870.110
# Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr
(RVzEGzSVG)
Vom 08.12.2008 (Stand 01.01.2025)

## 1. Zuständigkeiten

### **Art. 1** Regierung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--870.110--1}

1. Die Regierung legt für die Kantonsstrassen die verkehrs- und bautechnisch verantwortbaren Höchstgrenzen hinsichtlich Masse und Gewichte der Motorfahrzeuge fest. Sie bestimmt die Fahrzeugarten, die auf gewissen Strassenstrecken nicht oder nur zeitweise verkehren dürfen.
2. Im Zusammenhang mit kantonalen Projekten, die sie selbst genehmigt, insbesondere bei kantonalen Lärmsanierungsprojekten, ordnet sie auf allen Strassen des Kantonsgebiets Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäss Artikel 32 Strassenverkehrsgesetz an.

### **Art. 2** Departement {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--870.110--2}

1. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit ist zuständige Behörde für die:
   a) Bewilligung von allen motorsportlichen Veranstaltungen und von radsportlichen Veranstaltungen überregionaler Bedeutung im Sinne von Artikel 52 Strassenverkehrsgesetz.
   b) …

### **Art. 3** Strassenverkehrsamt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--870.110--3}

1. Das Strassenverkehrsamt:
   a) vollzieht, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, was gemäss Bundesgesetzgebung in die Zuständigkeit des Kantons oder einer Behörde fällt;
   b) sorgt für die Veranlagung und das Inkasso der Verkehrssteuern und der Schwerverkehrsabgabe;
   c) bewilligt Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte sowie Ausnahmefahrten auf Strassenzügen mit signalisierten Gewichtsbeschränkungen;
   d) …

### **Art. 4** Kantonspolizei, 1. Verkehrsregelung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--870.110--4}

1. Die Kantonspolizei ist kantonale Behörde für die:
   a) Regelung des Verkehrs im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 EGzSVG sowie Signalisation der Kantonsstrassen im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 EGzSVG, soweit nicht eine andere Behörde zuständig ist;
   b) Zustimmung zu weiteren Signalen und Markierungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 EGzSVG;
   c) Genehmigung von Signalen und Markierungen an kommunalen Strassen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 EGzSVG;
   d) Bewilligung von Werkverkehrsdiensten und privaten Diensten im Sinne von Artikel 9 EGzSVG;
   e) Anordnung von sämtlichen Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäss Artikel 32 Strassenverkehrsgesetz auf allen Strassen des Kantonsgebiets, welche nicht in die Zuständigkeit der Regierung fallen.
2. Sie ist im Weiteren zuständig für die:
   a) Bewilligung von radsportlichen Veranstaltungen regionaler Bedeutung;
   b) Aufsicht über die Strassensignalisation im Sinne von Artikel 105 der Signalisationsverordnung sowie der Markierungen;
   c) Anordnung von besonderen Markierungen mit Vorschriftscharakter, namentlich Sicherheitslinien, Fussgängerstreifen, Parkfelder, Barrieren und Abschrankungen auf allen Inner- und Ausserortsstrecken im Sinne von Artikel 101 Absatz 2 SSV;
   d) Zustimmung zu Lichtsignalanlagen inner- oder ausserorts.

### **Art. 5** 2. Ausnahmebewilligungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--870.110--5}

1. Die Kantonspolizei erteilt, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, die nach Bundes- und kantonalem Recht vorgesehenen Ausnahmebewilligungen. Sie ist insbesondere zuständig für Ausnahmen:
   a) vom Sonntag- und Nachtfahrverbot;
   b) von der Höchstbreite auf bestimmten Strassenabschnitten und vom Anhängerverbot;
   c) von der Höchstbreite für Gesellschaftswagen im Linienverkehr;
   d) für das Befahren gesperrter Strecken mit gefährlichen Gütern.

### **Art. 6** 3. Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--870.110--6}

1. Die Kantonspolizei vollzieht die Verordnungen über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und Motorfahrzeugführerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) und der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2).
2. Das Strassenverkehrsamt gibt die Arbeitsbücher und die weiteren Formulare ab und stellt der Kantonspolizei die notwendigen Daten zur Verfügung.

### **Art. 7** 4. Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--870.110--7}

1. Die Kantonspolizei vollzieht die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR).

### **Art. 8** 5. Massnahmen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--870.110--8}

1. Die Kantonspolizei und die dazu ermächtigten Polizeiorgane sind zuständig für die sofortige Abnahme der Fahrzeug- und Führerausweise im Sinne der Bundesgesetzgebung.

### **Art. 8a** Tiefbauamt {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--870.110--8a}

1. Das Tiefbauamt kann Auskünfte gegenüber Personen erteilen, die eine Sonderbewilligung für Ausnahmefahrzeuge oder für Fahrzeuge, die von den gesetzlichen oder signalisierten Vorgaben zu Masse, Gewicht, Abmessung oder Kreisbedingungen abweichen, erhalten möchten, wenn hierfür voraussichtlich eine statische Nachprüfung von Kunstbauten erforderlich ist.

### **Art. 9** Departement für Finanzen und Gemeinden {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gr--870.110--9}

1. Das Departement für Finanzen und Gemeinden schliesst eine Kollektivhaftpflichtversicherung für die mit Tagesausweisen versehenen Fahrzeuge und Motorfahrräder ab.

## 2. Dienstliche Fahrten

### **Art. 10** Erfüllung öffentlicher Aufgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--870.110--10}

1. Dienstliche Fahrten der Polizei, der Rettungsorganisationen, der Feuerwehr, der Ölwehr, des Strassenunterhalts, der Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane, des Forstdienstes sowie der Justizorgane sind auf allen Strassen des Kantonsgebietes und im Gelände auf eigene Gefahr gestattet.
2. Das Gleiche gilt für Motorfahrzeuge jeglicher Art, welche im Rahmen einer Ereignisbewältigung vom Kanton oder den Gemeinden zur Hilfeleistung eingesetzt werden.

## 3. Verkehrssteuern

### **Art. 11** Zahlungsmodus {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--870.110--11}

1. Die Verkehrssteuer wird zum Voraus erhoben. Sie wird mit der Rechnungsstellung fällig und ist innert 30 Tagen zu bezahlen.
2. Die Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter sind bis zur Rückgabe der Kontrollschilder, Annullierung des Fahrzeugausweises oder steuerfreien Ausschreibung im RIPOL steuerpflichtig.
3. Zahlungen und Gutschriften werden mit offenen Rechnungen verrechnet.
4. Es werden weder Vergütungszinsen ausgerichtet noch Verzugszinsen belastet.

### **Art. 12** Wechselschilder {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--870.110--12}

1. Die Verkehrssteuer für Wechselschilder bemisst sich nach dem höherzählenden Fahrzeug. Für jedes weitere Fahrzeug werden 20 Prozent der entsprechenden Steuer erhoben.
2. Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren und Arbeitsanhänger unterliegen auch unter Wechselschildern der vollen Besteuerung.

### **Art. 13** Berechnung der Verkehrssteuern {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--870.110--13}

1. Für die Berechnung der Verkehrssteuer ist das Kalenderjahr massgebend.
2. Sie wird ab Gültigkeitsdatum des Versicherungsnachweises oder ab Aushändigungs- beziehungsweise Zustelldatum der Kontrollschilder erhoben und jeweils bis Ende des Kalenderjahres berechnet.
3. Sie beträgt 100 Prozent für 365 Tage und reduziert sich bei kürzerer Immatrikulationsdauer des Fahrzeugs um ein Dreihundertfünfundsechzigstel pro Tag.
4. Bei Fahrzeugwechsel wird der Tag der Umschreibung dem neuen Fahrzeug belastet.

### **Art. 14** Rückvergütung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--870.110--14}

1. Wird ein Fahrzeug während des Kalenderjahres durch Abgabe der Kontrollschilder oder bei Wechselschildimmatrikulationen durch Annullierung des Fahrzeugausweises ausser Verkehr gesetzt, so werden bereits bezahlte Verkehrssteuern nach Verrechnung mit offenen Positionen und Abzug allfälliger Mandatsspesen erstattet.
2. Der Rückerstattungsanspruch berechnet sich in sinngemässer Anwendung von Artikel 13 Absatz 3 ab dem der Hinterlegung der Kontrollschilder oder der Annullierung des Fahrzeugausweises folgenden Tag.
3. Werden die Kontrollschilder durch Postzustellung hinterlegt, ist der Poststempel massgebend. Ist dieser unleserlich, gilt der der Empfangnahme durch das Strassenverkehrsamt vorangehende Tag.

### **Art. 15** Ermässigung von Amtes wegen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--870.110--15}

1. Die Verkehrssteuer wird ermässigt:
   a) um 60 Prozent für leichte Motorfahrzeuge mit einem maximalen CO2-Ausstoss von 85 g/km (nach NEFZ) beziehungsweise 100 g/km (nach WLTP);
   b) um 80 Prozent für leichte Motorfahrzeuge mit einem maximalen CO2-Ausstoss von 70 g/km (nach NEFZ) beziehungsweise 90 g/km (nach WLTP);
   c) um 80 Prozent für schwere Motorfahrzeuge des jeweils aktuellsten auf dem Schweizer Markt erhältlichen Emissionscodes der strengsten EURO-Klasse.
2. Leichte Motorfahrzeuge gemäss Absatz 1 mit Dieselmotoren dürfen überdies einen Feinstaubausstoss von 0.01 g/km nicht überschreiten.
3. Die Halterin oder der Halter hat nachzuweisen, welches Ermässigungskriterium ihr Fahrzeug erfüllt. Dasselbe gilt für Fahrzeuge, die mit verschiedenen Getriebearten typengenehmigt sind.
4. Die Regierung reduziert die Grenzwerte für den CO2-Ausstoss alle zwei Jahre, erstmals per 1. Januar 2011.
5. Der Anspruch auf Verkehrssteuerermässigung beginnt und endet sinngemäss nach den Regeln von Artikel 13.

### **Art. 16** Ermässigung auf Gesuch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--870.110--16}

1. Das Strassenverkehrsamt kann auf Gesuch hin die Verkehrssteuer ermässigen:
   a) um 50 Prozent für private Kranken- und Leichenwagen, die nur zu diesem Zweck verwendet werden können;
   b) um 50 Prozent für Fahrzeuge, die gemäss Fahrzeugausweis im öffentlichen Linienverkehr eingesetzt werden.
2. Erlass und Ermässigung gelten ab Gesuchseingang. Bereits bezahlte Verkehrssteuern werden nur für das laufende Jahr und in sinngemässer Anwendung von Artikel 13 Absatz 3 erstattet.

## 4. Kontrollschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger

### **Art. 17** Kontrollschilderübertragung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--870.110--17}

1. Kontrollschilder sind auf Dritte übertragbar.

## 5. Kontrollschilder für Motorfahrräder&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 18** Ausgabestelle für Kontrollschilder&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--870.110--18}

1. …
2. Ausgabestelle für Motorfahrrad-Kontrollschilder ist das Strassenverkehrsamt.
3. …

## 5a. Vertraglicher Erwerb von Kontrollschildern&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 18a** Allgemeine Bestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--870.110--18a}

1. Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag das Bezugs- und Nutzungsrecht an bestimmten Kontrollschildern zum vereinbarten Preis erwerben.
2. Das Strassenverkehrsamt bezeichnet die Kontrollschilder, die durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erworben werden können.
3. Es regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in allgemeinen Geschäftsbedingungen.

### **Art. 18b** Öffentliche Versteigerung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--870.110--18b}

1. Das Strassenverkehrsamt kann Kontrollschilder über eine allgemein zugängliche Online-Plattform zum Erwerb anbieten.
2. An dieser öffentlichen Versteigerung kann teilnehmen, wer die strassenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen für eine ordentliche Inverkehrsetzung eines Motorfahrzeugs im Kanton Graubünden erfüllt.
3. Den Zuschlag erhält, wer innert der Versteigerungsdauer das höchste Angebot abgibt.

### **Art. 18c** Direkterwerb {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--870.110--18c}

1. In Verkehr gebrachte Kontrollschilder, die zurückgegeben wurden und nicht für die öffentliche Versteigerung bestimmt sind, kann das Strassenverkehrsamt öffentlich zu einem festen Preis zum Erwerb anbieten.

### **Art. 18d** Wunschkontrollschilder {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--870.110--18d}

1. Eine Fahrzeughalterin oder ein Fahrzeughalter kann beim Strassenverkehrsamt den Antrag stellen, das Bezugs- und Nutzungsrecht an einem noch nie in Verkehr gesetzten Kontrollschild zu erwerben.
2. Das Strassenverkehrsamt nimmt diesen Antrag an, wenn das gewünschte Kontrollschild nicht für die öffentliche Versteigerung bestimmt ist und die antragsstellende Fahrzeughalterin oder der antragsstellende Fahrzeughalter bereit ist, den vom Strassenverkehrsamt geforderten Preis zu bezahlen.

## 6. Verfahrens- und Organisationsbestimmungen

### **Art. 19** Tatbestandsaufnahme und Strafanzeige {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--870.110--19}

1. Die Tatbestandsaufnahme bei Widerhandlungen gegen die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über den Strassenverkehr ist Sache der Kantonspolizei und der dazu ermächtigten Gemeinden.
2. Sie melden diese unter Vorbehalt der Sonderbestimmungen in Artikel 19 EGzSVG der Staatsanwaltschaft.
3. Anzeigen wegen Übertretungen der örtlichen Verkehrsregelung sind der Gemeinde einzureichen, soweit diese gemäss kantonaler Einführungsgesetzgebung zur Schweizerischen Strafprozessordnung für die Verfolgung und Beurteilung zuständig ist.

### **Art. 20** Ordnungsbussenverfahren nach Bundesrecht&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--870.110--20}

1. …
2. Die Kantonspolizei gibt den ermächtigten Gemeinden für die Erhebung von Bussen auf der Stelle Quittungen für Ordnungsbussen und Bedenkfristformulare gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben ab.
3. Mit der Ermächtigung legt das Department insbesondere die Regelung hinsichtlich Inkasso und administrativem Ablauf fest.
4. Sind die Voraussetzungen für eine Ordnungsbusse nicht erfüllt, hat die Gemeinde die Widerhandlung der Staatsanwaltschaft über die Kantonspolizei anzuzeigen. Die Erhebung von Sicherheitsleistungen richtet sich nach dem Bundesrecht.

## 7. Schlussbestimmungen

### **Art. 21** Inkraftsetzung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--870.110--21}

1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2009 in Kraft. Sie ersetzt die regierungsrätliche Vollziehungsverordnung vom 24. Oktober 1977.