920.800
# Richtlinien für die Durchführung von organisierten Veranstaltungen im Wald
Vom 14.05.1996 (Stand 01.01.2013)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.800--1}

1. Diese Richtlinien bezwecken:
   a) eine möglichst umweltschonende Durchführung von sämtlichen Veranstaltungen im Wald;
   b) eine möglichst einheitliche Bewilligungspraxis der zuständigen Gemeinden für organisierte grosse Veranstaltungen im Wald;
   c) eine Hilfe bei der Bereinigung von Nutzungskonflikten.

### **Art. 2** Geltungsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.800--2}

1. Diese Richtlinien gelten für organisierte Veranstaltungen, die ganz oder teilweise im Wald stattfinden.
2. Sie sind für den Kanton und die Gemeinden sowie Organisatoren von Veranstaltungen verbindlich.
3. …

## 2. Veranstaltungen/Verfahren

### **Art. 3** Begriffe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.800--3}

1. Als grosse Veranstaltungen gelten, unabhängig von der Teilnehmer- und Zuschauerzahl, organisierte Anlässe, die den Wald und seine Funktionen wesentlich beeinträchtigen können.
2. Bei der Beurteilung, ob eine bewilligungspflichtige grosse Veranstaltung im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 KWaG vorliegt, haben die Gemeinden neben der Art der Veranstaltung, dem Ort, der Jahreszeit und der voraussichtlichen Teilnehmer- und Zuschauerzahl auch die lokalen Besonderheiten zu berücksichtigen.
3. Anlässe mit mehr als 300 Teilnehmern und Zuschauern gelten in der Regel als grosse Veranstaltungen. Anlässe mit mehr als 1000 Teilnehmern und Zuschauern oder im gleichen Waldgebiet jährlich mehrfach durchgeführte Anlässe mit über 500 Teilnehmern und Zuschauern gelten in jedem Fall als grosse Veranstaltungen.
4. Zu den grossen Veranstaltungen zählen, unabhängig von der Teilnehmer- und Zuschauerzahl, organisierte Variantenskifahrten, Ski-OL, Mountainbike-Rennen und dergleichen abseits von dafür vorgesehenen Pisten, Loipen, Routen, Wegen und Strassen.
5. Nicht als grosse Veranstaltungen gelten OL-Anlässe mit weniger als 500 Teilnehmern und Zuschauern sowie organisierte Touren.

### **Art. 4** Beurteilungskriterien {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.800--4}

1. Die Gemeinden haben Ort, Jahreszeit und Folgeerscheinungen (z.B. Zuschauer) einer grossen Veranstaltung zu prüfen.
2. In den Wintermonaten ist das Wild besonders auf Ruhe angewiesen, weshalb in dieser Jahreszeit keine grossen Veranstaltungen abseits von Erschliessungseinrichtungen (Skipisten, Langlaufloipen, Strassen etc.) durchgeführt werden sollten. Sodann ist während der Brutzeit der Vögel und der Setzzeit des Wildes eine sorgfältige Evaluation des Durchführungsortes vorzunehmen.
3. Während der Bündner Hochjagd sollte auf die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald verzichtet werden.

### **Art. 5** Beizug von Sachverständigen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.800--5}

1. Damit die grossen Veranstaltungen möglichst umweltschonend durchgeführt werden, ist vorgängig das Amt für Wald und Naturgefahren anzuhören.

### **Art. 6** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.800--6}

### **Art. 7** Verweigerungsgründe {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.800--7}

1. Gesuche sind abzulehnen, wenn Ort oder Jahreszeit der Veranstaltung ungeeignet sind und die voraussehbare wesentliche Beeinträchtigung des Waldes und seiner Funktion auch nicht mittels Bedingungen und Auflagen vermieden werden kann.
2. Konfliktstandorte sind insbesondere Naturschutzgebiete, Moorlandschaften, Wildruhegebiete, Quellschutzgebiete, Waldreservate, Absperrungen von Holzschlägen und Einzäunungen zum Schutz von Jungwald.

### **Art. 8** Bewilligungsverfahren {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.800--8}

1. Die Bewilligung der Gemeinde wird in der Regel sechs Wochen nach Eingabe des Gesuches erteilt. Sie ist dem Amt für Wald und Naturgefahren vor der Durchführung der Veranstaltung ebenfalls mitzuteilen.

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.800--9}

## 3. Schlussbestimmungen

### **Art. 10** Inkraftsetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--920.800--10}

1. Diese Richtlinien treten am 1. Juni 1996 in Kraft.