960.100
# Gesetz zur Förderung der digitalen Transformation in Graubünden
(GDT)
Vom 18.06.2020 (Stand 01.01.2021)

### **Art. 1** Zweck und Ziele {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-gr--960.100--1}

1. Dieses Gesetz dient zur Förderung der digitalen Transformation im Kanton Graubünden, um insbesondere:
   a) die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft des Wirtschaftsstandorts Graubünden zu steigern;
   b) den Wohn- und Wirtschaftsstandort Graubünden attraktiver zu gestalten; oder
   c) zusätzliche Wertschöpfungspotenziale in Graubünden zu erschliessen.

### **Art. 2** Rahmenverpflichtungskredit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-gr--960.100--2}

1. Zur Förderung der digitalen Transformation im Kanton Graubünden im Sinne dieses Gesetzes gewährt der Grosse Rat einen Rahmenverpflichtungskredit im Umfang von 40 Millionen Franken.
2. Der Grosse Rat setzt diesen Kredit in eigener Kompetenz fest.

### **Art. 3** Förderinstrumente {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-gr--960.100--3}

1. Zur Förderung der digitalen Transformation kann der Kanton unter Beachtung der Wettbewerbsneutralität:
   a) Beiträge an Vorhaben von Unternehmen sowie von Institutionen und Organisationen gewähren;
   b) eigene Vorhaben und Massnahmen durchführen und finanzieren, sofern diese nicht über andere gesetzliche Grundlagen zu finanzieren sind;
   c) zur Durchführung von Vorhaben Kooperationen eingehen oder sich an Institutionen, Organisationen oder Trägerschaften beteiligen und diese mitfinanzieren.

### **Art. 4** Förderumfang {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-gr--960.100--4}

1. Beiträge können im Umfang von maximal 50 Prozent der Investitionskosten und von maximal 50 Prozent der Betriebskosten für die ersten fünf Betriebsjahre gewährt werden.
2. Eigene Vorhaben und Massnahmen des Kantons können vollumfänglich durch den Kanton finanziert werden. Die Finanzierung des Betriebs ist auf maximal fünf Jahre beschränkt.
3. Bei Kooperationen und bei Beteiligungen kann der Kanton den in seinem Interesse liegenden Anteil der Kosten während maximal fünf Jahren mitfinanzieren.

### **Art. 5** Fachorganisation {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-gr--960.100--5}

1. Zur Förderung der digitalen Transformation bildet der Kanton eine bereichsübergreifende Fachorganisation, welche insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt:
   a) Identifikation, Initialisierung, Begleitung und Koordination von Digitalisierungsvorhaben;
   b) Unterstützung des Kantons bei seinen Aufgaben gemäss diesem Gesetz;
   c) Prüfung der Machbarkeit und der Wirksamkeit von Digitalisierungsvorhaben;
   d) Abgabe von Förderempfehlungen;
   e) Anbieten einer Anlaufstelle für Branchenorganisationen für Fragen zur digitalen Transformation und zu Digitalisierungsvorhaben.
2. Der Kanton überträgt diese Aufgaben an Dritte. Hierfür kann er zusammen mit Dritten eine Trägerschaft gründen oder sich an einer solchen beteiligen.

### **Art. 6** Rechtspflege {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-gr--960.100--6}

1. Entscheide der Departemente über Förderleistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, unterliegen der Beschwerde an die Regierung. Diese entscheidet endgültig.

### **Art. 7** Berichterstattung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-gr--960.100--7}

1. Die Regierung berichtet dem Grossen Rat jährlich über die Tätigkeiten und Vergaben im Rahmen dieses Gesetzes.

### **Art. 8** Zeitlicher Geltungsbereich {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-gr--960.100--8}

1. Das Gesetz gilt solange, bis der Rahmenverpflichtungskredit aufgebraucht ist oder verfällt, längstens bis zum 31. Dezember 2030.