920.110
# Kantonale Waldverordnung
(KWaV)
Vom 03.12.2012 (Stand 01.01.2021)

## 1. Rodungsverfahren

### **Art. 1** Rodungsbewilligungen, 1. Zustimmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--1}

1. Rodungsbewilligungen erfordern die Zustimmung der Waldeigentümerin oder des Waldeigentümers.

### **Art. 2** 2. Realersatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--2}

1. Als Realersatz werden in der Regel natürlich einwachsende oder freiwillig aufgeforstete Flächen anerkannt. Bei Aufforstungen sind standortgerechte Pflanzen zu verwenden.
2. Bei Rodungen mit einer Laufzeit von mehr als zehn Jahren, bei Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie beim nachträglichen Rodungsersatz infolge Nutzungsänderungen gemäss Artikel 7 Absatz 4 des Bundesgesetzes über den Wald kann das Amt die Verpflichtung zum Ersatz im Grundbuch anmerken lassen. Die grundbuchamtlichen Kosten hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller zu übernehmen.

### **Art. 3** Sicherstellung, 1. Grundsatz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--3}

1. Für Rodungen ist eine Sicherstellung des Ersatzes zu leisten. Dies erfolgt durch Abschluss einer Leistungsverpflichtung oder durch eine finanzielle Sicherstellung.

### **Art. 4** 2. Leistungsverpflichtung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--4}

1. Die Bewilligungsbehörde kann bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften wie Bund, Kanton und Gemeinden den Rodungsersatz durch Abschluss einer Leistungsverpflichtung sicherstellen. Davon ausgenommen ist die Ersatzleistung durch Dritte.

### **Art. 5** 3. Finanzielle Sicherstellung, a) Grundsatz {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--5}

1. Erfolgt die Sicherstellung des Rodungsersatzes nicht mittels Leistungsvereinbarung, hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hierfür einen angemessenen Geldbetrag zu hinterlegen.
2. Bei einer Rodungsfläche unter 200 m² wird in der Regel auf eine finanzielle Sicherstellung verzichtet. Über Ausnahmen befindet die Bewilligungsbehörde.

### **Art. 6** b) Depositenstelle, Kapitalzinsen und Kontrolle {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--6}

1. Das Amt bezeichnet die Depositenstelle für die finanzielle Sicherstellung.
2. Über die Kapitalzinsen können die Berechtigten frei verfügen.
3. Die Kontrolle über die hinterlegten Geldbeträge obliegt dem Amt.

### **Art. 7** c) Freigabe {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--7}

1. Wird die Ersatzleistung erbracht, gibt das Amt die hinterlegten Geldbeträge frei. Auf begründetes Gesuch können auch Teilfreigaben gewährt werden.

### **Art. 8** 4. Grossprojekte {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--8}

1. Für Grossprojekte mit erheblicher Waldbeanspruchung und langer Zeitdauer kann ein projektbezogener Rodungsersatzfonds unter fachlicher Betreuung des Amtes eingerichtet werden.
2. Die Kapitalzinsen fliessen in den Fonds.

### **Art. 8a** Rodungsersatzfonds {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--8a}

1. In den Rodungsersatzfonds fliessen Ausgleichszahlungen gemäss Artikel 8 des kantonalen Waldgesetzes vom 11. Juni 2012 sowie Mittel aus Rodungsersatz bei Rodungsbewilligungen mit Realersatz.
2. Diese Mittel sind für Walderhaltungsmassnahmen sowie für die Vorfinanzierung von Rodungsersatzprojekten zu verwenden.

## 2. Waldfeststellungsverfahren

### **Art. 9** Grundlage für die Waldfeststellung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--9}

1. Für die Waldfeststellung sind die vom Departement genehmigten Richtlinien massgebend.

### **Art. 10** Koordination mit der Nutzungsplanung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--10}

1. Die Nutzungspläne mit den eingetragenen Waldgrenzen werden nach Massgabe von Artikel 13 der kantonalen Raumplanungsverordnung vom 24. Mai 2005 öffentlich aufgelegt und bekannt gegeben.
2. Im Publikationstext zur öffentlichen Auflage ist darauf hinzuweisen, dass:
   a) der Zonenplan die Waldgrenzen im Sinn von Artikel 13 des eidgenössischen Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 enthält und
   b) Einsprachen gegen die Waldgrenzen unter Verwirkungsfolge in diesem Verfahren zu erheben sind.
3. Einsprachen gegen Waldfeststellungen sind dem Amt zuzustellen.

### **Art. 11** Kosten im koordinierten Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--11}

1. Die Kosten für die Festlegung der Waldgrenzen trägt der Kanton.
2. Die Geometerkosten sowie die Kosten für die Übertragung der Waldflächen und Waldgrenzen in die Nutzungspläne gehen zu Lasten der Gemeinden.

## 3. Forstliche Bauten und Anlagen

### **Art. 12** Begriff {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--12}

1. Forstliche Bauten und Anlagen sind insbesondere Lawinen-, Steinschlag-, Felssturz-, Bach- und Rutschverbauungen, Löschwasserteiche und -becken sowie Waldstrassen, Maschinenwege, Entwässerungsanlagen, Galerien, Messstellen, Frühwarnsysteme, ortsfeste Anlagen zur Lawinenauslösung, forstliche Werkhöfe sowie Anlagen für die Waldschulung und Waldökologie.

### **Art. 13** Projektgenehmigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--13}

1. Gegenstand des Projektgenehmigungsverfahrens ist das Bauprojekt.
2. Waldpflegeprojekte und Waldreservate unterliegen nicht dem Projektgenehmigungsverfahren.

### **Art. 14** Bauprojekt&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--14}

1. Das Bauprojekt stützt sich auf:
   a) den Waldentwicklungsplan;
   b) den Grundsatzentscheid des Amtes;
   c) die verbindliche Zusage der Bauherrschaft.
2. Das Amt veranlasst die Ausschreibung im Kantonsamtsblatt.

### **Art. 15** Bemessung des Kantonsbeitrags {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--15}

1. Für die Bemessung des Kantonsbeitrags erstellt das Amt einen Bewertungsschlüssel.
2. Massgebende Kriterien bei Schutzmassnahmen sind der Schadenpotentialindex und der Stand des integralen Risikomanagements der Gemeinden sowie die Projektwirksamkeit.
3. Massgebende Kriterien bei Walderschliessungen sind der Anteil der Schutzwaldfläche der Gemeinden und die Projektwirksamkeit. Bei der Mittelzuteilung werden die Instandsetzung und der Ausbau bestehender Waldstrassen stärker gewichtet als der Neubau von Waldstrassen.
4. Für Schutzmassnahmen und Erschliessungen der Schutzwälder beträgt der Subventionsbeitrag 55 bis 80 Prozent. Für Erschliessungsprojekte, die keine Schutzwälder erschliessen, wird ein Beitrag von 40 bis 50 Prozent gewährt.

## 4. Wald und Raumplanung

### **Art. 16** Forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--16}

1. Forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen sind namentlich Begehungswege, kleine Einrichtungen für die Waldschulung und Waldökologie, Rückewege, Wildschutzzäune, Verbauungen aus Holz und Stein sowie Holzlagerplätze.

### **Art. 17** Nichtforstliche Kleinbauten und Kleinanlagen, 1. Begriff {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--17}

1. Nichtforstliche Kleinbauten und Kleinanlagen sind insbesondere Anbauten, Masten, Feuerstellen, Sport- und Lehrpfade, erdverlegte Leitungen, Passhütten, Bienenhäuser, Niederhaltungen bei oberirdischen Leitungen sowie entlang von Strassen und Bahnen, Wildbachsperren und Geschiebesammler.

### **Art. 18** 2. Verfahrensgrundsätze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--18}

1. Die für nichtforstliche Bauten und Anlagen erforderliche Rodungsbewilligung beziehungsweise die für nichtforstliche Kleinbauten und Kleinanlagen nötige Zustimmung des Amtes sind auch dann einzuholen, wenn das Bauvorhaben keiner Bewilligung nach Raumplanungsrecht bedarf.

## 5. Schutz des Waldes

## 5.1. Waldschäden, nachteilige Nutzungen und umweltgefährdende Stoffe

### **Art. 19** Waldschäden, 1. Begriff {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--19}

1. Als Waldschäden gelten Schäden, die den Wald in seinen Funktionen erheblich gefährden und die verursacht werden durch:
   a) Naturereignisse wie Sturm, Waldbrand oder Trockenheit;
   b) Schadorganismen wie gewisse Viren, Bakterien, Würmer, Insekten, Pilze oder Pflanzen.

### **Art. 20** 2. Überwachung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--20}

1. Der Überwachungs- und Beratungsdienst wird durch das Amt wahrgenommen. Gleiches gilt für den Vollzug der Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen, wenn Wald betroffen ist, sowie der Verordnung des BAFU über phytosanitäre Massnahmen für den Wald.

### **Art. 21** 3. Waldbrände und Löschkosten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--21}

1. Das Amt gewährleistet einen Warndienst bei erhöhter Wald- und Flurbrandgefahr und koordiniert diesen bei Bedarf mit den angrenzenden Kantonen.
1bis Das Amt und die Gebäudeversicherung beraten die Gemeinden bei der Bestimmung von sicheren Feuerstellen.
2. Es unterstützt die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer bei der Bekämpfung von Waldbränden.
3. An die anrechenbaren Löschkosten bei Waldbränden entrichtet der Kanton einen Beitrag bis zu 50 Prozent, sofern die Schadensumme pro Ereignis mehr als 5000 Franken beträgt.

### **Art. 22** 4. Verhüten und Beheben von Waldschäden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--22}

1. Das Amt ordnet die erforderlichen Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden an, überwacht deren Vollzug und ordnet Ersatzvornahmen an.
2. …
3. …

### **Art. 23** 5. Ausserordentliche Ereignisse {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--23}

1. Bei ausserordentlichen Ereignissen mit grossem Holzanfall bestimmt das Amt die Prioritäten und Massnahmen für die Holzernte und die Schadensbehebung.

### **Art. 24** Nachteilige Nutzungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--24}

1. Als nachteilige Nutzungen gelten namentlich die Waldbeweidung, die Waldsuperfizies und Niederhalteservitute.
2. Die Beweidung in Weidwäldern, auf bestockten Weiden oder in Selven gilt nicht als nachteilige Nutzung.
3. Für das Verbot der Wildfütterung gilt Artikel 29a des kantonalen Jagdgesetzes. Die Beseitigung widerrechtlicher Wildfutterstellen richtet sich nach Artikel 29c des kantonalen Jagdgesetzes.

### **Art. 25** Umweltgefährdende Stoffe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--25}

1. Das Zuführen von Mist, Jauche, Siloballen und dergleichen sowie deren Lagerung im Wald sind verboten.
2. Das Amt ist zuständig für die Erteilung der Bewilligung zur Anwendung von Pflanzenschutzmittel und Dünger im Wald.

## 5.2. Motorfahrzeugverkehr

### **Art. 26** Begriff der Waldstrasse {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--26}

1. Als Waldstrassen gelten Strassen, für deren Bau oder Ausbau Bund oder Kanton Forstbeiträge entrichtet haben.
2. Unbefestigte Erdwege gelten als Waldboden.

### **Art. 27** Ausnahmen vom Fahrverbot {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--27}

1. Die Gemeinden regeln in einem kommunalen Erlass Ausnahmen vom Fahrverbot im Sinn von Artikel 34 Absatz 3 des kantonalen Waldgesetzes vom 11. Juni 2012.

### **Art. 28** Signalisation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--28}

1. Fahrverbote auf Waldstrassen sind nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Strassenverkehrsgesetzgebung gestützt auf eine Verfügung der zuständigen Behörde zu signalisieren.

## 6. Waldbewirtschaftung

### **Art. 29** Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--29}

1. Die natürliche Verjüngung des Waldes mit ausreichend standortgerechten Baumarten ist sicherzustellen.

### **Art. 30** Weidwälder und Selven {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--30}

1. Weidwälder sind Waldflächen, die auch der Beweidung dienen.
2. Selven sind Edelkastanien- oder Nussbaumbestockungen, die gleichzeitig der Holz-, Frucht- und Heugewinnung oder als Weide dienen.

### **Art. 31** Forstliches Vermehrungsgut {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--31}

1. Für Saaten und Pflanzungen im Wald sowie für Aufforstungen darf nur gesundes und standortgerechtes Saat- und Pflanzengut verwendet werden.
2. Das Amt führt einen Kataster der Samenerntenbestände und der Genreservate.
3. Die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut wie Saatgut, Wildlinge, Stecklinge und dergleichen zu gewerblichen Zwecken ist nur mit Zustimmung der Waldeigentümerin oder des Waldeigentümers sowie des Amtes gestattet.

### **Art. 32** Holznutzung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--32}

1. Die Anzeichnung erfolgt durch die Regionalforstingenieurin oder den Regionalforstingenieur. Sie oder er kann diese Aufgabe der zuständigen Revierförsterin oder dem zuständigen Revierförster übertragen.
2. Das Holz ist nach Anleitung der Revierförsterin oder des Revierförsters zu schlagen. Bei Arbeitsausführung im Akkord und bei Stockschlägen sind die Schlagvorschriften in einem schriftlichen Vertrag festzulegen.
3. Das Revierforstamt hat das genutzte Holz mengenmässig zu erfassen.
4. Das Amt überprüft die Erreichung der Waldpflegeziele.

### **Art. 33** Absatzförderung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--33}

1. Der Kanton kann bei aussergewöhnlichem Holzanfall der Wald- und Holzwirtschaft Beiträge an befristete und gemeinsame Massnahmen für Werbung und Absatzförderung gewähren.

### **Art. 34** Waldreservate, 1. Natur- und Sonderwaldreservate, Altholzinseln, Habitatbäume&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--34}

1. Naturwaldreservate sind Wälder, in denen keine forstlichen Eingriffe erfolgen dürfen. Sie bezwecken die Erhaltung von Tier- und Pflanzenarten, welche zu ihrer Entfaltung auf eine natürliche und ungestörte Waldentwicklung angewiesen sind. Naturwaldreservate dienen zudem der Beobachtung der natürlichen Waldentwicklung.
2. Sonderwaldreservate sind Wälder, in denen mit forstlichen Eingriffen besondere Waldformen, Lebensgemeinschaften oder Tier- und Pflanzenarten gefördert werden.
3. Altholzinseln sind kleine Waldbestände oder Waldpartien, in denen keine forstlichen Eingriffe erfolgen dürfen. Sie dienen der Anreicherung von Alt- sowie Totholz und sind wichtige Vernetzungselemente zwischen Naturwaldreservaten.
4. Habitatbäume sind Einzelbäume mit hohem Stammdurchmesser oder ökologisch besonders wertvollen Merkmalen, die bis zum natürlichen Zerfall stehengelassen werden. Sie dienen als Lebensraum für seltene Arten und sind wichtige Vernetzungselemente zwischen Naturwaldreservaten und Altholzinseln.
5. Erfordert es die nachhaltige Erfüllung der Schutzfunktion, gilt Artikel 31b des kantonalen Waldgesetzes auch für Waldreservate.

### **Art. 35** 2. Ausscheidung von Waldreservaten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--35}

1. Naturwaldreservate werden in der Regel im Rahmen der Waldentwicklungspläne ausgeschieden.

### **Art. 36** 3. Regelungen in Waldreservaten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--36}

1. Naturwaldreservate und Altholzinseln sind für die Dauer von mindestens 50 Jahren und Sonderwaldreservate für die Dauer von mindestens 30 Jahren festzulegen. Habitatbäume werden auf unbestimmte Zeit bis zu ihrem natürlichen Zerfall gesichert.
1bis Naturwaldreservate werden mittels Dienstbarkeitsverträgen und Sonderwaldreservate, Altholzinseln sowie Habitatbäume mittels öffentlich-rechtlichen Verträgen gesichert.
2. Insbesondere die Schutzziele, die Verantwortlichkeiten, die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen sowie die Höhe des Kantonsbeitrags sind mit den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern vertraglich zu regeln.
3. Für Altholzinseln und Habitatbäume schliesst das Amt die Verträge ab und sichert die Beiträge im Rahmen seiner Finanzkompetenzen gemäss Finanzhaushaltsgesetzgebung zu.

## 7. Aus- und Weiterbildung der Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter

### **Art. 37** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--37}

### **Art. 38** Zuständigkeit und Organisation der obligatorischen Grundausbildung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--38}

1. Das Amt organisiert in Zusammenarbeit mit den Fachorganisationen die vom Bund anerkannten Kurse für forstlich ungelernte Arbeitskräfte.
2. …

### **Art. 39** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--39}

### **Art. 40** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--40}

### **Art. 41** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--41}

### **Art. 42** Gleichwertige Ausbildung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--42}

1. Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter, welche eine dem obligatorischen Basis- oder Weiterführungskurs gleichwertige Ausbildung in Holzerntearbeiten nachweisen können, erhalten auf Ersuchen eine Gleichwertigkeitsanerkennung durch das Amt. In Zweifelsfällen kann das Amt für solche Anerkennungen die Befähigung überprüfen lassen.
2. Arbeitserfahrungen in der Holzernte von mindestens fünf Monaten während den letzten fünf Jahren werden als Gleichwertigkeit für den Basiskurs anerkannt.
3. Arbeitserfahrungen in der Holzernte von mindestens 30 Monaten während den letzten fünf Jahren werden als Gleichwertigkeit für den Weiterführungskurs anerkannt.
4. Das Amt regelt die Einzelheiten der Gleichwertigkeitsanerkennung.

### **Art. 43** Kantonsbeitrag {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--43}

1. Der Kanton übernimmt bei der Aus- und Weiterbildung von Waldarbeiterinnen und Waldarbeitern mit Wohnsitz im Kanton die Hälfte der Restkosten, höchstens jedoch 50 Prozent der Kosten der vom Bund anerkannten Kurse.
2. Die Restkosten ergeben sich durch Abzug des Bundesbeitrags sowie durch Anrechnung von Kurserträgen und anderweitigen Beiträgen.
3. …

### **Art. 44** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--44}

### **Art. 45** Fehlende Ausbildung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--45}

1. Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter ohne Bestätigung der Kursbesuche und Bewertungen dürfen für die Holzhauerei oder Holzbringung unter Aufsicht eingesetzt werden, sofern sie sich für einen innert nützlicher Frist stattfindenden Basis- oder Weiterführungskurs angemeldet haben. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat diese der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber vor Aufnahme der Arbeit zu melden.
2. Für den Eigenbedarf dürfen ohne minimale Grundausbildung pro Person und Jahr höchstens 30 Tariffestmeter Holz genutzt werden.

### **Art. 46** Kontrolle {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--46}

1. Die verantwortlichen Mitarbeitenden des Kantons, der Gemeinden oder der Revierträgerschaften überwachen die Einhaltung der Vorschriften.
2. Sie können die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Waldarbeiterinnen oder Waldarbeiter ohne die erforderliche Bestätigung bei Holzhauerei- oder Holzbringungsarbeiten angetroffen werden. Daraus entsteht der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber kein Anspruch auf Entschädigung.

## 8. Leistungsvereinbarungen, Projektvorschriften und Information&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 47** Leistungsvereinbarung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--47}

1. Das Amt ist zuständig für den Abschluss der Leistungsvereinbarungen mit den Revierträgerschaften und die Zusicherung der Abgeltung.
2. Der Abschluss einer Leistungsvereinbarung setzt eine vom Amt genehmigte Revierorganisation voraus. Das Amt entscheidet insbesondere, ob die minimalen Försterpensen erfüllt sind.

### **Art. 47a** Projektvorschriften {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--47a}

1. Das Amt regelt die Einzelheiten in Bezug auf die forstlichen Projekte und Vorhaben.

### **Art. 48** Information {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--48}

1. Der Kanton sorgt für eine zweckmässige Information der Behörden, der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sowie der Öffentlichkeit über die Funktionen und den Zustand des Waldes sowie über die Wald- und Holzwirtschaft.

## 8.a Strafbestimmungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 49** Strafanzeige, 1. Grundsatz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--49}

1. Försterinnen und Förster, welche beim Kanton, bei einer Gemeinde oder bei einer Revierträgerschaft eine Anstellung haben, sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Waldgesetzgebung anzuzeigen.

### **Art. 50** 2. Geringfügige Widerhandlungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--50}

1. Geringfügige Widerhandlungen gegen die Forstgesetzgebung erledigt das Amt, indem es die Wiederherstellung anordnet und durchsetzt.
2. Im Wiederholungsfall sind auch Bagatellfälle zur Anzeige zu bringen.

## 9. Schlussbestimmungen

### **Art. 51** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--51}

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben:
   a) Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Waldgesetz vom 19. Dezember 1995 (BR 920.120);
   b) Ausführungsbestimmungen betreffend Waldfeststellung vom 27. November 1995 (BR 920.130);
   c) Ausführungsbestimmungen betreffend Dienstverhältnis der Revierförster vom 27. November 1995 (BR 920.140).

### **Art. 52** Übergangsbestimmungen, 1. Waldabstände {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--52}

1. Bei Quartierplänen, die vor 1996 rechtskräftig geworden sind, entfalten die minimalen Waldabstände gemäss Artikel 29 des kantonalen Waldgesetzes vom 11. Juni 2012 keine Rechtswirkung.

### **Art. 53** 2. Forstdepositen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--53}

1. Forstdepositen von Privatpersonen, welche vor 1996 hinterlegt wurden, können durch das Amt freigegeben werden, sofern keine offenen Verpflichtungen mehr bestehen.
2. Forstdepositen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, welche vor 1996 hinterlegt wurden, werden durch das Amt freigegeben. Voraussetzung hierfür ist, dass die finanziellen Mittel gemäss Depositenverfügung für Rodungsersatzmassnahmen oder für Forstverbesserungen verwendet werden.

### **Art. 53a** 3. Bemessung des Kantonsbeitrags {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--53a}

1. Für Projekte, bei denen die Bauherrschaft vor Inkrafttreten des neuen Rechts dem Amt eine rechtsverbindliche Bauerklärung abgegeben hat, gelten für die Bemessung des Kantonsbeitrags die für die Bauherrschaft vorteilhafteren Subventionsansätze.

### **Art. 54** Inkrafttreten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.110--54}

1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2013 in Kraft.