938.200
# Gesetz über die Graubündner Kantonalbank
Vom 29.11.1998 (Stand 01.01.2016)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Rechtsform, Name, Sitz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--938.200--1}

1. Die Graubündner Kantonalbank ist eine selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in Chur.
2. Sie kann Niederlassungen errichten.

### **Art. 2** Zweck {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--938.200--2}

1. Die Graubündner Kantonalbank bietet die banküblichen Dienstleistungen an und berücksichtigt in ihrer Geschäftstätigkeit als Universalbank die Bedürfnisse aller Bevölkerungskreise, der privaten Wirtschaft und der öffentlichen Hand. Sie trägt in diesem Rahmen zu einer ausgewogenen Entwicklung der bündnerischen Wirtschaft bei.

### **Art. 3** Geschäftsgebiet {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--938.200--3}

1. Das Geschäftsgebiet der Bank umfasst das Gebiet des Kantons Graubünden.
2. Die Bank kann Geschäfte ausserhalb des Kantons tätigen, soweit ihre Zweckerfüllung im Kanton dadurch nicht beeinträchtigt wird.

### **Art. 4** Geschäftstätigkeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--938.200--4}

1. Die Bank ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen und hat einen angemessenen Ertrag zu erwirtschaften.
2. Sie kann mit anderen Kantonalbanken und Gemeinschaftsinstitutionen von Banken zusammenarbeiten und zur Erfüllung des Geschäftszweckes Beteiligungen eingehen.
3. Die Bank kann Liegenschaften erwerben und veräussern.

### **Art. 5** Staatsgarantie {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--938.200--5}

1. Der Kanton Graubünden haftet für alle Verbindlichkeiten der Bank, soweit ihre eigenen Mittel nicht ausreichen.
2. Keine Staatsgarantie besteht für das Partizipationskapital und für als Eigenmittel geltende nachrangige Verbindlichkeiten.

### **Art. 5a** Abgeltung der Staatsgarantie {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--938.200--5a}

1. Die Bank leistet dem Kanton als Ausgleich für die Staatsgarantie eine Abgeltung.
2. Diese beträgt jährlich 0,5 Prozent der gemäss den bankengesetzlichen Vorschriften erforderlichen Eigenmittel.
3. Liegen die ausgewiesenen Eigenmittel mehr als 20 Prozent über dem bankengesetzlich erforderlichen Betrag, reduziert sich die Abgeltung je nach dem Grad der Überdeckung um maximal 40 Prozent.

### **Art. 6** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--938.200--6}

## 2. Finanzierung

### **Art. 7** Eigenmittel {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--938.200--7}

1. Eigenmittel der Bank sind das Dotations- und Partizipationskapital sowie die Reserven. Die Bank kann sich weitere Eigenmittel durch Aufnahme nachrangiger Verbindlichkeiten gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen beschaffen.

### **Art. 8** Dotationskapital {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--938.200--8}

1. Der Kanton stellt der Bank das Dotationskapital zur Verfügung.
2. Der Grosse Rat legt unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen die maximale Höhe des Dotationskapitals in eigener Kompetenz fest.
3. Auf Antrag der Bank beschliesst die Regierung über die umfangmässige Beanspruchung des Dotationskapitals.
4. Die Regierung kann auf Antrag der Bank Rückzahlungen von Dotationskapital beschliessen. Massgebend sind die betriebswirtschaftlichen Bedürfnisse der Bank.
5. Sowohl bei der Erhöhung als auch bei der Reduktion des Dotationskapitals ist ein Aufpreis zu leisten, der sich auf der Basis des Substanzwertes der Bank berechnet. Der Substanzwert entspricht dem ausgewiesenen Eigenkapital zuzüglich der stillen Reserven auf Liegenschaften in den Sachanlagen.

### **Art. 9** Partizipationskapital {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gr--938.200--9}

1. Der Bankrat ist ermächtigt, Partizipationsscheine herauszugeben. Das Partizipationskapital darf nicht mehr als die Hälfte des Dotationskapitals betragen.
2. Die Partizipationsscheine geben Anrecht auf eine anteilsmässig der Gewinnausschüttung an den Kanton entsprechende Dividende, auf einen verhältnismässigen Anteil am Ergebnis einer allfälligen Liquidation und – vorbehältlich eines anders lautenden Beschlusses des Bankrates – auf den Bezug neuer Partizipationsscheine. Mit den Partizipationsscheinen sind keine Mitwirkungsrechte verbunden.
3. Bei der Erhöhung des Partizipationskapitals ist ein Aufpreis zu leisten. Basis für dessen Berechnung bildet der Substanzwert der Bank.
4. Einzelheiten regelt ein vom Bankrat erlassenes Reglement.

### **Art. 10** Reserven {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--938.200--10}

1. Die Bank bildet weitere eigene Mittel durch die Äufnung von Reserven.

### **Art. 11** Fremdmittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--938.200--11}

1. Die Bank beschafft sich die übrigen Betriebsmittel in den banküblichen Formen.

## 3. Organisation

### **Art. 12** Organe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--938.200--12}

1. Organe der Bank sind:
   a) der Bankrat;
   b) die Geschäftsleitung;
   c) die interne Revision;
   d) die Prüfgesellschaft.

## 3.1. Bankrat

### **Art. 13** Aufgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--938.200--13}

1. Der Bankrat ist das oberste Organ der Bank. Er legt die Grundsätze der Geschäftspolitik und den Rahmen für die Geschäftstätigkeit fest. Er erlässt hiefür reglementarische Bestimmungen und überwacht deren Handhabung.
2. Er übt die Aufsicht und Kontrolle über die Geschäftsführung aus. Ihm untersteht die interne Revision.
3. Er wählt die Mitglieder der Geschäftsleitung sowie die Leiterin oder den Leiter der internen Revision.
4. In seine Zuständigkeit fallen insbesondere auch folgende Aufgaben:
   a) Festlegung der Grundsätze betreffend das Risiko-Management;
   b) Ausgabe von Partizipationsscheinen;
   c) Genehmigung des Jahresbudgets;
   d) Verabschiedung des Geschäftsberichtes zu Handen der Regierung;
   e) Beschluss über die Verwendung des Jahresgewinnes;
   f) Wahrnehmung der ihm gemäss Reglementen zukommenden Kompetenzen;
   g) Kenntnisnahme der Berichte über den Geschäftsgang und das Kontrollwesen.
5. Die Organisation des Bankrates wird in einem von ihm erlassenen Reglement festgelegt.

### **Art. 14** Zusammensetzung, Amtsdauer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--938.200--14}

1. Der Bankrat besteht aus sieben Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Mitglieder sind wieder wählbar.
1bis Die Amtszeit beträgt 12 Jahre.
1ter Die Regierung kann ein Mitglied des Bankrates bei Vorliegen von wichtigen Gründen jederzeit abberufen.
2. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes tritt die Nachfolgerin oder der Nachfolger in dessen Amtsperiode ein.

### **Art. 15** Wahlvoraussetzung, Ausschluss&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--938.200--15}

1. Die Mitglieder des Bankrates haben über einen guten Ruf zu verfügen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit zu bieten.
2. …
3. Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad, Ehegatten und Personen, die zusammen in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft leben, dürfen nicht gleichzeitig dem Bankrat angehören.

## 3.2. &hellip;

### **Art. 16** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--938.200--16}

### **Art. 17** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--938.200--17}

## 3.3. &hellip;

### **Art. 18** Stellung der Bankpräsidentin oder des Bankpräsidenten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--938.200--18}

1. Die Bankpräsidentin oder der Bankpräsident überwacht die Tätigkeit der Geschäftsleitung und der internen Revision. Nach Massgabe der gegebenen Zuständigkeiten leitet sie oder er die dabei erhaltenen Informationen an den Bankrat weiter.
2. Sie oder er vertritt die Bank gegenüber den politischen Behörden.

## 3.4. Geschäftsleitung

### **Art. 19** Aufgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--938.200--19}

1. Der Geschäftsleitung obliegt die Geschäftsführung der Bank und deren Vertretung gegenüber Dritten. Sie entscheidet über alle Geschäfte, die nicht durch die Gesetzgebung einem anderen Organ zum Entscheid übertragen sind.
2. Der Bankrat regelt Zusammensetzung, Aufgaben und Organisation der Geschäftsleitung.

## 3.5. Kontrollorgane&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 20** Interne Revision&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--938.200--20}

1. Die interne Revision führt ihre Aufgaben gemäss den geltenden Berufsnormen und einem vom Bankrat erlassenen Reglement unabhängig aus. Sie verfügt über ein umfassendes Prüfungsrecht für alle Geschäfte der Bank und koordiniert ihre Aufgaben mit jenen der Prüfgesellschaft.
2. Die interne Revision hat insbesondere die Aufgabe, die Geschäftsführung zu prüfen und ferner zu überwachen, ob die gesetzlichen Bestimmungen sowie die von den Bankorganen erlassenen Reglemente, internen Weisungen und Anordnungen eingehalten werden.

### **Art. 21** Prüfgesellschaft&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--938.200--21}

1. Die Aufgaben der Prüfgesellschaft richten sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen sowie der Gesetzgebung über die Finanzmarktaufsicht.

## 4. Aufsicht

### **Art. 22** Eidgenössische Finanzmarktaufsicht&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--938.200--22}

1. Die Bank untersteht der umfassenden Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht gemäss den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen.

## 5. &hellip;

### **Art. 23** Grosser Rat {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--938.200--23}

1. Der Grosse Rat nimmt im Rahmen seiner Oberaufsicht den Geschäftsbericht zur Kenntnis.

### **Art. 24** Regierung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--938.200--24}

1. Die Regierung wählt die Bankpräsidentin oder den Bankpräsidenten, die Bankvizepräsidentin oder den Bankvizepräsidenten, die übrigen Mitglieder des Bankrates und genehmigt den Geschäftsbericht.
2. Die Regierung:
   a) übt die Aufsicht über die Bank aus, soweit sie nicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht untersteht;
   b) …
   c) …
   d) wählt auf Antrag des Bankrates die Prüfgesellschaft;
   e) legt die Vergütung des Bankrates fest.

## 6. Verschiedene Bestimmungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 25** Jahresrechnung, Jahresgewinn&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--938.200--25}

1. Die Bank schliesst die Jahresrechnung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts und des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen ab. Das Geschäftsjahr der Bank ist das Kalenderjahr.
2. Der Jahresgewinn ist zur Bildung von Reserven, zur Abgeltung der Staatsgarantie, zur Ausrichtung einer Dividende auf den Partizipationsscheinen, zur Gewinnausschüttung an den Kanton sowie zur Äufnung des Beitragsfonds zu verwenden.

## 7. &hellip;

### **Art. 26** Bank- und Geschäftsgeheimnis {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--938.200--26}

1. Alle Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit von geschäftlichen Belangen der Bank Kenntnis haben, sind an das Bank-, Berufs- und Geschäftsgeheimnis gebunden. Die Schweigepflicht ist zeitlich unbegrenzt.

### **Art. 26a** Personal {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--938.200--26a}

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bank stehen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. Für dieses gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts, soweit Vertragsbestimmungen, Reglemente oder andere Erlasse keine gemäss Obligationenrecht zulässigen Abweichungen enthalten.

### **Art. 26b** Ausstand {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--938.200--26b}

1. Mitglieder des Bankrates sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bank haben bei der Bearbeitung und Beschlussfassung über Geschäfte, an denen sie selbst, ihr Ehegatte, ihre Verwandten und Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder Personen, mit denen sie zusammen in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft leben, ein unmittelbares persönliches Interesse haben, in Ausstand zu treten.
2. Für diese Personen gilt die Ausstandspflicht auch bei Geschäften mit der eigenen Firma oder juristischen Personen und Personengesellschaften, deren Geschäftsleitung, Verwaltung oder Revisionsstelle sie angehören.

### **Art. 27** Haftung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--938.200--27}

1. Die zivilrechtliche Haftung der Bank, ihrer Organe und Mitarbeitenden richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts.

## 8. Schlussbestimmungen

### **Art. 27a** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--938.200--27a}

### **Art. 28** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--938.200--28}

1. Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk von der Regierung in Kraft gesetzt.