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# Verordnung über die elektronische Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bei Abstimmungen
Vom 13.03.2018 (Stand 15.04.2018)

## 1 Geltungsbereich

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--13--1}

1. Die Verordnung gilt für Abstimmungen, bei denen die Stimmzettel elektronisch erfasst und ausgezählt werden.

## 2 Bewilligung

### **Art. 2** Bewilligungspflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--13--2}

1. Zur Einführung der elektronischen Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bedarf die Gemeinde der Bewilligung des Justiz- und Sicherheitsdepartementes.
2. Das Bewilligungsgesuch ist dem Justiz- und Sicherheitsdepartement rechtzeitig vor dem erstmaligen Einsatz der technischen Hilfsmittel zur elektronischen Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln einzureichen. Dem Gesuch ist das Betriebskonzept beizulegen.

### **Art. 3** Betriebskonzept {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--13--3}

1. Im Betriebskonzept sind insbesondere die technischen und organisatorischen Abläufe der elektronischen Erfassung und Auszählung der Stimmzettel sowie die Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit aufzuzeigen.
2. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement bestimmt die Mindestanforderungen an das Betriebskonzept.
3. Anpassungen des Betriebskonzeptes nach erteilter Bewilligung sind dem Justiz- und Sicherheitsdepartement mitzuteilen.

## 3 Anforderungen

### **Art. 4** Verantwortlichkeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--13--4}

1. Die Gemeinde ist für die Einhaltung der Vorschriften gemäss den §§ 5 und 6 verantwortlich.

### **Art. 5** Gewährleistung der Abläufe {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--13--5}

1. Der fehlerfreie Betrieb der technischen Hilfsmittel und die Einhaltung der im Betriebskonzept vorgegebenen Abläufe sind zu gewährleisten.
2. Die Abläufe der elektronischen Erfassung und Auszählung der Stimmzettel sind nach jeder Abstimmung zu überprüfen und wenn nötig sind Massnahmen zu ergreifen.
3. Vor und während jeder Abstimmung sind Stichproben von elektronisch erfassten und ausgezählten Stimmzetteln zu erheben und das Ergebnis ist zu überprüfen. Zur Überprüfung des Ergebnisses darf nicht das gleiche Verfahren verwendet werden wie zur Erhebung der Stichprobe.
4. Die Grösse der Stichprobe ist in Absprache mit dem Justiz- und Sicherheitsdepartement festzulegen.

### **Art. 6** Datensicherheit {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--13--6}

1. Die Datensicherheit ist mit geeigneten Massnahmen zu gewährleisten.
2. Die durch die elektronische Erfassung und Auszählung der Stimmzettel erhobenen Daten sind nach der rechtsverbindlichen Feststellung der Abstimmungsergebnisse zu vernichten.

## 4 Elektronisch lesbare Stimmzettel

### **Art. 7** Beschaffenheit der Stimmzettel {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--13--7}

1. Die Abstimmungsfragen der eidgenössischen, der kantonalen und der kommunalen Abstimmungen sind deutlich voneinander getrennt auf einem gemeinsamen Stimmzettel aufzuführen. Sie sind fortlaufend zu nummerieren.
2. Die Abstimmungsfragen des Bundes werden auf dem Stimmzettel an erster Stelle, kantonale Abstimmungsfragen an zweiter Stelle und kommunale Abstimmungsfragen an dritter Stelle aufgeführt.
3. Die amtlich veröffentlichten eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Abstimmungsfragen sind auf dem Stimmzettel einschliesslich Hervorhebungen integral zu übernehmen.
4. Den Abstimmungsfragen sind Antwortfelder zum Ankreuzen beizufügen.

### **Art. 8** Genehmigung der Stimmzettel {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--13--8}

1. Die elektronisch lesbaren Stimmzettel sind dem Justiz- und Sicherheitsdepartement spätestens acht Wochen vor dem Abstimmungstag zur Genehmigung einzureichen.

### **Art. 9** Beschaffung der Stimmzettel {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--13--9}

1. Elektronisch lesbare Stimmzettel sind von der Gemeinde auf eigene Kosten zu beschaffen.