947.200
# Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen
Vom 07.09.2004 (Stand 01.10.2019)

### **Art. 1** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--947.200--1}

### **Art. 2** Nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--947.200--2}

1. Als gemäss Bundesrecht nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten gelten insbesondere
   a) Alpinwandern bis Schwierigkeitsgrad T3;
   b) …
   c) Schneeschuhtouren bis zum Schwierigkeitsgrad WT2;
   d) Variantenabfahrten bis zum Schwierigkeitsgrad L sowie das Überqueren des Geländes zwischen Skipisten, sofern dieses nicht lawinengefährdet ist;
   e) Klettern mit nur einer Seillänge;
   f) River-Rafting sowie Wildwasserfahrt auf Fliessgewässern bis Schwierigkeitsgrad Wildwasser II.

### **Art. 3** Tätigkeiten, Ausbildung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--947.200--3}

1. Neben den bewilligungspflichtigen Tätigkeiten gemäss Bundesrecht ist für folgende Tätigkeiten eine anerkannte Ausbildung notwendig:
   a) …
   b) …
   c) …
   d) …
   e) …
   f) …
   g) Unterrichten und Begleiten mit Schneesportgeräten im Verantwortungsbereich von Betreibern von Skilift- und Seilbahnanlagen (Pisten und Abfahrtsrouten) erfordern eine Bergführerausbildung, Schneesportlehrerausbildung oder eine für diese Tätigkeit gleichwertige Ausbildung.
2. …

### **Art. 4** Anerkannte Ausbildungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--947.200--4}

1. Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales (Departement) anerkennt auf Antrag der Kommission für das Berg- und Schneesportwesen (Kommission) die Ausbildungen. Dabei sind die Sicherheit der Gäste sowie die Dauer und Inhalte der entsprechenden Ausbildungsgänge zu berücksichtigen.
2. Den Kontrollorganen sind auf Verlangen Nachweise über die anerkannten Ausbildungen vorzulegen.

### **Art. 5** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--947.200--5}

### **Art. 6** Bewilligung nach kantonalem Recht&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--947.200--6}

1. In der Regel wird die Bewilligung gemäss Artikel 6 des Gesetzes erst erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
   a) eine verantwortliche Person im Besitz einer anerkannten Ausbildung für den entsprechenden Tätigkeitsbereich gemäss Artikel 3 ist;
   b) der Nachweis über die gesetzlich geforderte Haftpflichtversicherung erbracht ist;
   c) der Nachweis über die Anmeldung bei einer AHV-Ausgleichskasse erbracht ist.
2. Die Bewilligung wird grundsätzlich unbefristet erteilt. Die Bewilligungsgebühr beträgt 100 Franken.
3. Die Bewilligung wird durch das Amt ausgestellt. Dieses erstellt jährlich ein Verzeichnis der Bewilligungsinhaber und überwacht die Bewilligungsauflagen insbesondere gemäss Artikel 7. Werden Bewilligungsauflagen nicht eingehalten, so kann das Amt die Bewilligung entziehen.
4. Beim Wechsel der Rechtsform des Bewilligungsinhabers, des Firmennamens, der verantwortlichen Person oder der Haftpflichtversicherung ist eine neue Bewilligung einzuholen.

### **Art. 7** Verantwortliche Person {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--947.200--7}

1. Die verantwortliche Person sorgt dafür, dass die Angestellten ohne anerkannte Ausbildung aus- und weitergebildet sowie ihrer Ausbildung entsprechend eingesetzt werden.
2. Angestellte benötigen eine von der verantwortlichen Person ausgestellte Anstellungsbestätigung, welche sie den Kontrollorganen auf Verlangen vorlegen müssen. Das Amt legt Form und Inhalt der Anstellungsbestätigung fest.

### **Art. 7a** Aufgaben nach Bundesrecht, 1. Bewilligungen und Massnahmen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--947.200--7a}

1. Das Amt ist nach Massgabe des Bundesrechts zuständig für die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen, für die Eintragung der Daten im Verzeichnis des Bundes sowie für die Ergreifung von Massnahmen.
2. Das Amt stellt ein Formular zur Verfügung, welches für die Gesuchseinreichung zu verwenden ist.
3. Sofern kein aussergewöhnlicher Aufwand und keine besonderen Auslagen anfallen, werden folgende Gebühren erhoben:
   a) Erteilung der Bewilligung
   b) Erneuerung der Bewilligung
   c) Entzug der Bewilligung
4. Im Rahmen der Zulassungen nach der Bundesgesetzgebung über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen kann das Amt eine Gebühr erheben. Die Gebühr richtet sich nach dem administrativen Aufwand.

### **Art. 7b** 2. Strafverfahren {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--947.200--7b}

1. Zuständig für die Beurteilung von Übertretungen nach Massgabe des Bundesrechts ist das Departement.
2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden.

### **Art. 8** Beiträge {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--947.200--8}

1. Das Departement legt die Beiträge gemäss Artikel 9 des Gesetzes im Rahmen der bewilligten Kredite wie folgt fest:
   a) Institutionen, welche anerkannte Ausbildungskurse im Kanton Graubünden durchführen und dabei die vom Departement formulierten Auflagen erfüllen, erhalten einen Pauschalbeitrag je nach Anzahl Teilnehmer und Dauer der Kurse;
   b) für Projekte, die der Förderung von Qualität und Innovation im Berg- und Schneesportwesen dienen, können im Einzelfall Beiträge ausgerichtet werden.
2. Wird eine Beitragsleistung innerhalb der vom Departement festgelegten Frist nicht ordnungsgemäss beantragt, verfällt der Anspruch auf den entsprechenden Beitrag.

### **Art. 9** Kommission {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-gr--947.200--9}

1. Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
   a) sie beantragt dem Departement die Anerkennung der verschiedenen Ausbildungen gemäss Artikel 3 und 4;
   b) …
   c) sie beantragt dem Departement die Beiträge gemäss Artikel 8;
   d) sie fördert die Qualität und Innovationen von Angeboten im Berg- und Schneesportwesen;
   e) sie berät das Departement in allgemeinen Fragen des Berg- und Schneesportwesens.
2. Die Kommission wird bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, einberufen. Einzelgeschäfte können auch auf dem Zirkulationsweg behandelt werden.
3. In der Regel setzt sich die Kommission zusammen aus je einer Vertretung:
   a) der Wanderleiter;
   b) der Schneesportlehrerausbildung;
   c) der Snowboardlehrerausbildung;
   d) der Schneesportanbieter;
   e) der Bergführerausbildung;
   f) der Bergsportanbieter;
   g) der touristischen Interessenz oder einer Trendbergsportart.
4. Die Kommission steht unter dem Vorsitz einer von der Regierung gewählten Vertretung des Departements oder Amts.
5. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Zur Beratung besonderer Fragen können Sachverständige zu den Sitzungen beigezogen werden.
6. Die Entschädigung der Mitglieder richtet sich nach der Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeiter des Kantons Graubünden.

### **Art. 10** Patentverlust {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--947.200--10}

1. Beim Verlust eines altrechtlichen Bündner Patentes stellt der Kanton ein Duplikat oder eine Bestätigung aus.

### **Art. 11** In-Kraft-Treten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--947.200--11}

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten mit der Publikation in Kraft und ersetzen die Ausführungsbestimmungen vom 27. November 2000.