910.175
# Reglement über die Erhebung von Gebühren für Beratungen des Plantahofs
Vom 12.08.2003 (Stand 01.03.2018)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--910.175--1}

1. Der Plantahof erhebt für seine Beratungen Gebühren.

### **Art. 2** Gebühren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--910.175--2}

1. Die Gebühren bemessen sich nach Zeitaufwand.
2. Für die Berechnung des Zeitaufwands sind die Beratungszeit sowie die Vor- und die Nachbereitungszeit massgebend.
3. Beratungen, die telefonisch erfolgen und weniger als 30 Minuten dauern, werden nicht verrechnet.

### **Art. 3** Beratungen in überwiegend öffentlichem Interesse (Kategorie 1) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--910.175--3}

1. Beratungen in überwiegend öffentlichem Interesse sind unentgeltlich. In diese Kategorie fallen insbesondere Beratungen in folgenden Bereichen:
   a) Vollzugsberatung in den Bereichen Gewässerschutz-, Tierschutz- und Umweltschutzrecht;
   b) Beratungen in enger Zusammenarbeit mit kantonalen Ämtern, Gemeinden und landwirtschaftlichen Organisationen;
   c) Gruppenberatungen und Flurbegehungen.

### **Art. 4** Beratungen in teilweise öffentlichem Interesse (Kategorie 2) {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--910.175--4}

1. Die Gebühr für Beratungen in teilweise öffentlichem Interesse beträgt 54 Franken pro Stunde inklusive Mehrwertsteuer. In diese Kategorie fallen insbesondere Beratungen in folgenden Bereichen:
   a) Betriebs- und Haushaltsführung;
   b) Landwirtschaftliches Boden- und Pachtrecht;
   c) Produktionstechnik, kostengünstiges Bauen;
   d) Überbetriebliche Zusammenarbeit;
   e) Bio-, RAUS-, BTS- und Label-Produktionen;
   f) Betriebsumstellungen im Rahmen neuer agrarpolitischer Massnahmen;
   g) Betriebsübergaben.

### **Art. 5** Beratungen in privatem Interesse (Kategorie 3) {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--910.175--5}

1. Die Gebühr für Beratungen in vollem Interesse des Auftraggebers beträgt 97 Franken pro Stunde inklusive Mehrwertsteuer. In diese Kategorie fallen insbesondere Beratungen in folgenden Bereichen:
   a) Schadenschätzungen;
   b) Gutachten für Private, Behörden und Gerichte;
   c) Projektarbeit im Auftrag.

### **Art. 6** Auslagen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--910.175--6}

1. Auslagen, die direkt in Zusammenhang mit einer Beratung entstehen, werden dem Auftraggeber weiter verrechnet (Kopien, Aufzeichnungs- und Vertragsunterlagen etc.).

### **Art. 7** Fahrzeit und Reisekosten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--910.175--7}

1. Für Fahrzeit und Reisespesen wird pro Betriebsbesuch eine Pauschale von 30 Franken in Rechnung gestellt.

### **Art. 8** Bedürftigkeitsklausel {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--910.175--8}

1. Bei offensichtlicher Bedürftigkeit kann die Beratungsleitung die Gebühren ganz oder teilweise erlassen.

### **Art. 9** In-Kraft-Treten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gr--910.175--9}

1. Dieses Reglement tritt auf den 1. September 2003 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird der Gebührentarif für die landwirtschaftliche Beratung vom 15. August 1995 aufgehoben.