932.210
# Verordnung zum kantonalen Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie im Jahr 2022
(Kantonale COVID-19-Härtefallverordnung 2022, KHFV 22)
Vom 10.05.2022 (Stand 01.01.2022)

### **Art. 1** Umfang der Unterstützung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--932.210--1}

1. Der Umfang der Unterstützung entspricht den ungedeckten Kosten im massgebenden Zeitraum. Diese berechnen sich gemäss den entsprechenden Bestimmungen im Bundesrecht.
2. Ungedeckte Kosten in einer Sparte werden höchstens im Umfang der ungedeckten Kosten des Unternehmens berücksichtigt.

### **Art. 2** Massgebender Zeitraum {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--932.210--2}

1. Der massgebende Zeitraum ist das erste Quartal des Jahres 2022.
2. Die Aufwände und Erträge sind für das ganze Quartal einzureichen und werden für diesen Zeitraum gesamthaft betrachtet.
3. Das Unternehmen kann beantragen, dass der Monat März 2022 nicht berücksichtigt wird und nur die Monate Januar und Februar 2022 gesamthaft betrachtet werden.

### **Art. 3** Datenbearbeitung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--932.210--3}

1. Die zuständigen kantonalen Ämter und Stellen gemäss Artikel 7 des kantonalen Gesetzes über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie im Jahr 2022 sind:
   a) das Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS);
   b) die Steuerverwaltung (STV);
   c) die Finanzverwaltung (FIVE);
   d) das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA);
   e) die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA);
   f) die Finanzkontrolle (FIKO).

### **Art. 4** Zuständigkeiten und Aufgaben {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--932.210--4}

1. Zuständig für den Vollzug der Härtefallmassnahmen sowie für die Zusicherung und Auszahlung der Beiträge ist das DVS.
2. Die STV ist im Rahmen ihrer Aufgaben zuständig für die Festlegung des steuerbaren Gewinns. Sie meldet dem DVS die entsprechenden Daten zwecks Vollzugs der bedingten Gewinnbeteiligung.
3. Die FIVE übernimmt im Rahmen ihrer üblichen Zuständigkeit die Ausführung der Auszahlung.
4. Das KIGA und die SVA erteilen dem DVS oder den von ihm mit Vollzugsaufgaben beauftragten Dritten auf Verlangen Auskunft über die Unterstützung wie Kurzarbeitsentschädigung oder Erwerbsersatz, die den entsprechenden Unternehmen im massgebenden Zeitraum geleistet wurde.
5. Die FIKO unterstützt im Rahmen ihrer Finanzaufsicht die Missbrauchsbekämpfung.

### **Art. 5** Frist für die Einreichung der Gesuche {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--932.210--5}

1. Die Gesuche sind bis spätestens am 15. Juli 2022 einzureichen.

### **Art. 6** Kompetenzdelegation {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--932.210--6}

1. Das DVS legt die weiteren Vorgaben für den Vollzug fest, wie die erforderlichen einzureichenden Angaben, Unterlagen, Einwilligungen und Bestätigungen.
2. Das DVS legt die Regeln fest, die während des laufenden Vollzugs der Härtefallmassnahmen erforderlich werden.

### **Art. 7** Inkrafttreten und Geltungsdauer {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--932.210--7}

1. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2022 in Kraft und gilt bis zur Aufhebung des kantonalen Gesetzes über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie im Jahr 2022.