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# Beschluss über die Entschädigung der Gemeindestellen für die Krankenversicherung
Vom 22.12.1969 (Stand 01.01.1969)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--103--1}

1. Die nicht festbesoldeten Leiter von Gemeindestellen für die Krankenversicherung beziehen für die ihnen übertragenen Obliegenheiten folgende Entschädigungen:
   1. Einführungsarbeiten: Studium von Gesetz, Verordnung und Weisungen; Feststellung der versicherungspflichtigen Personen, Abklärung der einkommensmässigen Voraussetzungen und bereits bestehenden Versicherungen, Aufforderung an Nichtversicherte zum freiwilligen Versicherungsabschluss; Verkehr mit den Krankenkassen-Sektionen; Vertragsabschlüsse und deren Genehmigung; Kontrollanlage; übrige Einführungsarbeiten; je versicherungspflichtige Person: Fr. 2.–
   2. Durchführung
   Überwachung und Nachführung des Bestandes der versicherungspflichtigen Personen, Verkehr mit den Krankenkassen-Sektionen; je versicherungspflichtige Person: Fr. –.20
   Zwangsversicherungen; je Zuweisungsentscheid: Fr. 3.–
   Entgegennahme, Prüfung, Bestätigung und Weiterleitung von Anmeldungen für den Staatsbeitrag an die Versicherungsprämien kinderreicher Familien; je Anmeldung: Fr. 2.–

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--103--2}

1. Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1969 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.