870.300
# Regelung der Benützung von Motorschlitten
Vom 26.04.1971 (Stand 01.01.2011)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--870.300--1}

1. Die Benützung von Motorschlitten auf dem Gebiet des Kantons ist auf den mit keinem allgemeinen Fahrverbot oder Fahrverbot für Motorräder versehenen Strassen, soweit diese bei winterlichen Verhältnissen dem Verkehr geöffnet sind, auf Grund der eidgenössischen Zulassung gestattet.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--870.300--2}

1. Die Gemeinden können unter Vorbehalt von Ziffer 1 darüber befinden, ob sie das ganze übrige Gebiet der Gemeinde, nur einen Teil des Gemeindegebietes oder nur die eigentlichen Skipisten und Abfahrtsgebiete für Motorschlitten verbieten wollen.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--870.300--3}

1. Für den Pistendienst und für Transporte zu Hütten oder entlegenen Liegenschaften ohne Strassenverbindung können die Gemeinden Ausnahmen vom generellen Verbot gestatten.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--870.300--4}

1. Für die Benützung schwerer Raupenfahrzeuge als Pisten- oder Transportfahrzeuge gelten die von der kantonalen Motorfahrzeugkontrolle im Einzelfall erlassenen besonderen Weisungen.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--870.300--5}

1. Die von den Gemeinden gestützt auf diese Verfügung zu erlassenden Verbote bedürfen keiner Genehmigung im Sinne von Artikel 12 Absatz 4 der grossrätlichen Ausführungsverordnung zum Strassenverkehrsgesetz. Verbote ausserhalb des eigentlichen Weg- und Strassennetzes der Gemeinden sind, da hiefür kein offizielles Signal zur Verfügung steht, in genügender Weise mit anderen Behelfsmitteln bekanntzugeben, z. B. durch Anschläge bei den Einfahrten in die Gemeinde, in den Hotels, Gastwirtschaftsbetrieben, Bergbahnen- und Skiliftstationen usw.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--870.300--6}

1. Übertretungen des Verbotes gemäss Ziffer 2 sind vom Gemeindevorstand zu ahnden.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--870.300--7}

1. Diese Verfügung tritt sofort in Kraft.