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# Verordnung über die versuchsweise Einführung der elektronischen Stimmabgabe
(E-Voting-Verordnung)
Vom 04.11.2025 (Stand 01.01.2026)

## 1 Zweck

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--12--1}

1. Die Verordnung regelt die versuchsweise Einführung der elektronischen Stimmabgabe im Kanton Luzern, die nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorschriften durchzuführen ist.

## 2 Organisation und Vorbereitung

### **Art. 2** System zur elektronischen Stimmabgabe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--12--2}

1. Der Kanton Luzern ermöglicht die elektronische Stimmabgabe auf einem System, das nach den bundesrechtlichen Vorschriften zugelassen ist.

### **Art. 3** Organisation {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--12--3}

1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist zuständig für die Durchführung der elektronischen Stimmabgabe und holt die erforderliche Grundbewilligung ein.
2. Es bestimmt für jede Abstimmung und Wahl den Kreis der zur elektronischen Stimmabgabe zugelassenen Stimmberechtigten und unterbreitet dem Bund ein entsprechendes Zulassungsgesuch.

### **Art. 4** Berechtigung zur elektronischen Stimmabgabe {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--12--4}

1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement bestimmt die Frist, innert der die zugelassenen Stimmberechtigten im Stimmregister eingetragen sein müssen, um zur elektronischen Stimmabgabe berechtigt zu sein.

### **Art. 5** Zustellung Stimmmaterial {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--12--5}

1. Die zur elektronischen Stimmabgabe zugelassenen Stimmberechtigten erhalten die Abstimmungs- und Wahlunterlagen und den Stimmrechtsausweis in einer einzigen postalischen Sendung.
2. Den gemäss § 7 angemeldeten Stimmberechtigten kann das Stimmmaterial mit Ausnahme des Stimmrechtsausweises elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

## 3 Stimmabgabe

### **Art. 6** Form der Stimmabgabe {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--12--6}

1. Die zur elektronischen Stimmabgabe Berechtigten können unter Vorbehalt von § 7 bei jedem Urnengang frei zwischen persönlicher, brieflicher oder elektronischer Stimmabgabe wählen.
2. Sie dürfen ihre Stimme nur einmal abgeben.

### **Art. 7** Anmeldeverfahren {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--12--7}

1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement kann für die elektronische Stimmabgabe eine vorgängige Anmeldung durch die zugelassenen Stimmberechtigten voraussetzen. Wer angemeldet ist, kann bis zur Abmeldung oder bis zum Widerruf ausschliesslich elektronisch abstimmen.
2. Für die bevorstehende Abstimmung oder Wahl werden alle An- und Abmeldungen berücksichtigt, die bis spätestens acht Wochen vor dem Abstimmungs- oder Wahltag bei der Gemeinde eingetroffen sind.
3. Nach Ablauf der Frist gemäss Absatz 2 kann die Anmeldung widerrufen werden und für die bevorstehende Abstimmung oder Wahl das Stimmmaterial für die briefliche und persönliche Stimmabgabe bei der Gemeinde verlangt werden. Die Gemeinde stellt sicher, dass die Person ihre Stimme nur einmal abgeben kann.

### **Art. 8** Elektronische Stimmabgabe {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--12--8}

1. Bei der elektronischen Stimmabgabe üben die Stimmberechtigten ihr Stimmrecht auf einer Internetseite aus.
2. Die Kontrolle der Stimmberechtigung erfolgt mittels Eingabe des auf dem Stimmrechtsausweis aufgedruckten persönlichen Initialisierungscodes und des Geburtsjahres durch die Stimmberechtigten.
3. Der Stimmrechtsausweis enthält die persönlichen Codes für die elektronische Stimmabgabe.

### **Art. 9** Urnenbüro für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--12--9}

1. Mitglieder des Urnenbüros für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer überwachen den Ablauf, die Entschlüsselung und die Auswertung der elektronisch abgegebenen Stimmen.
2. Der Regierungsrat kann zur Ausübung dieser Aufgaben weitere Personen bestimmen, die nicht dem Urnenbüro für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer angehören.
3. Die Personen gemäss Absatz 1 und 2 dürfen nicht für die technische Durchführung des Urnengangs mit elektronischer Stimmabgabe zuständig sein.

### **Art. 10** Öffnung und Schliessung der elektronischen Urne {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--12--10}

1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement regelt die Öffnungs- und Schliessungszeiten der elektronischen Urne.
2. Die Öffnung und Schliessung der elektronischen Urne wird auf dem Stimmrechtsausweis der zur elektronischen Stimmabgabe Berechtigten aufgedruckt.
3. Massgebend für alle Zeitangaben im Zusammenhang mit der elektronischen Stimmabgabe ist Schweizer Zeit, das heisst Mitteleuropäische Zeit (MEZ) unter Berücksichtigung der Sommerzeit gemäss der eidgenössischen Gesetzgebung.

### **Art. 11** Helpdesk {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--12--11}

1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement betreibt einen Helpdesk. Dort werden Fragen der zur elektronischen Stimmabgabe zugelassenen Stimmberechtigten zu den politischen Rechten, zur elektronischen Stimmabgabe, zu Verfahrensfragen und zu technischen Problemen während der Bürozeiten der kantonalen Verwaltung telefonisch oder elektronisch beantwortet.

## 4 Sicherheit und Datenschutz

### **Art. 12** Sicherheit des Systems {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--12--12}

1. Das System der elektronischen Stimmabgabe hat die Anforderungen an die Sicherheit des Bundes zu erfüllen.
2. Es wird regelmässig auf seine Verfügbarkeit, Funktionalität und Sicherheit überprüft.

### **Art. 13** Wahrung des Stimmgeheimnisses {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--12--13}

1. Die abgegebenen Stimmen werden zum Zeitpunkt der Stimmabgabe durch das System der elektronischen Stimmabgabe von den personenbezogenen Daten so getrennt, dass sie einander nicht wieder zugeordnet werden können.

### **Art. 14** Ergebnis der elektronischen Urne {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--12--14}

1. Die elektronisch abgegebenen Stimmen werden separat ausgewiesen, sofern dadurch das Stimmgeheimnis nicht verletzt wird und keine Rückschlüsse auf das Stimmverhalten einer bestimmten Gruppe von Stimmberechtigten möglich sind.

### **Art. 15** Löschung der Daten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--12--15}

1. Nach der Erwahrung des Abstimmungs- oder Wahlergebnisses werden alle mit dem elektronischen Urnengang zusammenhängenden Daten gelöscht.