935.500
# Geldspielgesetz des Kantons Graubünden
(KGS)
Vom 27.08.2020 (Stand 01.01.2021)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--935.500--1}

1. Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit, Durchführung sowie Aufsicht von Geldspielen, die kantonalen Massnahmen zur Bekämpfung des exzessiven Geldspiels und die Besteuerung der Spielbanken, soweit das Bundesrecht innerkantonale Regelungen zulässt.

### **Art. 2** Begriffe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--935.500--2}

1. Die im Bundesgesetz über Geldspiele enthaltenen Definitionen sind anwendbar, soweit das kantonale Recht nichts anderes vorsieht.

## 2. Geldspiele

### **Art. 3** Grossspiele {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--935.500--3}

1. Im Kanton Graubünden dürfen die im Bundesgesetz über Geldspiele vorgesehenen Grossspiele durchgeführt werden.

### **Art. 4** Kleinspiele {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--935.500--4}

1. Kleinspiele dürfen im Kanton Graubünden durchgeführt werden, wenn die geldspielrechtlichen Vorgaben des Bundes und des Kantons eingehalten werden.

### **Art. 5** Schutz Minderjähriger {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--935.500--5}

1. Minderjährige Personen dürfen an kleinen Pokerturnieren nicht teilnehmen.
2. Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist für die Einhaltung des Verbots verantwortlich.

### **Art. 6** Unterhaltungslotterien {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--935.500--6}

1. Veranstalterinnen und Veranstalter von Unterhaltungslotterien dürfen keine Personen beschäftigen, die mit der Organisation oder Durchführung von Geldspielen Einkünfte erzielen. Wird die Organisation oder die Durchführung von Unterhaltungslotterien an Dritte ausgelagert, so müssen diese Dritte gemeinnützige Zwecke verfolgen.
2. Veranstalterinnen und Veranstalter melden der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde Unterhaltungslotterien 14 Tage vor ihrer Durchführung.

### **Art. 7** Aufgaben der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--935.500--7}

1. Die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde prüft, ob Kleinspiele bewilligungspflichtig sind, erteilt die notwendigen Bewilligungen und beaufsichtigt die Durchführung von bewilligungspflichtigen Kleinspielen und von meldepflichtigen Unterhaltungslotterien.
2. Sie kann für die Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Vollzugsaufgaben der Kantonspolizei Aufträge erteilen, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass Straftaten begangen werden könnten.

### **Art. 8** Information {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--935.500--8}

1. Die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde informiert in geeigneter Weise über die zu erfüllenden Bewilligungsvoraussetzungen und die im Rahmen des Bewilligungsverfahrens einzureichenden Unterlagen.

### **Art. 9** Bearbeitung von Personendaten aus Strafentscheiden und Zustellung von Strafentscheiden {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gr--935.500--9}

1. Die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde ist berechtigt, Personendaten aus Strafentscheiden zu bearbeiten.
2. Sie darf Strafentscheide anderen mit dem Vollzug des Geldspielrechts betrauten Behörden zustellen.

## 3. Bekämpfung der Gefahren des exzessiven Geldspiels

### **Art. 10** Aufgaben der Fachstelle für Prävention und Suchtbekämpfung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--935.500--10}

1. Die Fachstelle für Prävention und Suchtbekämpfung ergreift Präventionsmassnahmen gegen exzessives Geldspiel und stellt ein angemessenes Beratungs- und Behandlungsangebot für spielsuchtgefährdete und spielsüchtige Personen und deren Umfeld sicher.
2. Zu diesem Zweck kann sie mit anderen Kantonen zusammenarbeiten und Verträge mit öffentlichen sowie privaten Anbietern schliessen.
3. Die Fachstelle für Prävention und Suchtbekämpfung entscheidet über die Verwendung der Mittel, die dem Kanton zur Bekämpfung des exzessiven Geldspiels zufliessen.
4. Sie bezeichnet die Fachpersonen, welche in Aufhebungsverfahren einbezogen werden können, die Spielsperren betreffen.

### **Art. 11** Datenbearbeitung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--935.500--11}

1. Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben kann die Fachstelle für Prävention und Suchtbekämpfung Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten über die Gesundheit, über Massnahmen der sozialen Hilfe, über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, bearbeiten.

## 4. Besteuerung von Spielerträgen

### **Art. 12** Steuerpflicht und Bemessung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--935.500--12}

1. Spielbanken mit einer Konzession gemäss dem Geldspielgesetz sind steuerpflichtig.
2. Der Kanton erhebt den nach dem Geldspielgesetz maximal zulässigen Steuersatz.

### **Art. 13** Erhebung der Spielbankensteuer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--935.500--13}

1. Die Spielbankensteuer wird auf der rechtskräftig veranlagten Spielbankenabgabe des Bundes erhoben.
2. Der Kanton erhebt nachträglich kantonale Stempelabgaben samt Zinsen, wenn die Eidgenössische Spielbankenkommission gestützt auf das Geldspielgesetz eine Nacherhebung vornimmt und diese rechtskräftig wird.

### **Art. 14** Veranlagung und Bezug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--935.500--14}

1. Die Regierung kann die Veranlagung und den Bezug der kantonalen Spielbankensteuer an die Eidgenössische Spielbankenkommission übertragen.

## 5. Strafbestimmungen

### **Art. 15** Geldspielrechtliche Übertretungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--935.500--15}

1. Die Veranstalterin oder der Veranstalter von kleinen Pokerturnieren wird mit Busse bestraft, wenn sie oder er minderjährige Personen an kleinen Pokerturnieren teilnehmen lässt.
2. Die Veranstalterin oder der Veranstalter von Unterhaltungslotterien wird mit Busse bis zu 500 Franken bestraft, wenn sie oder er gegen Artikel 6 verstösst. Andere Personen, die gegen Artikel 6 Absatz 1 verstossen, werden mit Busse bestraft.