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# Verordnung über die Schreibweise der Ortsnamen
Vom 15.04.1978 (Stand 01.06.2015)

### **Art. 1** Nomenklaturkommission {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--155--1}

1. Der Regierungsrat ernennt eine Nomenklaturkommission und deren Präsidentin oder Präsidenten.
2. Die Kommission besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Dienststelle Raum und Wirtschaft und der Grundbuchverwaltung sowie aus ein bis drei Fachleuten aus dem sprachlichen oder dem historischen Bereich, wobei die Sprachwissenschaft mit mindestens einer Fachperson vertreten sein muss.
3. Bei Abstimmungen stimmt die Präsidentin oder der Präsident mit; bei Stimmengleichheit gibt sie oder er den Stichentscheid.

### **Art. 2** Aufgabe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--155--2}

1. Die Nomenklaturkommission setzt die Schreibweise der Ortsnamen fest.

### **Art. 3** Erhebung der Ortsnamen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--155--3}

1. Im Rahmen der amtlichen Vermessung erhebt die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer die Ortsnamen nach Rücksprache mit der Gemeinde an Ort und Stelle.
2. Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer hält die Ortsnamen in einem Verzeichnis fest und übermittelt dieses der Dienststelle Raum und Wirtschaft zuhanden der Nomenklaturkommission.
3. In gleicher Weise ist bei Güterzusammenlegungen, bei der Erstellung von Einführungs- und Übersichtsplänen sowie bei andern Planbearbeitungen vorzugehen.

### **Art. 4** Festsetzung der Schreibweise {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--155--4}

1. Die Nomenklaturkommission prüft unter Berücksichtigung der ortsüblichen Aussprache und der Regeln der Schreibweise die Ortsnamen auf ihre Richtigkeit, bereinigt das Verzeichnis und stellt es der Gemeinde zu.
2. Es steht der Gemeinde frei, das Verzeichnis öffentlich bekannt zu machen und den Einwohnerinnen und Einwohnern in angemessener Weise die Möglichkeit einzuräumen, Einwendungen gegen die Schreibweise der Ortsnamen zu erheben.
3. Die Gemeinde kann innert zwei Monaten nach Erhalt des Verzeichnisses Einwendungen gegen die Schreibweise bei der Nomenklaturkommission erheben.
4. Die Nomenklaturkommission entscheidet über die Schreibweise und stellt ihren Entscheid der Gemeinde zu.
5. Die Gemeinde kann den Entscheid der Nomenklaturkommission nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege anfechten.

### **Art. 5** Verzeichnis {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--155--5}

1. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft erstellt über die Ortsnamen in der festgesetzten Schreibweise ein Verzeichnis und stellt dieses der Leitung der Grundbuchverwaltung und der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer zu.

### **Art. 6** Neue Ortsnamen und Änderung bestehender Ortsnamen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--155--6}

1. Die Nomenklaturkommission entscheidet auch über die Schreibweise neuer und die Änderung bestehender Ortsnamen.
2. In den anerkannten Vermessungswerken sind die Ortsnamen zu überprüfen und nötigenfalls zu ändern.

### **Art. 7** Begutachtung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--155--7}

1. Auf behördliches Gesuch hin begutachtet die Nomenklaturkommission die Bezeichnung von Strassen und Plätzen.

### **Art. 8** Mitteilung an die Bundesbehörde {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--155--8}

1. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft teilt dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement die Namen der bewohnten Orte mit, die im amtlichen Verkehr der Bundesverwaltung verwendet werden.

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--155--9}

### **Art. 10** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--155--10}

### **Art. 11** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--155--11}

1. Diese Verordnung tritt am 15. April 1978 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.