungsanlagen mit mehr als 70 kW Feuerungswärmeleistung;
   c) Öl- und Gasfeuerungsanlagen mit mehr als 350 kW Feuerungswärmeleistung;
   d) Feuerungsanlagen, die mit Holzabfällen (im Sinne von Anhang 5 Ziffer 3 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 LRV) oder mit Schweröl betrieben werden;
   e) Blockheizkraftwerke und stationäre Verbrennungsmotoren;
   f) Gewerbe- und Industrieanlagen gemäss Anhang 1;
   g) Tierhaltungsanlagen gemäss Anhang 2;
   h) andere Anlagen, von denen eine erhebliche Geruchsbelästigung zu erwarten ist.
2. Bevor die Gemeinde die Baubewilligung für eine Anlage nach Absatz 1 erteilt, holt sie die Zustimmung der Fachstelle ein. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 33 und 34.

### **Art. 5** Mindesthöhe von Kaminen und Abluftkanälen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--820.110--5}

1. Für die Mindesthöhe von Kaminen und Abluftkanälen, die nicht nach der Luftreinhalte-Verordnung berechnet werden können, sind die Empfehlungen des Bundes anzuwenden.

### **Art. 6** Arbeiten im Freien {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--820.110--6}

1. Arbeiten im Freien, bei denen schädliche oder lästige Immissionen zu erwarten sind, insbesondere Korrosionsschutzarbeiten wie Sandstrahlen oder Spritzlackieren, sind mit den vorgesehenen Schutzmassnahmen mindestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn der Fachstelle schriftlich zu melden, sofern die zu bearbeitende Fläche 50 m² übersteigt.
2. Meldepflichtig sind der Betrieb, der die Arbeiten ausführt, und der Inhaber oder die Inhaberin des bearbeiteten Objekts.
3. Die Fachstelle kann weitere Schutzmassnahmen anordnen. Sie kann untersagen, dass Korrosionsschutzarbeiten im Freien durchgeführt werden, sofern dies nicht zwingend notwendig ist.

### **Art. 7** Feuerungskontrolle {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--820.110--7}

1. Die Gemeinden sorgen für die periodische Kontrolle der Feuerungsanlagen, die mit „Heizöl extraleicht“ oder mit Gas betrieben werden und eine Feuerungswärmeleistung bis zu 1 MW aufweisen.
2. Die Gemeinden sind berechtigt, die Feuerungskontrollen häufiger als alle zwei Jahre durchführen zu lassen.

### **Art. 8** Personen, welche Feuerungskontrollen durchführen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--820.110--8}

1. Die Feuerungskontrollen dürfen nur von ausgebildeten Fachleuten durchgeführt werden, die vom Brenner- und Heizkesselgewerbe unabhängig sind.
2. Als ausgebildete Fachleute gelten Personen mit einer technischen oder handwerklichen Ausbildung, die sich verpflichten, innerhalb von drei Jahren die vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie anerkannte Berufsprüfung zu absolvieren, oder die über eine gleichwertige Ausbildung verfügen.
3. Mit der amtlichen Feuerungskontrolle betraute Personen sind verpflichtet, an den von der Fachstelle durchgeführten oder von ihr anerkannten Einführungs- und Weiterbildungskursen teilzunehmen.

### **Art. 9** Kontrolle von kleinen Holzfeuerungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gr--820.110--9}

1. Die Fachstelle trifft Vorkehren für eine angemessene Überwachung von Holzfeuerungen bis 70 kW.

## 2.2. Lärm

### **Art. 10** Lärmsanierung, 1. Strassen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--820.110--10}

1. Die Fachstelle erstellt und unterhält die Lärmbelastungskataster für die National- und Kantonsstrassen, die Gemeinden jene für die Gemeindestrassen.
2. Das Tiefbauamt erstellt unter Beizug der Fachstelle die Mehrjahrespläne zu Handen des Bundes und die Sanierungsprojekte für die National- und Kantonsstrassen für die öffentliche Auflage. Es ist zuständig für die Ausführung der Massnahmen.
3. Die Gemeinden melden dem Tiefbauamt ihre geplanten Sanierungsprojekte für die Aufnahme in den Mehrjahresplan. Sie legen die Sanierungsprojekte der Fachstelle zur Überprüfung vor. Für das Einholen der Beiträge des Bundes reichen die Gemeinden die geprüften Sanierungsprojekte dem Tiefbauamt ein.

### **Art. 11** 2. Eisenbahnanlagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--820.110--11}

1. Das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität ist zuständig für die Durchführung der Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden im Zusammenhang mit der Lärmsanierung von Eisenbahnen. Es kann diese Befugnisse ganz oder teilweise seinen Dienststellen übertragen.

### **Art. 12** 3. Übrige Anlagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--820.110--12}

1. Bevor die zuständige kommunale Behörde bei der Sanierung einer lärmverursachenden bestehenden ortsfesten Anlage Erleichterungen gemäss Artikel 14 der Lärmschutz-Verordnung gewährt, legt sie die Unterlagen in der Gemeinde öffentlich auf.
2. Das Auflageverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Auflage von Baugesuchen. Während der öffentlichen Auflage kann bei der zuständigen kommunalen Behörde schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.

### **Art. 13** Ausnahmen vom Verbot der Erschliessung von Bauzonen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--820.110--13}

1. Sieht die Gemeinde im Rahmen eines Quartierplanverfahrens oder eines Baubewilligungsverfahrens vor, für kleine Teile von Bauzonen, in denen die Planungswerte nicht eingehalten sind, Ausnahmen vom Verbot zur Erschliessung zu gestatten, holt sie die Zustimmung der Fachstelle ein, bevor der Quartierplan oder das Baugesuch öffentlich aufgelegt wird.

### **Art. 14** Veranstaltungen mit Schalleinwirkungen und Laserstrahlen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--820.110--14}

1. Die Übertragung bestimmter Aufgaben beim Vollzug der Verordnung über den Schutz des Publikums vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen auf die Fachstelle erfolgt auf Antrag der Gemeinden oder wenn die Einhaltung der Vorschriften nicht auf andere Weise sicher gestellt werden kann.
2. Die Fachstelle verrechnet die Kosten für Kontrollen und besondere Dienstleistungen den Veranstaltern. Weitere bei der Fachstelle anfallende Kosten sind in der Regel von der Gemeinde zu tragen.

## 3. Umweltgefährdende Stoffe

### **Art. 15** Vollzug der Bundesgesetzgebung zu den Chemikalien&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--820.110--15}

1. Die Regierung regelt die Zuständigkeiten für den Vollzug der Bundesgesetzgebung zu den Chemikalien durch die kantonalen Behörden in einem separaten Beschluss.

## 4. Abfälle

### **Art. 15a** Ausfuhr von brennbaren Siedlungsabfällen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--820.110--15a}

1. Verträge von Gemeinden und Abfallbewirtschaftungsverbänden über die Entsorgung von brennbaren Siedlungsabfällen in ausserkantonalen Verbrennungsanlagen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Regierung.
2. Die Regierung befristet die Genehmigung in der Regel auf fünf Jahre.

### **Art. 15b** Einfuhr von brennbaren Abfällen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--820.110--15b}

1. Die Einfuhr von mehr als 2000 Tonnen brennbaren Abfällen pro Abgeber oder Abgeberin und pro Jahr von ausserhalb des Kantons Graubünden zur Verbrennung in der Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) Trimmis bedarf der Bewilligung durch die Fachstelle.
2. Der Betreiber oder die Betreiberin der KVA Trimmis stellt ein Gesuch um die Bewilligung, sobald feststeht oder angenommen werden kann, dass ein Abgeber oder eine Abgeberin die Mengenschwelle von 2000 Tonnen pro Jahr erreicht. Wenn die Abfälle nicht per Bahn transportiert werden, ist im Gesuch darzulegen, weshalb der Bahntransport nicht möglich ist.

### **Art. 16** Bauabfälle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--820.110--16}

1. Angaben über die Art und Menge der bei der Ausführung eines Vorhabens anfallenden Abfälle sowie über deren Entsorgung (Entsorgungserklärung, Entsorgungskonzept) sind auf einem besonderen Formular einzureichen.
2. In Baugesuchen für Vorhaben auf Grundstücken, die mit Abfällen oder mit Schadstoffen belastet sind, müssen im Entsorgungskonzept auch die Belastungen des Bodens und des Aushubs sowie deren vorgesehene Entsorgung angegeben werden.
3. Die kommunale Baubehörde überprüft, ob die vorgesehene Entsorgung der Bauabfälle den Anforderungen entspricht und ordnet wenn nötig eine gesetzeskonforme Entsorgung an. Diese Überprüfung erfolgt in der Regel vor Erteilung der Baubewilligung.
4. In schwierigen Fällen lässt die Baubehörde das Entsorgungskonzept durch die Fachstelle beurteilen.

### **Art. 17** Getränkeverpackungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--820.110--17}

1. Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit vollzieht die Artikel 4 - 6 der Verordnung über Getränkeverpackungen.

### **Art. 18** Ausgediente Fahrzeuge, 1. Begriffe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--820.110--18}

1. Als Fahrzeuge gelten Motorfahrzeuge im Sinne des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr sowie nicht motorbetriebene Fahrzeuge wie Fahrräder und Anhänger.
2. Als ausgedient gelten Fahrzeuge, die dauernd nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet werden. Nicht mehr gebrauchstüchtige Fahrzeuge, deren Instandstellung in den gesetzmässigen Zustand Kosten verursachen würden, die den Wert des in Stande gestellten Fahrzeugs übersteigen, gelten ebenfalls als ausgedient.

### **Art. 19** 2. Mahnung, Ersatzvornahme {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--820.110--19}

1. Werden ausgediente Fahrzeuge oder einzelne Bestandteile, insbesondere Pneus, auf öffentlichem oder privatem Grund im Freien stehen gelassen, fordert die Gemeinde den Inhaber oder die Inhaberin zur gesetzeskonformen Entsorgung innert angemessener Frist auf. Bleibt die Gemeinde untätig, erfolgt die Aufforderung durch die Fachstelle.
2. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, informiert die Gemeinde die Fachstelle. Diese setzt eine letzte Frist zur Entsorgung unter gleichzeitiger Androhung von Strafe und Ersatzvornahme zu Lasten des Inhabers oder der Inhaberin an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist ordnet die Fachstelle die Ersatzvornahme an und überbindet dem Inhaber oder der Inhaberin die Kosten.
3. Kann der Inhaber oder die Inhaberin nicht ermittelt werden oder sind sie zahlungsunfähig, werden die Kosten der Gemeinde überbunden.
4. Die Entsorgungspflicht entfällt, wenn die ausgedienten Fahrzeuge oder die einzelnen Bestandteile keine Abfälle sind.

### **Art. 20** Kompostieranlagen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--820.110--20}

1. Als grössere Kompostierungsanlagen gelten Anlagen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 100 Tonnen pro Jahr.

### **Art. 21** Kataster der belasteten Standorte, 1. Meldepflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--820.110--21}

1. Die Gemeinden melden der Fachstelle mit Abfällen belastete sowie wahrscheinlich belastete Standorte, welche noch nicht im Kataster erfasst sind.

### **Art. 22** 2. Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--820.110--22}

1. Die Baubehörde prüft bei jedem Baugesuch, ob mit dem Vorhaben Eingriffe in Grundstücke, die im Kataster der belasteten Standorte aufgeführt sind, verbunden sind.
2. Ist ein im Kataster aufgeführter Standort betroffen, unterbreitet die Baubehörde das Gesuch der Fachstelle, bevor sie es öffentlich auflegt. Diese prüft innert drei Wochen, ob die Unterlagen für die Beurteilung des Vorhabens gemäss Artikel 3 der Altlasten-Verordnung genügen. Sind zusätzliche Angaben erforderlich, weist die Gemeinde das Baugesuch zur Ergänzung zurück.
3. Die Zustimmung der Fachstelle zur Baubewilligung erfolgt gemäss den Artikeln 33 und 34.

### **Art. 23** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--820.110--23}

### **Art. 23a** Künstliche Kugelfangsysteme auf Schiessanlagen, 1. Grundsätze {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--820.110--23a}

1. Schiessanlagen für das Schiessen auf 300 m, 50 m und 25 m sowie Jagdschiessanlagen mit ortsfesten Zielen müssen mit homologierten Kugelfangsystemen nach dem Stand der Technik betrieben werden. Der Stand der Technik richtet sich nach den Vorgaben des Bundes für künstliche Kugelfangsysteme von 300-m-, 50-m- und 25-m-Schiessständen.
2. Zwischenräume zwischen den einzelnen Kugelfangkästen sind durch Stahlplatten mit einer Polyethylen-Verkleidung zu schliessen. An den äussersten Kugelfangkästen ist eine weitere Stahlplatte mit Polyethylen-Verkleidung von 1 m Breite anzubringen.
3. Kleinkaliberanlagen müssen mit geschlossenen, emissionsfreien Kugelfangsystemen betrieben werden.
4. Keileranlagen müssen mit homologierten Kugelfangsystemen betrieben werden.
5. Kipphasenanlagen müssen mit speziellen Kugelfangsystemen betrieben werden. Der Vorkugelfangbereich muss mit einer undurchlässigen Befestigung von mindestens 2 m Breite ausgestattet werden. Die Anlagen müssen überdacht sein und mit einer Rückwand gebaut werden.
6. Rollhasen- und Wurftaubenanlagen dürfen nur mit schadstofffreien Geschossen und Zielobjekten betrieben werden.

### **Art. 23b** 2. Wartung und Unterhalt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--820.110--23b}

1. Die Betreiber der Schiessanlagen sind für Wartung und Unterhalt der künstlichen Kugelfangsysteme verantwortlich. Sie stellen sicher, dass die Arbeiten fach- und umweltgerecht vorgenommen werden. Dabei sind die Vorgaben der Hersteller zu beachten.
2. Auf den nicht überdachten Flächen von Kipphasenanlagen, insbesondere auf der befestigten Fläche im Vorkugelfangbereich, ist der Schrot nach jeder Schiessübung zu sammeln, in einem geschlossenen Behälter zwischenzulagern und gesetzeskonform zu entsorgen. Auch die Plastikpfropfen der Schrotpatronen sind regelmässig zu sammeln und gesetzeskonform zu entsorgen.
3. Bei Rollhasen- und Wurftaubenanlagen sind die Tontaubensplitter und Plastikpfropfen der Schrotpatronen regelmässig, mindestens aber einmal pro Jahr, zu sammeln und gesetzeskonform zu entsorgen.
4. Die Betreiber von Kipphasen-, Rollhasen- und Wurftaubenanlagen müssen der Fachstelle bis zum 31. Dezember 2020 ein Betriebsreglement unterbreiten und dieses von der Fachstelle genehmigen lassen.

### **Art. 23c** 3. Koordinationspflicht mit der Altlastensanierung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--820.110--23c}

1. Vor der Installation von künstlichen Kugelfangsystemen muss frühzeitig mit der Fachstelle abgeklärt werden, ob der Standort altlastenrechtlich sanierungsbedürftig ist. Diesfalls ist sicherzustellen, dass der Standort gleichzeitig mit der Installation saniert wird oder dass eine spätere Altlastensanierung durch das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert wird. Das Bauvorhaben bedarf der Zustimmung der Fachstelle.

### **Art. 23d** 4. Meldepflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--820.110--23d}

1. Die Gemeinden melden der Fachstelle allfällige gesperrte Schiessanlagen.

## 5. Kantonsbeiträge

## 5.1. Beiträge an Bahntransporte&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 24** Beiträge an den Bahntransport von Siedlungsabfällen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--820.110--24}

1. An den Bahntransport von Siedlungsabfällen innerhalb des Kantons zur Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) Trimmis werden Beiträge geleistet, wenn die Siedlungsabfälle im Kanton angefallen sind oder ihre Entsorgung in der KVA Trimmis mit dem Einverständnis der Regierung erfolgt.
2. Werden erhebliche Mengen von übrigen Abfällen wie beispielsweise Bauabfälle oder Produktionsabfälle aus Industrie und Gewerbe mit den Siedlungsabfällen vermischt transportiert, können die Beiträge gekürzt werden.

### **Art. 25** Unterlagen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--820.110--25}

1. Der Fachstelle sind jährlich bis Ende März folgende Unterlagen einzureichen:
   a) Mengenverzeichnis der im vorangegangenen Jahr per Bahn zur KVA Trimmis transportierten Siedlungsabfälle;
   b) Verzeichnis der gemäss Litera a zurückgelegten Strecken.
   c) …
2. Die Fachstelle kann eine Zusammenstellung der Kosten der Bahntransporte verlangen.
3. …
4. …

### **Art. 26** Bemessung und Auszahlung der Kantonsbeiträge&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--820.110--26}

1. Die durch den Grossen Rat im Rahmen des Budgets bereitgestellten Mittel werden proportional zur Menge der mit der Bahn transportierten Siedlungsabfälle und der gemäss dem RhB Tarif gewichteten Strecke aufgeteilt und an die Abfallbewirtschaftungsverbände beziehungsweise an die entsprechenden Trägerschaften ausbezahlt.
   a) …
   b) …
2. Bis Ende November des laufenden Kalenderjahres leistet die Fachstelle den Verbänden beziehungsweise den Trägerschaften eine Teilzahlung von 80 Prozent der mutmasslichen Beiträge.
3. Die Fachstelle zahlt die Beiträge gemäss Schlussabrechnung bis Ende Juni des folgenden Kalenderjahres aus.
4. Der Kantonsbeitrag beträgt maximal drei Viertel der tatsächlichen Kosten der Bahntransporte eines Verbandes beziehungsweise einer Trägerschaft (inkl. Kosten für Vor- und Nachtransporte).

### **Art. 27** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--820.110--27}

### **Art. 28** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--820.110--28}

## 5.2. Beiträge an innovative Vorhaben&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 29** Beiträge an innovative Vorhaben&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--820.110--29}

1. An innovative Vorhaben können Beiträge ausgerichtet werden, wenn erwartet werden kann, dass die Vorhaben einen quantitativ oder qualitativ nachweisbaren Beitrag zur Schonung natürlicher Ressourcen oder zur Reduktion der Umweltbelastung bewirken.
2. Die Schonung natürlicher Ressourcen umfasst den nachhaltigen Umgang mit Rohstoffen und Lebensmitteln inklusive dem Trinkwasser sowie das Schliessen von Stoffkreisläufen.
3. Die Reduktion der Umweltbelastung wird unter Einbezug der Auswirkungen auf die Gewässer, Böden, Luftqualität, Lärm, Erschütterungen und Strahlen sowie auf die Veränderungen des Erbmaterials von Organismen beurteilt.
4. Die Gesuche sind an die Fachstelle zu richten.

### **Art. 30** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--820.110--30}

## 6. Verfahren: Anhörung, Zustimmung, Bewilligungen

### **Art. 31** Anhörung bei Anlagen mit nichtionisierenden Strahlen, 1. In der Bauzone {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--820.110--31}

1. Die Gemeinde stellt der Fachstelle die Baugesuchsunterlagen (einschliesslich Standortdatenblatt) für Anlagen mit nichtionisierenden Strahlen unmittelbar nach Gesuchseingang zu. Allfällige Einsprachen gegen das Vorhaben sind der Fachstelle ebenfalls zuzustellen, sofern sie die Anwendung der Umweltschutz- und der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes betreffen.
2. Die Fachstelle beurteilt, ob die Anlage die Vorschriften zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung einhält. Sie teilt das Ergebnis ihrer Beurteilung der Gemeinde mit; wenn nötig beantragt sie Auflagen und Bedingungen.

### **Art. 32** 2. Ausserhalb der Bauzone {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--820.110--32}

1. Bei Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen, die der Prüfung des Departementes für Volkswirtschaft und Soziales (BAB-Verfügung) bedürfen, erfolgt die Anhörung der Fachstelle im Rahmen des BAB-Verfahrens.
2. Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales übermittelt die Beurteilung der Fachstelle zusammen mit der BAB-Verfügung der Gemeinde.

### **Art. 33** Zustimmung zur Baubewilligung, 1. Meldung durch die Gemeinde {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--820.110--33}

1. Bedarf die Erteilung einer kommunalen Baubewilligung der Zustimmung der Fachstelle (Art. 13 Abs. 1, Art. 25 Abs. 2, Art. 42 Abs. 2, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 2 KUSG), stellt die Gemeinde der Fachstelle die Baugesuchsunterlagen sowie die weiteren erforderlichen Unterlagen nach Gesuchseingang zu. Vorbehalten ist Artikel 22.
2. Allfällige Einsprachen gegen das Vorhaben sind der Fachstelle ebenfalls zuzustellen, sofern sie die Anwendung der Umweltschutz- oder der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes betreffen.
3. Ist zusätzlich eine BAB-Verfügung notwendig, sind die Unterlagen über das Amt für Raumentwicklung einzureichen.

### **Art. 34** 2. Eröffnung des Entscheids {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--820.110--34}

1. Die Fachstelle erteilt ihre Zustimmung oder Ablehnung in Form einer Verfügung. Sie stellt diese der Gemeinde zur Eröffnung an die Gesuchstellenden und an allfällige Einsprechende zu. Ist zusätzlich eine BAB-Verfügung notwendig, stellt die Fachstelle ihre Verfügung der für die BAB-Verfügung zuständigen Behörde zur Weiterleitung an die Gemeinde zu.
2. Die Gemeinde eröffnet die Verfügung der Fachstelle in der Regel gleichzeitig mit der Baubewilligung.
3. Bedarf ein Vorhaben zusätzlich zur Zustimmung der Fachstelle einer Bewilligung aufgrund der Gewässerschutz- oder Umweltschutzgesetzgebung des Bundes, kann die Zustimmung in dieser Bewilligung erteilt werden.

### **Art. 35** Errichtungsbewilligung für Deponien {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--820.110--35}

1. Gesuche um eine Errichtungsbewilligung für eine Deponie sind zusammen mit den erforderlichen Gesuchsunterlagen der Gemeinde einzureichen.
2. Das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung richtet sich nach den Vorschriften für die Erteilung von gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen, welche im Zusammenhang mit einem Baugesuch stehen, gemäss der kantonalen Gewässerschutzverordnung.

### **Art. 36** Betriebsbewilligung für Abfallanlagen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--820.110--36}

1. Gesuche um eine Betriebsbewilligung für eine Abfallanlage sind mit den erforderlichen Gesuchsunterlagen der Gemeinde zur Weiterleitung an die Fachstelle einzureichen.
2. Die Fachstelle erteilt die Betriebsbewilligung, wenn aufgrund eines Konzeptes über die technischen und die organisatorischen Massnahmen beim Betrieb der Anlage die umweltgerechte Entsorgung der Abfälle sichergestellt ist und die gesetzlichen Anforderungen eingehalten sind.

## 7. Strafrechtspflege

### **Art. 37** Anzeigepflicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--820.110--37}

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle haben alle Verstösse gegen die Umweltschutz- und die Gewässerschutzgesetzgebung, von welchen sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnis erhalten, dem Amt für Natur und Umwelt zu melden. Die strafbaren Verstösse sind bei der Kantonspolizei anzuzeigen.

## 8. Schlussbestimmungen

### **Art. 38** Übergangsbestimmungen, 1. Kataster der belasteten Standorte {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--820.110--38}

1. Solange der Kataster der belasteten Standorte noch nicht vorliegt, unterbreitet die kommunale Baubehörde der Fachstelle alle Baugesuche, die Standorte betreffen, welche ihr selbst oder dem Gemeindevorstand als belastet oder als wahrscheinlich belastet bekannt sind.

### **Art. 39** 2. Transportkostenausgleich {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--820.110--39}

1. Die Abwicklung der Transportkostenausgleiche für das Jahr 2015 richtet sich nach dem bisherigen Recht.

### **Art. 39a** 3. Altrechtliche Zusicherungen von Finanzausgleichsbeiträgen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--820.110--39a}

1. Die Abwicklung der noch offenen Kantonsbeiträge im Sinne von Artikel 23 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) richtet sich nach dem bisherigen Recht.

### **Art. 39b** 4. Künstliche Kugelfangsysteme auf Schiessanlagen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--820.110--39b}

1. Die mit Holzstapeln oder anderen Materialien ausgestatteten Zwischenräume bei bereits bestehenden künstlichen Kugelfangsystemen haben den Vorgaben gemäss Artikel 23a Absatz 2 zu entsprechen:
   a) nach erfolgter Altlastensanierung vor der Wiederaufnahme des Schiessbetriebs;
   b) bei wesentlichen Unterhalts- oder Reparaturarbeiten an den künstlichen Kugelfangsystemen wie vollständigem oder teilweisem Ersatz der künstlichen Kugelfangsysteme, örtlichen Verschiebungen der künstlichen Kugelfangsysteme oder Auswechseln des Granulats;
   c) bei Verrottung der Holzstapel oder anderen Einschränkungen der Funktionsfähigkeit der Zwischenräume;
   d) bei vollständig offenen Zwischenräumen oder Zwischenräumen, bei denen die geschlossene Fläche weniger als 90 Prozent der Gesamtfläche beträgt.
2. Bereits bestehende künstliche Kugelfangsysteme mit Holzstapeln oder anderen, ähnlichen Materialien in den Zwischenräumen, welche sich auf altlastenrechtlich sanierten Anlagen befinden, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2024 zu ersetzen.
3. Bei Jagdschiessanlagen, welche bereits mit künstlichen Kugelfangsystemen ausgerüstet sind, beträgt die Mindestbreite der randlichen Stahlplatten nach Artikel 23a Absatz 2 50 cm.
4. Kipphasenanlagen, welche bereits mit einem speziellen Kugelfangsystem ausgerüstet sind, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2030 ohne Überdachung und Rückwand weiterbetrieben werden.

### **Art. 40** In-Kraft-Treten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--820.110--40}

1. Diese Verordnung tritt mit dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG) vom 2. Dezember 2001 in Kraft.