915.120
# Ausführungsbestimmungen zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden
(ABzMelG)
Vom 25.11.2003 (Stand 01.01.2026)

## 1. Investitionsbeiträge an Meliorationen

## 1.1. Beitragsleistungen an gemeinschaftliche Massnahmen

### **Art. 1** Grundsatzentscheid {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--915.120--1}

1. Gestützt auf eine Grundsatzverfügung des Bundesamtes oder eine Leistungsvereinbarung zu einer Melioration kann die Regierung einen Grundsatzentscheid erlassen.
2. Sie sichert darin die Beitragsleistungen dem Grundsatz nach zu und entscheidet abschliessend über die Maximalbeteiligung des Kantons.

### **Art. 2** Zuständigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--915.120--2}

1. Das Departement ist im Rahmen des von der Regierung gefällten Grundsatzentscheides für den Vollzug und die Beitragszusicherungen für die einzelnen Etappen von Meliorationen, unabhängig der Höhe der Beiträge, zuständig.
2. Es knüpft an die Beitragszusicherungen Bedingungen und Auflagen.

### **Art. 3** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--915.120--3}

### **Art. 3a** Vorzeitiger Baubeginn {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--915.120--3a}

1. Kann der Entscheid über die Beitragszusicherung für die Behebung von Unwetterschäden oder für Arbeiten, die in Kombination mit anderen übergeordneten Bauvorhaben vorgängig ausgeführt werden, ausnahmsweise nicht vorher erfolgen, kann das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation einen vorzeitigen Baubeginn bewilligen.
2. …

## 1.2. Beitragsleistungen an einzelbetriebliche Massnahmen

### **Art. 4** Zuständigkeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--915.120--4}

1. Das Departement entscheidet, aufgrund der bei landwirtschaftlichen Gebäuden und Hochbauten einzelprojektbezogenen pauschalierten Beitragshöhen, ob ein Projekt unterstützt werden soll.
2. Es ist zuständig für den Vollzug und die Beitragszusicherungen für landwirtschaftliche Gebäude und Hochbauten, unabhängig der Höhe der Beiträge, sofern nur die gemäss Artikel 20 der Strukturverbesserungsverordnung vorausgesetzten Kantonsleistungen gewährt werden.
3. Über einen allfälligen frei verfügbaren Betrag bis zur gesetzlich vorgesehenen Obergrenze der Beitragsgewährung durch den Kanton von 30 Prozent kann das Departement nur im Rahmen der ABzFHG verfügen.

## 2. Meliorationsfonds

### **Art. 5** Einfache Werke {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--915.120--5}

1. Als einfache Werke im Sinne des Meliorationsgesetzes gelten insbesondere:
   a) Vorkehrungen zum Schutz des produktiven Bodens oder landwirtschaftlicher Hochbauten vor Verwüstung oder Zerstörung durch Naturereignisse;
   b) Wiederherstellung oder Wiederaufbau der durch Naturereignisse verwüsteten oder zerstörten landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen sowie des Kulturlandes;
   c) landwirtschaftliche Gebäude, Hochbauten und Anlagen;
   d) Massnahmen zur Erhaltung der Ertragsfähigkeit;
   e) Massnahmen zur Erleichterung der Bewirtschaftung;
   f) Grundlagenbeschaffungen und Untersuchungen im Zusammenhang mit Strukturverbesserungen.

### **Art. 6** Beitragsberechtigte {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--915.120--6}

1. Beiträge können an natürliche und juristische Personen ausgerichtet werden.

### **Art. 7** Beitragsvoraussetzungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--915.120--7}

1. Die Beiträge werden in der Regel nur an Werke geleistet, für die keine ordentlichen Beiträge ausgerichtet werden.

### **Art. 8** Beitragshöhe {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--915.120--8}

1. Der Beitrag beträgt in der Regel höchstens 50 Prozent der Kosten.
2. In begründeten Ausnahmefällen kann ein Beitrag bis 100 Prozent der Kosten ausgerichtet werden.
3. Die Beiträge werden unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers von der Regierung festgelegt.

### **Art. 9** Gesuch {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gr--915.120--9}

1. Das Beitragsgesuch ist vor Beginn der Arbeiten mit den erforderlichen Unterlagen dem Amt für Landwirtschaft und Geoinformation einzureichen.
2. Für bereits ausgeführte Arbeiten werden keine Beiträge ausgerichtet.

### **Art. 10** Auszahlung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--915.120--10}

1. Zugesicherte Beiträge werden nach Abschluss der Arbeiten ausbezahlt. Bei langfristigen Arbeiten können Teilzahlungen geleistet werden.

## 3. Weitere Bestimmungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 10a** Anlagen des Langsamverkehrs {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--915.120--10a}

1. Anpassungen und Umwidmungen von Anlagen des Langsamverkehrs, die im Rahmen von gemeinschaftlichen Meliorationsprojekten vorgenommen werden, erfolgen mit der Genehmigung des Auflageprojektes.

## 4. Schlussbestimmungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 11** In-Kraft-Treten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--915.120--11}

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2004 in Kraft.