914.200
# Sömmerungsverordnung
(SömV)
Vom 11.11.2008 (Stand 01.04.2011)

### **Art. 1** Alpmeisterin und Alpmeister {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--914.200--1}

1. Für jeden Sömmerungsbetrieb ist eine verantwortliche Person (Alpmeisterin oder Alpmeister) zu bezeichnen. Die Alpmeisterin oder der Alpmeister ist Ansprechpartnerin beziehungsweise Ansprechpartner für die Behörden und für die Information der Tierhalterinnen und Tierhalter sowie der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bezüglich der Sömmerungsbetriebe verantwortlich.

### **Art. 2** Quarantäne {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--914.200--2}

1. Tierbestände, aus denen Tiere zur Sömmerung im Kanton Graubünden bestimmt sind, dürfen während der letzten 20 Tage vor dem Alpauftrieb nicht durch Zugänge weiterer Tiere verändert werden.
2. Für Veränderungen der Tierbestände durch Zugänge von Schafen gilt eine Quarantänedauer von 28 Tagen.

### **Art. 3** Transport {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--914.200--3}

1. Vor dem Transport von Tieren in das Sömmerungsgebiet sind die Tiertransportfahrzeuge zu reinigen und zu desinfizieren.

### **Art. 4** Treiben von Alpvieh {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--914.200--4}

1. Das Treiben von Alpvieh oder Schafherden über längere Strecken auf Durchgangsstrassen ist dem kantonalen Polizeikommando von der Tierhalterin beziehungsweise dem Tierhalter oder der Alpmeisterin beziehungsweise dem Alpmeister mindestens fünf Tage vorher zu melden.

### **Art. 5** Untersuchung und Behandlung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--914.200--5}

1. Für die Untersuchung und Behandlung von Tieren müssen geeignete Vorrichtungen (fester Einfang aus Rundholz, Einfanggitter, Klauenstand usw.) zur Verfügung gestellt werden.

### **Art. 6** Gemeinden {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--914.200--6}

1. Die Gemeinden erstellen pro Alp eine Liste der ausserkantonalen Sömmerungstiere nach Anweisung des Amtes.

### **Art. 7** Rauschbrand {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--914.200--7}

1. Das Amt bezeichnet die Alpen und Weiden mit Rauschbrandgefahr und publiziert diese im Kantonsamtsblatt.
2. Krankheitsausbrüche sind dem Amt zu melden.
3. …

### **Art. 8** Abort {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--914.200--8}

1. Klauentiere, welche Anzeichen von Verwerfen zeigen oder bereits verworfen haben, sind von der Herde abzusondern. Die Tiere sind so lange von der Herde abgesondert zu halten, bis die tierärztliche Untersuchung einschliesslich der hygienischen und therapeutischen Massnahmen abgeschlossen ist.

### **Art. 9** Gämsblindheit {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gr--914.200--9}

1. Es dürfen keine Tiere auf Alpen und Sömmerungsweiden verbracht werden, die klinisch Anzeichen der infektiösen Keratokonjunktivitis (IKK, Gämsblindheit) wie namentlich stark gerötete Augen, eitrige Verklebungen oder Augentrübungen aufweisen.
2. Schafe, die bei der Alpfahrtskontrolle deutlich ausgeprägte Krankheitssymptome zeigen, werden erst nach einer erfolgreichen Behandlung zur Sömmerung zugelassen.
3. Krankheitsausbrüche während der Sömmerung sind dem Amt zu melden. Die Bekämpfungsmassnahmen haben in Absprache mit dem Amt zu erfolgen.

### **Art. 10** Moderhinke&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--914.200--10}

1. Die auf Heimbetrieben, Gemeinschaftsweiden oder Alpen gesömmerten Schafe müssen gemäss den technischen Weisungen des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Kleinwiederkäuer auf Moderhinke saniert sein.
2. In begründeten Fällen kann das Amt hiervon Ausnahmen bewilligen.

### **Art. 11** Lebendtransporte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--914.200--11}

1. Verletzte oder kranke Tiere dürfen nur mit einem Helikopter abtransportiert werden, wenn vorgängig der zuständige Tierarzt oder sein Stellvertreter orientiert wurde. Der Tierarzt entscheidet, ob und unter welchen Bedingungen ein Lebendtransport in Frage kommt, und unterstützt soweit nötig die Organisation eines Helikoptereinsatzes.

### **Art. 12** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--914.200--12}

1. Diese Verordnung tritt mit dem Veterinärgesetz in Kraft.