872.150
# Verordnung über den öffentlichen Verkehr im Kanton Graubünden
(VöV)
Vom 20.12.2022 (Stand 01.01.2023)

## 1. Zuständigkeiten und Aufgaben

### **Art. 1** Regierung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--872.150--1}

1. Die Regierung ist zuständig für:
   a) die kantonale Freigabe der beantragten Ausbauschritte des Strategischen Entwicklungsprogramms Bahninfrastruktur des Bundes (STEP);
   b) die Genehmigung des kantonalen Konzepts des öffentlichen Verkehrs und die Freigabe des Güterverkehrskonzepts zu Handen des Bundes;
   c) die kantonale Bestellung des öffentlichen Verkehrs sowie des Schienengüterverkehrs.

### **Art. 2** Departement {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--872.150--2}

1. Das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität (Departement) ist zuständig für:
   a) den Abschluss der zum Vollzug des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr im Kanton Graubünden erforderlichen Verträge und Vereinbarungen mit Dritten;
   b) den Entscheid über den Erschliessungsanspruch von Gemeindefraktionen;
   c) den Entscheid in Streitigkeiten nach Artikel 23 des Bundesgesetzes über den Gütertransport durch Bahn- und Schifffahrtsunternehmen;
   d) die Freigabe des Angebots für das Folgejahr auf der Basis des Fahrplanentwurfs.
2. Das Departement erfüllt die Funktion der kantonalen Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 36 der Verordnung über die Personenbeförderung des Bundes.

### **Art. 3** Amt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--872.150--3}

1. Das Amt für Energie und Verkehr (Amt) vollzieht die Erlasse im Bereich des öffentlichen Verkehrs und des Schienengüterverkehrs. Es trifft die erforderlichen Massnahmen und Verfügungen, sofern diese Aufgaben in dieser Verordnung oder in der Spezialgesetzgebung nicht ausdrücklich der Regierung, dem Departement, anderen Dienststellen des Kantons oder den im Kanton tätigen Transportunternehmen, den Gemeinden, den Regionen, den Gemeindeverbänden oder ähnlichen Organisationen übertragen sind.
2. Dem Amt obliegen zudem insbesondere:
   a) die Zusammenarbeit mit der zuständigen Planungsregion zur Erarbeitung und Umsetzung des STEP;
   b) die Erarbeitung und Überarbeitung des kantonalen Konzepts des öffentlichen Verkehrs;
   c) die Durchführung des Bestell- und des Fahrplanverfahrens;
   d) die Bearbeitung von Beitragsgesuchen;
   e) die Erteilung der Bewilligung für Personentransporte gemäss Artikel 36 der Verordnung über die Personenbeförderung des Bundes;
   f) die Auflage eines Plangenehmigungsverfahrens nach Artikel 18 ff. des Eisenbahngesetzes des Bundes sowie die Bearbeitung der in diesem Verfahren abzugebenden kantonalen Stellungnahmen an den Bund;
   g) die subventionsrechtliche Prüfung im Sinne von Artikel 37 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr im Kanton Graubünden.

## 2. Angebot

## 2.1. Planung

### **Art. 4** Anforderungen an das kantonale Konzept des öffentlichen Verkehrs {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--872.150--4}

1. Das kantonale Konzept des öffentlichen Verkehrs beinhaltet namentlich:
   a) eine aktuelle Standortbestimmung des öffentlichen Verkehrs im Kanton Graubünden;
   b) ein mittelfristig anzustrebendes, kantonales Angebot im öffentlichen Verkehr;
   c) eine langfristige Projektplanung für die künftige Infrastruktur;
   d) eine Priorisierung der Finanzmittel für das Angebot im öffentlichen Verkehr.
2. Es ist auf übergeordnete Planungen wie das STEP abzustimmen. Die Bestellung des Angebots und der Fahrplan stützen sich auf das kantonale Konzept des öffentlichen Verkehrs ab.

## 2.2. Erschliessung

### **Art. 5** Definition der Angebotsstufen im öffentlichen Verkehr {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--872.150--5}

1. Die Richtwerte der kantonal abgeltungsberechtigten Angebotsstufen im öffentlichen Verkehr ergeben sich aus Anhang 1.
2. Werden Ortschaften gleichzeitig durch die Bahn und durch öffentliche Strassentransportunternehmen erschlossen, ist dies bei der Festlegung der Basis- und der Zusatzerschliessung angemessen zu berücksichtigen.

### **Art. 6** Grunderschliessung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--872.150--6}

1. Eine Gemeinde hat Anspruch auf eine Grunderschliessung, wenn sie weniger als 100 und mindestens 50 ganzjährig wohnhafte Einwohnerinnen und Einwohner aufweist.

### **Art. 7** Zusatzerschliessung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--872.150--7}

1. Die Wirtschaftlichkeit einer Linie im Rahmen der Zusatzerschliessung bemisst sich nach ihrem Kostendeckungsgrad. Die Nachfrage einer Linie wird gemäss der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs des Bundes ermittelt. Von der ermittelten Nachfrage werden 20 Prozent abgezogen.
2. Die Minimalwerte für die Zusatzerschliessung (Nachfrage und Wirtschaftlichkeit) ergeben sich aus Anhang 2.

## 2.3. Bestellung

### **Art. 8** Bestellverfahren für die Grund- und Zusatzerschliessung, 1. Aufgaben des federführenden Bestellenden {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--872.150--8}

1. Im Rahmen des Bestellverfahrens sind insbesondere folgende Handlungen durch den federführenden Bestellenden vorzunehmen:
   a) Festlegung des Angebots;
   b) Offertprüfung;
   c) Verhandlungen mit Transportunternehmen;
   d) Festlegung und Überprüfung der Leistungsqualität.

### **Art. 9** 2. Abwicklung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gr--872.150--9}

1. Die Offerten der Transportunternehmen betreffend Grund- und Zusatzerschliessung sind, sofern die Federführung der Bestellung beim Kanton liegt, zu Handen des Amts einzureichen.
2. Ist eine Offerte nicht zufriedenstellend, kann das Amt das Transportunternehmen zur Einreichung weiterer Offertvarianten auffordern.
3. Das Amt regelt die weiteren Einzelheiten für die Bestellung der Grund- und Zusatzerschliessung im Kanton und bestimmt insbesondere die Fristen des Verfahrens.

## 3. Beiträge

## 3.1. Betriebsbeiträge

### **Art. 10** Allgemeines {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--872.150--10}

1. Wird bei der Bestellung im Rahmen des regionalen Personenverkehrs ein Überangebot festgestellt und wird dieses durch den Bund nicht finanziert, wird das Überangebot in der laufenden Bestellperiode übergangsmässig vom Kanton als Zusatzerschliessung befristet auf zwei Jahre finanziert.
2. Übernehmen die Gemeinden die anteilige Finanzierung des Überangebots im Rahmen der Zusatzerschliessung nach Ablauf der Frist gemäss Absatz 1 nicht, wird es durch den Kanton nicht mehr finanziert. Es steht den Gemeinden frei, dieses über den Kanton weiterhin zu bestellen und eigenständig zu finanzieren.
3. Werden die Minimalwerte für die Bestellung einer Zusatzerschliessung gemäss Artikel 7 Absatz 2 für eine Linie nicht erreicht, wird diese durch den Kanton nicht mitfinanziert. Es steht den Gemeinden frei, die Zusatzerschliessung über den Kanton zu bestellen und eigenständig zu finanzieren.

### **Art. 11** Autoverlad {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--872.150--11}

1. Als ungedeckte Kosten des Autoverlads gelten die Gesamtkosten für eine einzelne Verbindung abzüglich der erzielbaren Verkehrseinnahmen.
2. Ein regionalpolitisches Interesse liegt vor, wenn die Sperre eines Passes die innerkantonale Erreichbarkeit einer Region nicht gewährleistet und eine minimale Nachfrage ein entsprechendes Angebot rechtfertigt.
3. Aus wirtschaftlichen Gründen ist die Übernahme der ungedeckten Kosten durch das Transportunternehmen für den Autoverlad nicht zumutbar, wenn eine einzelne Verbindung nicht kostendeckend betrieben werden kann.

### **Art. 12** Grenzüberschreitende Angebote {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--872.150--12}

1. Als ungedeckte Kosten von grenzüberschreitenden Angeboten im Linienverkehr gelten die Gesamtkosten abzüglich der erzielbaren Verkehrseinnahmen. Die angemessene finanzielle Beteiligung der Interessierten ausserhalb des Kantons ist im Einzelfall festzulegen.
2. Eine kurze Strecke ausserhalb des Kantonsgebiets liegt vor, wenn sich diese im Perimeter zwischen der Landesgrenze und dem nächsten Knotenpunkt des öffentlichen Verkehrs im benachbarten Ausland befindet.

## 3.2. Förder- und Investitionsbeiträge

## 3.2.1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 13** Beitragsgesuche {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--872.150--13}

1. Beitragsgesuche für kantonale Beiträge sind mit den erforderlichen Beilagen schriftlich beim Amt einzureichen.
2. Auf die Gewährung von kantonalen Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch.

### **Art. 14** Schlussabrechnung und Auszahlung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--872.150--14}

1. Die Schlussabrechnung inklusive Beilagen ist dem Amt fristgerecht einzureichen. Die Frist kann auf Antrag hin grundsätzlich einmal um ein Jahr verlängert werden.
2. Das Amt prüft die Schlussabrechnung sowie die eingereichten Belege. Kantonale Beiträge werden nur ausbezahlt, wenn diese von der zuständigen Behörde vorgängig zugesichert wurden und die Voraussetzungen zur Gewährung von kantonalen Beiträgen erfüllt sind.

### **Art. 15** Vollzugsrichtlinien {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--872.150--15}

1. Das Departement legt die Einzelheiten an die Gewährung von kantonalen Beiträgen in Vollzugsrichtlinien (Leitfäden) fest.

### **Art. 16** Vorzeitiger Baubeginn, Anschaffung beziehungsweise Bestellung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--872.150--16}

1. Die Zuständigkeit bezüglich der Gewährung des vorzeitigen Baubeginns, der vorzeitigen Anschaffung beziehungsweise der vorzeitigen Bestellung richtet sich auf der Basis der Beitragshöhe und entsprechend nach der Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt.

## 3.2.2. Förderbeiträge

### **Art. 17** Touristische Linien des öffentlichen Verkehrs, 1. Voraussetzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--872.150--17}

1. Eine touristische Linie des öffentlichen Verkehrs startet grundsätzlich in einer Ortschaft, die mit einer bestehenden Verbindung des öffentlichen Verkehrs bereits erschlossen ist.
2. Eine Linie, die über eine touristische Strecke oder zu einem touristischen Ziel ausserhalb oder am Rande des Siedlungsgebiets führt, hat keinen unmittelbaren Erschliessungscharakter.
3. Ein Umsteigeeffekt ist gegeben, wenn die touristische Linie dazu geeignet ist, den motorisierten Individualverkehr auf dieser Strecke oder zum touristischen Ziel zu senken.
4. Anhand der Frequenzen und Verkehrseinnahmen ist ein Kostendeckungsgrad von mindestens 20 Prozent für das auf der touristischen Linie gefahrene Angebot nachzuweisen.

### **Art. 18** 2. Ungedeckte Kosten und Bemessung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--872.150--18}

1. Als ungedeckte Kosten gelten die Kosten der touristischen Linie beziehungsweise die Kosten, welche das Transportunternehmen verrechnet, abzüglich der erzielbaren Verkehrseinnahmen.
2. An die ungedeckten Kosten werden folgende Beiträge gewährt:
   a) Angebote mit Fahrausweisen des nationalen direkten Verkehrs
   b) alle weiteren Angebote

### **Art. 19** Versuchsbetriebe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--872.150--19}

1. Ein Versuchsbetrieb liegt vor, wenn Vorhaben im öffentlichen Verkehr oder im Schienengüterverkehr befristet getestet werden.
2. Ein Versuchsbetrieb setzt eine im Voraus projektbezogen definierte Zielsetzung voraus, die zumindest teilweise messbar ist.
3. Als ungedeckte Kosten eines Versuchsbetriebs gelten die Kosten für das Vorhaben inklusive Aufwendungen für allfällige Infrastruktur.
4. An die ungedeckten Kosten eines Versuchsbetriebs wird ein Beitrag von 50 Prozent gewährt.

### **Art. 20** Grenzüberschreitende Massnahmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--872.150--20}

1. Grenzüberschreitende Massnahmen tangieren den Kanton Graubünden und einen oder mehrere ausländische Nachbarstaaten.
2. Die Voraussetzungen an die angemessene Beteiligung beziehungsweise an den Umsteigeeffekt ergeben sich sinngemäss aus Artikel 12 und Artikel 17.
3. Als ungedeckte Kosten für grenzüberschreitende Massnahmen gelten die Kosten für die Planung, Projektierung und Umsetzung der entsprechenden Massnahme.
4. An die ungedeckten Kosten werden namentlich folgende Beiträge gewährt:
   a) Einführung neuer oder Verlängerung bestehender Linien
   b) Projekte oder Vermarktungsmassnahmen

### **Art. 21** Neue Mobilitätsformen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--872.150--21}

1. Neue Mobilitätsformen können insbesondere zur Bewältigung der letzten Meile innerhalb einer Ortschaft oder zur Verbindung von Ortschaften dienen. Die neuen Mobilitätsformen können in der Regel über digitale Plattformen genutzt werden.
2. Eine zweckmässige, effiziente Erschliessung von Ortschaften liegt namentlich vor, wenn aufgrund der Bereitstellung einer neuen Mobilitätsform Ortschaften besser und wirtschaftlicher erreicht werden können als dies mit dem bestehenden Angebot der Fall ist.
3. Die Förderung von neuen Mobilitätsformen setzt eine im Voraus definierte Zielsetzung voraus, die zumindest teilweise messbar ist.
4. Als ungedeckte Kosten gelten die Betriebsfehlbeträge der neuen Mobilitätsformen inklusive allfällig dazugehöriger Kosten für die Infrastruktur.
5. An die ungedeckten Kosten des Betriebs und allfälliger Infrastruktur wird ein Beitrag von 50 Prozent gewährt.

### **Art. 22** Massnahmen zur Vermeidung oder wesentlichen Reduktion des CO₂-Ausstosses {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--872.150--22}

1. Massnahmen, die zur Vermeidung oder wesentlichen Reduktion des CO₂-Ausstosses im öffentlichen Verkehr dienen, sind insbesondere:
   a) Beschaffung von Fahrzeugen mit alternativen Antriebstechniken;
   b) Anschaffungs- und Betriebskosten der für den Betrieb eines alternativ angetriebenen Fahrzeugs erforderlichen Infrastruktur.
2. Als ungedeckte Kosten gelten die zusätzlichen Betriebskosten für die Infrastruktur und für die Fahrzeuge mit alternativen Antriebstechniken.
3. An die ungedeckten Kosten wird ein Beitrag von 40 Prozent gewährt.

### **Art. 23** Weitere Massnahmen, 1. Voraussetzungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--872.150--23}

1. Informations-, Vermarktungs- und Verkaufsförderungsmassnahmen müssen einen systemübergreifenden Gesamtnutzen bewirken, indem beispielsweise eine Verschiebung des Modalsplits zugunsten des öffentlichen Verkehrs erzielt wird.
2. Weitere Angebote zur Gewährleistung der Transportketten müssen dazu geeignet sein, Mobilitätsbedürfnisse an frühen Morgen- oder späteren Abendstunden abzudecken. Die Bereitstellung von Angeboten bei aussergewöhnlichen Ereignissen wird insbesondere beim Eintreten von Naturgefahren notwendig (Murgänge und dergleichen).
3. Eine verbesserte Anbindung an den öffentlichen Verkehr bei Veranstaltungen wird erreicht, wenn zusätzliche, der Veranstaltung entsprechend befristete Verbindungen dazu dienen, den Anteil des motorisierten Verkehrs zu senken.
4. Tariferleichterungen müssen geeignet sein, den Anteil des öffentlichen Verkehrs am Gesamtverkehr zu erhöhen.

### **Art. 24** 2. Ungedeckte Kosten und Bemessung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--872.150--24}

1. An die ungedeckten Kosten der Massnahmen gemäss Artikel 23 werden folgende Beiträge gewährt:
   a) Informations-, Vermarktungs- und Verkaufsförderung
   b) Transportketten und ausserordentliche Ereignisse
   c) Veranstaltungen
2. Bei Tariferleichterungen entsprechen die ungedeckten Kosten dem Differenzbetrag, welcher sich aufgrund der Massnahme ergibt. Die Einnahmeausfälle werden den Transportunternehmen durch den Kanton und Dritte voll entschädigt.

### **Art. 25** Tarifverbünde, 1. Voraussetzungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--872.150--25}

1. In Tarifverbünden können Angebote auf Linien des öffentlichen Verkehrs zusätzlich zum regionalen Personenverkehr vom Kanton allein oder von Kanton und Gemeinden bestellt und finanziert werden, wenn:
   a) zwischen den Transportunternehmen eine nachfrageabhängige Einnahmenverteilung aufgrund der Personenkilometer und der Anzahl der Einsteigenden vereinbart wird;
   b) die Tarifmassnahmen dieser Angebote die Nutzung des gesamten öffentlichen Verkehrs vereinfachen.

### **Art. 26** 2. Ungedeckte Kosten und Bemessung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--872.150--26}

1. Ungedeckte Kosten bei Tarifverbünden, die vom Bund nicht mitfinanziert werden, sind die Verwaltungskosten und die durch den Tarifverbund entstehenden Einnahmeausfälle bei den beteiligten Transportunternehmen.
2. Wenn die beteiligten Gemeinden eine im Vergleich zu anderen Transportunternehmen günstigere Tarifgestaltung fordern, kann der kantonale Beitrag gekürzt werden.
3. Für die Bemessung der Gemeindebeiträge an die Tarifverbünde ist die Einwohnerzahl massgebend, sofern die Gemeinden keinen anderen Verteilschlüssel vereinbaren.

## 3.2.3. Investitionsbeiträge

### **Art. 27** Bahninfrastrukturen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--872.150--27}

1. Der Begriff der Bahninfrastrukturen ergibt sich sinngemäss aus Artikel 62 des Eisenbahngesetzes des Bundes.
2. Anrechenbare Kosten sind Projektierungs- und Baukosten von Bahninfrastrukturvorhaben abzüglich Beiträge Dritter.
3. An die anrechenbaren Kosten von Bahninfrastrukturvorhaben werden folgende Beiträge gewährt:
   a) kantonale Verkehrsknotenpunkte
   b) Verkehrsknotenpunkte von regionaler Bedeutung
   c) übrige Verkehrsknotenpunkte
4. Ein besonderes kantonales Interesse liegt vor, wenn die vorgesehene Bahninfrastruktur einen kantonalen oder überregionalen Nutzen erzielt. Bei Infrastrukturen liegt zudem ein besonderes kantonales Interesse vor, wenn sie durch den Kanton vorgegeben werden und der Standortgemeinde beziehungsweise den Standortgemeinden einen geringen Nutzen stiften.

### **Art. 28** Bauten, Anlagen und Verkehrseinrichtungen von Strassentransportunternehmen des öffentlichen Verkehrs {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--872.150--28}

1. Die Benützung der Bauten, Anlagen und Verkehrseinrichtungen von Strassentransportunternehmen des öffentlichen Verkehrs muss durch die neuen Massnahmen erheblich verbessert werden.
2. Anrechenbar sind Projektierungs- und Baukosten von Bauten, Anlagen und Einrichtungen von Strassentransportunternehmen des öffentlichen Verkehrs.
3. An die anrechenbaren Kosten werden insbesondere folgende Beiträge gewährt:
   a) Bushaltebuchten an Kantonsstrassen (Bushaltestelle und Kante)
   b) Bushaltestellen, die von Litera a nicht umfasst sind
   c) Nebenanlagen (Personenunterstände, Mobiliar, WC und dergleichen)
   d) notwendige Zufahrten
   e) Gehweganlagen (Trottoir nur im Bereich der Haltestelle)
   f) sicherheitsrelevante Einrichtungen
   g) Anlagen zur Buspriorisierung

### **Art. 29** Park-and-ride- und Bike-and-ride-Anlagen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--872.150--29}

1. Park-and-ride- und Bike-and-ride-Anlagen sind Parkierungsanlagen in Bahnhöfen oder deren unmittelbaren Umgebung, die das Umsteigen vom privaten auf den öffentlichen Verkehr erleichtern.
2. Die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber erlassen für die Benützung der Park-and-Ride- und Bike-and-Ride-Anlagen Betriebsreglemente, die dem Amt zur Kenntnis zu bringen sind. Sie sorgen dafür, dass die für die Benützung des öffentlichen Verkehrs bestimmten Parkplätze nicht von Unbefugten belegt werden.
3. Anrechenbar sind die Kosten der für die Benützerinnen und Benützer des öffentlichen Verkehrs bestimmten Parkplätze abzüglich Beiträge Dritter. Als anrechenbar gelten die Kosten für die Projektierung, die Erschliessung und die Erstellung der Parkplätze sowie die Kosten der Einrichtungen für die Parkzeitkontrolle und Gebührenerhebung.
4. Die Beiträge bemessen sich nach der Bedeutung des Bahnhofs und des Potenzials des Einzugsgebiets:
   a) kantonale Verkehrsknotenpunkte
   b) Verkehrsknotenpunkte von regionaler Bedeutung
   c) übrige Verkehrsknotenpunkte

### **Art. 30** Anschlussgleise {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--872.150--30}

1. Bei der Erneuerung bestehender Gleise ist nur die Gesamtsanierung eines Gleisabschnitts anrechenbar. Beiträge Dritter sind abzuziehen.
2. Anrechenbar sind die Kosten für die Projektierung, die Vorbereitung und die Erstellung der Anschlussgleise sowie alle Aufwendungen für die feste eisenbahntechnische Ausrüstung.
3. An die anrechenbaren Kosten für die Erstellung oder die Erneuerung von Anschlussgleisen werden folgende Beiträge gewährt:
   a) Stammgleise
   b) Verbindungsgleise
   c) Ladegleise
4. Die Beitragssätze für Verbindungs- und Ladegleise bemessen sich nach der durchschnittlichen Transportdistanz der Güter mit der Bahn auf Kantonsgebiet sowie nach den über das Anschlussgleis jährlich umgeschlagenen Tonnagen oder den umgeschlagenen Wagenladungen.

### **Art. 31** Kombinierter Schienengüterverkehr {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--872.150--31}

1. An die anrechenbaren Kosten von Massnahmen wie ortsfeste Einrichtungen, Fahrzeuge oder Umschlagsgeräte des kombinierten Schienengüterverkehrs werden 40 Prozent gewährt.
2. Bei Massnahmen des kombinierten Schienengüterverkehrs, die der Bund nicht mitfinanziert, sind die Kosten, die unmittelbar für die Nutzung einer Anlage nötig sind, vollständig anrechenbar. An die anrechenbaren Kosten von Massnahmen wie ortsfeste Einrichtungen, Umschlagsgeräte oder Transportgefässe wird ein Beitrag von 50 Prozent gewährt.

### **Art. 32** Unterhalt und Betrieb {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--872.150--32}

1. An den Unterhalt und Betrieb von Vorhaben, an welche der Kanton sich finanziell mitbeteiligt hat, werden keine Beiträge gewährt.

## 3.2.4. Weitere Beiträge

### **Art. 33** Geschichtliches und kulturelles Erbe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--872.150--33}

1. Unter Massnahmen zum Erhalt und zur Vermittlung des geschichtlichen und kulturellen Erbes im öffentlichen Verkehr fallen namentlich:
   a) die Restauration, Wiederherstellung, Lagerung und Pflege von historischem Verkehrsmaterial und historischen Geräten des öffentlichen Verkehrs im Kanton Graubünden;
   b) die Archivierung, die Kartierung und der Erhalt von historischen Dokumenten und Bildern des öffentlichen Verkehrs im Kanton Graubünden;
   c) die Zugänglichmachung des geschichtlichen und kulturellen Erbes des öffentlichen Verkehrs im Kanton Graubünden für eine breite Öffentlichkeit in Form von Museen und Ausstellungen aller Art;
   d) die Sensibilisierung der Öffentlichkeit;
   e) die Übernahme von ausgewiesenen Mehrkosten für die Bereitstellung von historischem Verkehrsmaterial im laufenden öffentlichen Verkehr;
   f) Veranstaltungen, an welchen historische Verkehrsmittel in Wert gesetzt werden (Sonderfahrten und Ähnliches).
2. Die Leistungsvereinbarung bedarf der Schriftform und hat eine Laufzeit von vier Jahren. Alle zwei Jahre ist dem Kanton ein Tätigkeitsbericht betreffend die im Voraus vereinbarten Ziele inklusive Nachweis der Mittelverwendung vorzulegen.

## 4. Fahrplan

### **Art. 34** Fahrplanverfahren und -behörden {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--872.150--34}

1. Das Amt regelt die Einzelheiten für die Anhörung der interessierten Kreise und bestimmt die Fristen des Fahrplanverfahrens, sofern sie vom Bund nicht vorgegeben werden.
2. Regionale Behörden im Rahmen des Fahrplanverfahrens sind die Präsidentinnen und Präsidenten der Fahrplanregionen. Die Fahrplanpräsidentinnen und -präsidenten werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

### **Art. 35** Fahrplanregionen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--872.150--35}

1. Die Gemeinden im Kanton werden unter Berücksichtigung der Verkehrsströme in Fahrplanregionen gemäss Anhang 3 eingeteilt.

## 5. Personenbeförderung

### **Art. 36** Bewilligungspflicht und kantonale Bewilligungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--872.150--36}

1. Für die Bewilligungspflicht sowie für die Erteilung, die Erneuerung, die Übertragung, die Änderung, den Verzicht, den Widerruf und die Dauer von kantonalen Bewilligungen gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.