919.100
# Reglement der Kommission für Bildung und Beratung des Plantahofs
Vom 19.12.2000 (Stand 01.03.2018)

### **Art. 1** Zusammensetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--919.100--1}

1. Die Kommission besteht aus sieben Mitgliedern. Die Mehrheit der Mitglieder müssen praktizierende Landwirte, davon mindestens zwei Lehrmeister, sein.
2. Der zuständige Departementsvorsteher sowie der Direktor des Plantahofs sind zu den Sitzungen einzuladen.
3. Der Direktor nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
4. Zur Beratung besonderer Fragen können Sachverständige beigezogen werden.
5. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeiter des Kantons Graubünden.

### **Art. 2** Aufgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--919.100--2}

1. Die Kommission:
   a) befasst sich mit strategischen Fragen der landwirtschaftlichen Bildung und Beratung am Plantahof;
   b) dient als Meinungsbildungsgremium für die Entwicklung des Plantahofs;
   c) beaufsichtigt den Schulbetrieb und das Beratungswesen;
   d) beurteilt im Auftrag des Departementsvorstehers besondere Fragen der landwirtschaftlichen Bildung und Beratung am Plantahof;
   e) nimmt Stellung zu gesetzlichen Erlassen im Landwirtschaftsbereich;
   f) regelt im Rahmen der Bundesvorschriften die landwirtschaftliche Lehre, die Anerkennung von Lehrbetrieben und die Durchführung von Lehrabschlussprüfungen.

### **Art. 3** Sitzungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--919.100--3}

1. Die Kommission tritt zu Sitzungen zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal jährlich.
2. Einzelgeschäfte können auf dem Zirkulationsweg behandelt werden.
3. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.

### **Art. 4** Beschlussfassung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--919.100--4}

1. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind.
2. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
3. Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen und an den Abstimmungen verpflichtet, wenn sie nicht in Ausstand zu treten haben oder wegen Krankheit, Abwesenheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert sind.

### **Art. 5** Ausstand {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--919.100--5}

1. Ein Mitglied hat in den Ausstand zu treten, wenn es ein unmittelbares persönliches Interesse an einem Geschäft hat.
2. Über Ausstandsfragen entscheidet die Kommission unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds.

### **Art. 6** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--919.100--6}

1. Auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Reglementes werden aufgehoben:
   a) Reglement für die Kommission für die landwirtschaftliche Bildung und Beratung vom 5. Dezember 1995;
   b) Reglement für die Aufsichtskommission der Landwirtschaftlichen Schule Plantahof vom 21. November 1995.

### **Art. 7** In-Kraft-Treten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--919.100--7}

1. Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft.