910.400
# Ausführungsbestimmungen für die Landwirtschaftliche Kreditgenossenschaft Graubünden
(ABzLKG)
Vom 22.05.2001 (Stand 01.07.2023)

### **Art. 1** Durchführungsinstanz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--910.400--1}

1. Die Durchführung der Betriebshilfe und der Investitionskredite obliegt der Landwirtschaftlichen Kreditgenossenschaft Graubünden (nachstehend Kreditgenossenschaft genannt).
1bis Die Kreditgenossenschaft weist mindestens drei Genossenschafterinnen oder Genossenschafter auf.
2. Die Statuten der Kreditgenossenschaft bedürfen der Genehmigung durch die Regierung.
3. Die Grundsätze des Finanzhaushaltsgesetzes gelten für die Kreditgenossenschaft sinngemäss, sofern nicht besondere Bestimmungen vorliegen.

### **Art. 2** Aufsicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--910.400--2}

1. Kantonale Aufsichtsbehörde ist das Departement.
2. Das Departement prüft und genehmigt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung der Kreditgenossenschaft vor der Vorlage an die Generalversammlung. Für diese Prüfung kann die kantonale Finanzkontrolle in Anspruch genommen werden.
3. Das Departement ist befugt, jederzeit in die Geschäftsbücher und Protokolle der Kreditgenossenschaft Einsicht zu nehmen und für die Geschäftsführung im Rahmen des Bundesgesetzes, der Betriebshilfeverordnung sowie der Strukturverbesserungsverordnung Weisungen zu erlassen.
4. Als Kontrollstelle der Kreditgenossenschaft kann die kantonale Finanzkontrolle bestimmt werden.
5. Dem Departement sind die Entscheide über Investitionskredite und Betriebshilfe zuzustellen.

### **Art. 3** Verfahren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--910.400--3}

1. Das Verfahren vor der Kreditgenossenschaft richtet sich nach den Statuten und dem Bundesgesetz, der Betriebshilfeverordnung sowie der Strukturverbesserungsverordnung. Die Kreditgenossenschaft kann Expertisen anordnen.

### **Art. 4** Zuteilung von Bundesmitteln für Investitionskredite {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--910.400--4}

1. Die Kreditgenossenschaft richtet die Gesuche um Auszahlung von Bundesmitteln für die Gewährung von Investitionskrediten rechtzeitig für ein Kalenderjahr im Sinne der bundesrätlichen Verordnung an das Bundesamt für Landwirtschaft in Bern.

### **Art. 5** Investitionskredite des Kantons {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--910.400--5}

1. Die Mittel des Kantons zur Bewilligung von kantonalen Investitionskrediten sind in der Regel nach den Richtlinien des Bundesgesetzes und der Strukturverbesserungsverordnung zu gewähren. Ausnahmen sind nur gestattet, wenn es die besonderen Verhältnisse in der Landwirtschaft des Kantons Graubünden erfordern.
2. Die kantonalen Investitionskredite sind separat zu verwalten. Die Schuld gegenüber dem Kanton erhöht sich um die jährlichen Zinsgutschriften.
3. Die eingehenden Tilgungsquoten aus Darlehen sowie die Zinserträge der nicht ausgeliehenen Mittel können zur Gewährung neuer Kredite wieder eingesetzt werden.

### **Art. 6** Zuteilung von Mitteln für die Betriebshilfe {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--910.400--6}

1. Bei der Betriebshilfe hat sich der Kanton an der Mittelbeschaffung zu beteiligen. Sofern die vorhandenen Betriebshilfemittel der Kreditgenossenschaft nicht ausreichen, um die notwendigen Bundesmittel auszulösen, ist dem Departement rechtzeitig ein Gesuch um Bereitstellung des kantonalen Anteils einzureichen.

### **Art. 7** Verwaltungskosten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--910.400--7}

1. Die Kreditgenossenschaft stellt dem Kanton für die durch die Investitionskredite verursachten Verwaltungskosten Rechnung.
2. Für die Bezahlung der Verwaltungskosten der Betriebshilfe sind in folgender Reihenfolge beizuziehen:
   1. Zinserträge aus Betriebshilfemittel;
   2. Zinserträge aus dem Reservefonds zur Auslösung neuer Bundesmittel;
   3. Der Reservefonds zur Auslösung neuer Bundesmittel.

### **Art. 8** Verluste {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--910.400--8}

1. Die Kreditgenossenschaft orientiert das Departement und die Finanzkontrolle rechtzeitig über unmittelbar drohende Verluste.
2. Für Verluste, die im Sinne des Bundesgesetzes vom Kanton zu tragen sind, stellt die Kreditgenossenschaft von Fall zu Fall Rechnung.

### **Art. 9** Expertinnen und Experten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gr--910.400--9}

1. Der Vorstand bezeichnet die Expertinnen und Experten für die Prüfung und Begutachtung der Betriebshilfe- und Investitionskreditgesuche im Sinne der bundesrätlichen Verordnung. Er bringt sie dem Departement zur Kenntnis.

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--910.400--10}

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten mit der Publikation in Kraft.